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  • · Fachbeitrag · Rechnungslegung

    Kapitalflussrechnung: Neue Regeln in DRS 21

    von WP StB Dipl.-Kfm. Lukas Graf, Heidelberg

    | Am 8.4.14 wurde der neue DRS 21 zur Kapitalflussrechnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der neue Rechnungslegungs Standard enthält im Vergleich zum DRS 2 zwar eindeutigere Regelungen. Einige Neuerungen sind jedoch alles andere als unproblematisch. Die wesentlichen Inhalte des DRS 21 werden nachfolgend dargestellt. |

    1. Persönliche, sachliche und zeitliche Anwendung

    Eine Kapitalflussrechnung ist Bestandteil des Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 HGB). Der DRS 21 gilt für alle Mutterunternehmen, die nach § 290 HGB einen Konzernabschluss aufstellen müssen. Der Standard ist darüber hinaus anzuwenden, wenn für einen Konzernabschluss nach § 11 PublG eine Kapitalflussrechnung aufzustellen ist (DRS 21.3).

     

    Ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen nicht konzernrechnungslegungspflichtig, ist eine Kapitalflussrechnung nach § 264 Abs. 1 S. 2 HGB Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses. Die Anwendung des DRS 21 wird hier - überraschenderweise - nur empfohlen, ist also nicht verpflichtend (DRS 21.6).

     

    PRAXISHINWEIS | Dieses Wahlrecht ist sachlich nicht nachvollziehbar, da dies die Vergleichbarkeit erheblich einschränken würde. Da § 342 HGB dem Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) aber nur das Recht einräumt, sich zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernbilanzierung zu äußern, dürfte das Wahlrecht dem Umstand geschuldet sein, eingeräumte Kompetenzen nicht überschreiten zu wollen.

     

    Die meisten Kapitalflussrechnungen werden freiwillig erstellt - hauptsächlich von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern zur Kommentierung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in den Erstellungs- oder Prüfungsberichten. Für freiwillige Kapitalflussrechnungen ist DRS 21 nicht vorgeschrieben, es wird aber in DRS 21.7 empfohlen, diesen Standard zu beachten.

     

    PRAXISHINWEIS | Soweit der Berufsträger den DRS 21 in seinen Prüfungs- oder Erstellungsberichten nicht anwendet, sollte er zur Verdeutlichung im Berichtstext darauf hinweisen und ggf. Gründe darlegen.

     

    Der DRS 21 ist erstmals zu beachten für nach dem 31.12.14 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist indes zulässig und wird vom DRSC in DRS 21.55 empfohlen. DRS 21 ersetzt DRS 2, DRS 2-10 (Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten) sowie DRS 2-20 (Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen).

     

    Hinweis | Der DRS 21 gilt grundsätzlich rechts- und branchenunabhängig. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (Anlage 2 zu DRS 21) und Versicherungsunternehmen (Anlage 3 zu DRS 21) gelten jedoch Besonderheiten.

    2. Aufbau und Gliederung der Kapitalflussrechnung

    Aufgabe der Kapitalflussrechnung ist die Erläuterung der Veränderung des Finanzmittelfonds. Die Veränderung des Finanzmittelfonds setzt sich dabei grundsätzlich aus drei Tätigkeitsbereichen zusammen:

     

    • Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit (operativer Cashflow),
    • Cashflow aus der Investitionstätigkeit und
    • Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit.

     

    Für die Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann die direkte oder die indirekte Methode angewandt werden. Die Cashflows aus der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit werden immer direkt dargestellt (DRS 21.24).

     

    Beachten Sie | Bei der indirekten Methode wird das Periodenergebnis um nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge, um Bestandsänderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds) sowie um alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert (DRS 21.25).

     

    Da die Mindestgliederungsschemata in der Anlage 1 zum DRS 21 enthalten sind, soll hier „Platz gespart werden“, ohne dass Sie auf etwas verzichten müssen. Mit der Abruf-Nummer 141945 können Sie den DRS 21 unter bbp.iww.de im Feld oben rechts kostenfrei herunterladen.

    3. Zuordnung von Zahlungsströmen und Saldierungsverbot

    Können Zahlungsströme mehreren Tätigkeitsbereichen zugeordnet werden, sind diese Zahlungsströme sachgerecht aufzuteilen oder dem vorrangig betroffenen Bereich vollständig zuzuordnen. Wesentliche Zuordnungsentscheidungen sind anzugeben und zu erläutern (DRS 21.17).

     

    Zahlungsströme sind grundsätzlich unsaldiert darzustellen (DRS 21.26). Hiervon ausgenommen ist die indirekte Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit. Ferner ist ein saldierter Ausweis zulässig bei

     

    • Geschäften mit hoher Umschlagshäufigkeit, großen Beträgen und kurzen Laufzeiten (wie z.B. beim Wertpapierhandel),
    • durchlaufenden Posten aus „Aktivitäten“ Dritter (z.B. weitergeleitete Mieten),
    • Ertragsteuerzahlungen.

     

    Nicht zahlungswirksame Geschäfte dürfen nicht in die Kapitalflussrechnung aufgenommen werden. DRS 21.30-31 nennt hier ausdrücklich:

     

    • Zugang von Vermögensgegenständen auf Kredit oder durch Finanzierungsleasing,
    • Unternehmenserwerb gegen Anteilsgewährung,
    • Umwandlung von Schulden in Eigenkapital,
    • Veränderungen im Konsolidierungskreis ohne Erwerbsvorgänge.

     

    Für die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung eines Zahlungsstroms in der Konzernkapitalflussrechnung gelten die allgemeinen Grundsätze für die Erst-, Übergangs- oder Entkonsolidierung (DRS 21.12). Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Nach der Equity-Methode bilanzierte Unternehmen werden in der Kapitalflussrechnung nur anhand der Zahlungen zwischen ihnen und dem Konzern und anhand der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf solcher Beteiligungen erfasst (DRS 21.14).

     

    Wesentliche Zahlungsströme aus außerordentlichen Posten sind in dem Tätigkeitsbereich gesondert auszuweisen, dem die Zahlungen zuzuordnen sind (DRS 21.28; zur Kritik vgl. Eiselt/Müller, BB 14, 1068). Zahlungen aus Sicherungsgeschäften sind dem Bereich zuzuordnen, dem auch die Grundgeschäfte zuzuordnen sind (DRS 21.20).

     

    PRAXISHINWEIS | Aus Zinssicherungsgeschäften (z.B. Swap Euribor gegen Festzins) ergeben sich aufgrund der aktuellen Zinsbedingungen geringe Zinszahlungen und daneben Auszahlungen für den Swap. Beide Zahlungen sind der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.

     

    4. Ausweisfragen in der Kapitalflussrechnung

    Ausweisfragen ergeben sich sowohl im Hinblick auf die drei Tätigkeitsbereiche als auch beim Finanzmittelfonds.

     

    4.1 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

    Bisher konnten Zins- und Dividendenzahlungen auch dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zugeordnet werden. Nach DRS 21 sind Auszahlungen verpflichtend der Finanzierungstätigkeit, Einzahlungen stets der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Das bisher bestehende Zuordnungswahlrecht ist damit beseitigt, was in der Literatur kritisiert wird (vgl. Müller, BBK 14, 439 f.).

     

    • Beispiel

    Ein Pkw-Hersteller gewährt bei einem Marktzins von 6 % zinsverbilligte Leasingraten von 3 % an Käufer von Neuwagen. Die erzielten Zinserträge stellen wirtschaftlich keinen Investitionserfolg dar, sondern dienen der Umsatzerzielung (mit verdecktem Rabatt in Form einer Zinsvergünstigung). Hier erscheint es praxisfremd, die Zinserträge - unter Herausrechnung aus den laufenden Leasingerlösen - nicht dem laufenden Geschäftsbetrieb zuordnen zu dürfen.

     

    Ertragsteuerzahlungen sind in der Regel der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.18-19). Dies gilt indes nicht für Geschäftsvorfälle, die eindeutig dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zurechenbar sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Regelung des DRS 21 zeigt Schwächen, wenn Steuereffekte nicht monokausal oder aber gegenläufig sind, was regelmäßig der Fall sein dürfte. Die dargestellte zwingende Ausgliederung der Zins- und Dividendenzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit erfordert für eine sachgerechte Analyse der Kapitalflussrechnung eine Zuordnung der damit verbundenen Steuerzahlungen. Die Steuerzahlungen sind aber im Normalfall dem laufenden Geschäftsbetrieb zuzuordnen - sie können, müssen aber nicht aufgeteilt werden (vgl. auch Müller a.a.O., 439).

     

    4.2 Cashflow aus der Investitionstätigkeit

    Die Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit sind gesondert nach der direkten Methode auszuweisen (DRS 21.42). Konsolidierungsbedingte Zu- und Abgänge sind dieser Position sachgerecht zuzuordnen und jeweils gesondert anzugeben (DRS 21.43). Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Deckungsvermögen von Pensionsrückstellungen sind ebenfalls dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.45).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Aufzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie der Behandlung des Deckungsvermögens ist insofern Vorsicht bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung geboten, als Doppelerfassungen verhindert werden müssen. Wird nämlich bei der Veränderung einer Rückstellung ein nicht zahlungsbegleiteter Aufzinsungseffekt korrigiert, darf dieser in den Zinsaufwendungen enthaltene Effekt nicht noch einmal korrigiert werden (vgl. dazu ausführlich Müller a.a.O., 442 f. sowie Eiselt/Müller a.a.O., 1070).

     

    4.3 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

    Die Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit sind gesondert nach der direkten Methode auszuweisen. Neben den gezahlten Zinsen und Dividenden sind u.a. auch erhaltene Zuschüsse und Zuwendungen zu zeigen (DRS 21.49).

     

    DRS 21.9 enthält keine Definition der beiden letztgenannten Begriffe. Anhand der Literatur (Eiselt/Müller a.a.O., 1070) und des Entstehungsprozesses des DRS 21 ist jedoch m.E. zu folgern, dass es sich hier insbesondere um öffentliche Zuschüsse handelt, für die ein passiver Sonderposten für Investitionszulagen gebildet wurde (zur Bilanzierung von Zuwendungen vgl. Graf in BBP 12, 204 sowie in BBP 12, 234). Eine generelle Zuordnung aller Zuschüsse und Zuwendungen zum Finanzierungsbereich erscheint nicht sachgerecht.

     

    • Beispiel

    Ein Kindergarten erhält zur Deckung seiner laufenden Kosten Aufwandszuschüsse, da die erhobenen Gebühren nicht zur Kostendeckung reichen. Es spricht vieles für eine Zuordnung zur laufenden Geschäftstätigkeit, da es sich nicht um einen Finanzierungsvorgang handelt.

     

    4.4 Finanzmittelfonds

    In den Finanzmittelfonds sind nur Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente aufzunehmen (DRS 21.33), die nach DRS 21.9 wie folgt definiert werden:

     

    • Zahlungsmittel sind Barmittel und täglich fällige Sichteinlagen.

     

    • Zahlungsmitteläquivalente sind als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Sie dürfen im Erwerbszeitpunkt nur eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Kaufmann hat oft einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was die Zuordnung von Liquiditätsreserven zum Zahlungsmittelfonds angeht. Legt er z.B. in einem Jahr Liquiditätsreserven als Monatsfestgeld an, so ist dieses dem Zahlungsmittelfonds zuzuordnen. Schichtet er im nächsten Jahr in ein Festgeld mit sechs Monaten Restlaufzeit um, so ist dieses Festgeld dem Investitionsbereich zuzuordnen.

     

    Fremdwährungsbestände im Finanzmittelfonds sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (DRS 21.35). Dabei sind Wechselkursänderungseffekte gesondert auszuweisen.

     

    • Beispiel

    Der Finanzmittelfonds besteht ausschließlich aus Fremdwährungsbeständen in USD und ist im Vergleich zum Vorjahr der Höhe nach unverändert. Im Vorjahr ergab die Währungsumrechnung von 100.000 USD einen Betrag von 70.000 EUR, im Geschäftsjahr stehen 75.000 EUR zu Buche. Die Erhöhung um 5.000 EUR stellt keinen Zufluss dar, sondern ist als Währungsumrechnungseffekt im Finanzmittelfonds gesondert auszuweisen.

     

    Zu- oder Abgänge von Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten, die aus Änderungen des Konsolidierungskreises resultieren und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Erwerb oder Verkauf stehen, sind ebenfalls gesondert auszuweisen (DRS 21.36).

    5. Angabe von Vorjahreszahlen

    DRS 21.22 empfiehlt, Vergleichszahlen der Vorperiode anzugeben. Nach Auffassung von Müller (a.a.O., 437) kann DRS 21.22 die Angabe von Vorjahreswerten nur empfehlen, da sich die in § 265 Abs. 2 HGB verankerte Pflicht explizit nur auf die GuV und die Bilanz bezieht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach der alten Vorschrift des DRS 2.10 Vorjahresangaben noch verpflichtend waren.

     

    Nach DRS 21.54 sollen Unternehmen beim Übergang auf DRS 21 Vorjahreszahlen nur angeben, wenn sie nach den Vorschriften des DRS 21 angepasst wurden. Es ist aber m.E. auch zulässig auf eine Anpassung zu verzichten - allerdings sind dann erläuternde Angaben in Analogie zu DRS 21.52-53 notwendig.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalflussrechnungen dürfte der Verzicht auf das Vorjahr nicht diskutabel sein. Bei freiwillig aufgestellten Kapitalflussrechnungen hat ein Verzicht auf eine Vorjahresangabe gerade beim Übergang auf DRS 21 großen Charme, da durch den Übergang eine Anpassung des Vorjahres oder die Erläuterung der Nichtvergleichbarkeit erforderlich werden kann.

     

    6. Ableitung der Konzern-Kapitalflussrechnung

    Grundlage für die Kapitalflussrechnung ist die Buchführung bzw. die daraus abgeleiteten Jahresabschlüsse (DRS 21.10). Für Konzern-Kapitalflussrechnungen besteht ein Wahlrecht (DRS 21.11):

     

    • Ermittlung aus der Konzern-Bilanz und der Konzern-GuV oder
    • Ermittlung durch Konsolidierung der einzelnen Kapitalflussrechnungen.

     

    Bei der Ableitung aus der Konzernbilanz wirkt sich die Währungsumrechnung lediglich auf die Umrechnungsdifferenz beim Finanzmittelfonds aus, wenn dieser Bestände in fremder Währung enthält (DRS 21.13 und DRS 21.35).Bei einer Konsolidierung der Kapitalflussrechnungen der einbezogenen Gesellschaften erfolgt die Umrechnung der Zahlungsströme zum Devisenkassamittelkurs am jeweiligen Transaktions-/Zahlungstag oder vereinfachend zu einem Durchschnittskurs der jeweiligen Berichtsperiode. Wesentliche Geschäftsvorfälle sind in jedem Fall mit dem Transaktionskurs umzurechnen (DRS 21.13), was strenger ist als die Regelung in § 308a HGB hinsichtlich der GuV (vgl. Eiselt/Müller a.a.O., 1067).

    7. Ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung

    DRS 21.52 verlangt ergänzende Angaben zur Kapitalflussrechnung. Diese sind nach DRS 21.53 geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im (Konzern)-Anhang zu machen. Es handelt sich um folgende Aspekte:

     

    • Zuordnung wesentlicher Zahlungsströme zum vorrangig betroffenen Bereich (DRS 21.17),
    • Überleitung auf das Periodenergebnis, soweit erforderlich (DRS 21.41),
    • Definition des Finanzmittelfonds,
    • Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten „Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten“ entspricht,
    • Darstellung wesentlicher zahlungsunwirksamer Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle,
    • Finanzmittelfondsbestände quotal einbezogener Unternehmen,
    • Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen (z.B. Verpfändung).

     

    Hinweis | Im Gegensatz zum DRS 2 sind Angaben zum Unternehmenserwerb nicht aufgeführt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 213 | ID 42759025

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