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  • 16.03.2009 | Einheitsbilanz vor dem Aus

    Gegenüberstellung der wesentlichen bilanzrechtlichen Vorschriften*

    von vBP/StB Thomas Geiler, Waldshut-Tiengen und WP/StB Lothar Schulz, Reutlingen

    * In Anlehnung an und Erweiterung von Lüdenbach, IFRS, Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung der IFRS, 5. Auflage, Freiburg 2008.  

     

    Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Regierungsentwurf Stand 21.5.08) will der Gesetzgeber den Informationsgehalt eines HGB-Abschlusses an IFRS-Abschlüsse angleichen und gleichzeitig an den bestehenden handelsrechtlichen Grundprinzipien, insbesondere den Gläubigerschutz festhalten. Auch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung soll aufrechterhalten werden. Die folgende Übersicht soll die Erreichung dieser gesetzgeberischen Ziele zeigen. Die hohe Anzahl der steuerlichen Spezialregelungen zeigt darüber hinaus deutlich, dass in Zukunft in vielen Fällen eine gesonderte Steuerbilanz unumgänglich sein wird. Die Einheitsbilanz wird nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Darüber hinaus lassen sich durch den Vergleich mit den steuerlichen Spezialregelungen die Sachverhalte für latente Steuern erkennen.  

     

    Position  

    HGB bisher  

    HGB neu (BilMoG)  

    IFRS  

    Steuerrecht  

    ALLGEMEINES  

    Regelungssystem  

    abstrakt, d.h. allgemein verbindliche Prinzipien  

    unverändert  

    fallorientiert, d.h. konkrete Regelung relevanter Einzelfälle (Einzelregelungen gehen dem Rahmenkonzept vor)  

    Einzelregelungen; Vielzahl von Durchbrechungen bei dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuer­bilanz  

    Hauptzielsetzung der Rechnungs­legung  

    Gläubigerschutz, Ausschüttungsbemessungsfunktion und Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz  

    Beibehaltung der bisherigen Grundprinzipien bei gleichzeitiger Angleichung des Informationsgehaltes an IFRS  

    Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (Informationsinteressen potentieller Investoren)  

    Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage  

    Dominierendes Prinzip  

    Vorsichtsprinzip  

    unverändert  

    Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung  

    Leistungsfähigkeitsprinzip  

    Rechtsform und Größenklassen der Unternehmen  

    rechtsform- und größenabhängige Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Publizität  

    unverändert  

    keine Unterscheidung nach Rechtsform und Größenklasse (Publizität und Prüfung sind national geregelt)  

    Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Regelungen auch für steuerliche Zwecke  

    Bestandteile des Jahres­abschlusses  

    Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht (bei Kapitalgesellschaften und OHG, KG i.S. von § 264a HGB)  

    Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung (nur im Konzernabschluss)  

    Segmentberichterstattung (nur bei Börsennotierung)  

    unverändert  

    Bilanz, Gesamteinkommensrechnung,  

    GuV (wahlweise als unselbstständiger Teil der Gesamteinkommensrechnung),  

    Anhang. Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung,  

    Segmentberichterstattung und Ergebnis je Aktie (bei börsennotierten Konzernen)  

    Wie Handelsbilanz  

    Aufbau und Gliederung  

    der Bilanz  

    nur für Kapitalgesellschaften und OHG, KG i.S. von § 264a HGB gelten detaillierte Vorschriften, Aktiva nach Fristigkeit, Passiva nach Art der Schuld gegliedert  

    unverändert  

    Nur wenige Mindestangaben vorgeschrieben. Untergliederungen können wahlweise in der Bilanz oder im Anhang erfolgen. Gliederung nach lang- und kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden, in Ausnahmefällen nach der Liquidierbarkeit (Aktiva) bzw. Fälligkeit (Passiva), IAS 1  

    Wie Handelsbilanz  

    Aufbau und Gliederung  

    der GuV  

    nur für Kapitalgesellschaften und OHG, KG i.S. von § 264a HGB gelten detaillierte Vorschriften, Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zulässig  

    unverändert  

    nur wenige Mindestangaben gefordert. Weitere Aufgliederungen in der GuV oder im Anhang zulässig (IAS 1).  

    Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren zulässig  

    Wie Handelsbilanz  

    Vorjahres­angaben  

    Bilanz und GuV und Anhang soweit davon Vermerke zu Bilanz-/GuV-Posten betroffen sind  

    unverändert  

    in allen Bestandteilen  

    des Jahresabschlusses  

    Wie Handelsbilanz  

    BILANZ  

    Bilanzierungshilfen  

    Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand  

    Aktivierungswahlrecht gemäß § 269 HGB  

    Aktivierungsverbot  

    Aktivierungsverbot  

    (IAS 38.69a)  

    Aktvierungsverbot (Aktvierungswahlrechte führen grundsätzlich zu Aktivierungsverboten in der Steuerbilanz)  

    Immaterielle Vermögenswerte  

    Entwicklungskosten  

     

    Generelles Aktivierungsverbot für alle selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens  

    Aktivierungsgebot, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein einzeln verwertbarer immaterieller Vermögensgegenstand entsteht. Erst nachgelagert im Rahmen der Bewertung erfolgt Beurteilung der Höhe des erzielbaren Nutzens.  

     

    Bei Erstanwendung prospektive Anwendung der Vorschriften (Entwicklungsbeginn nach dem 31.12.08)  

    Aktivierungsgebot, wenn die Ansatzvoraussetzungen kumulativ erfüllt sind.  

    Insbesondere hohe Anforderungen beim Nachweis des künftigen wirtschaftlichen Nutzens (IAS 38.51ff.)  

    Bei Erstanwendung retrospektive Anwendung der Vorschriften (IFRS 1)  

    Aktivierungsverbot für selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte § 5 Abs. 2 EStG  

    erworbener Geschäfts-  

    oder Firmenwert  

    Aktivierungswahlrecht  

    Aktivierungsgebot (Vermögensgegenstandfiktion) und planmäßige Abschreibung  

    Aktivierungsgebot,  

    nur außerplanmäßige Abschreibungen  

    Aktvierungspflicht § 7 Abs. 1 S. 3 EStG. Lineare Abschreibung über 15 Jahren.  

    negativer Geschäfts- oder Firmenwert  

    Regelungen nur für den Konzernabschluss  

    unverändert  

    Regelungen für Konzern- und Einzelabschluss (IFRS 3.51 ff.)  

    Keine Regelungen  

    Neubewertung  

    Verbot; fortgeführte Anschaffungs- und  

    Herstellungskosten sind die Wertobergrenze  

    unverändert  

    Neubewertung ist regelmäßig  

    durchzuführen, in der Regel,  

    alle 3-5 Jahre, bei stärkeren  

    Wertschwankungen jährlich  

    Zeitwert ist kein steuerlicher Bewertungsmaßstab. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen die Obergrenze dar.  

    Sehen Sie hier einen Auszug aus der Gegenüberstellung der wesentlichen bilanzrechtlichen Vorschriften, die Sie im Volltext auf unserer Webseite www.iww.de in unserem Online-Service unter dem Punkt „Checklisten“ jederzeit kostenlos abrufen können.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 68 | ID 125401