· Nachricht · § 10 UStG
Bestsellervergütungen
| Die OFD Frankfurt nimmt zu Vergütungen Stellung, die Urheber nicht von ihren unmittelbaren Auftraggebern, sondern qua Gesetzes von deren Kunden erhalten. |
Der zivilrechtliche Anspruch des Urhebers auf Zahlung der sog. Bestsellervergütung ergibt sich aus § 32a UrhG Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 UrhG.
Im Fall der Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch ein Produktionsunternehmen auf einen Dritten (z. B. Fernsehsender) regelt § 32 Abs. 2 UrhG, dass der Dritte dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG eine höhere Vergütung zahlen muss.
Damit soll eine ausreichende Vergütung des Urhebers durch den Käufer (Produktionsunternehmen) sichergestellt werden, wenn die ursprünglich vereinbarte Zahlung in keinem Verhältnis zum Erfolg der übertragenen Nutzungsrechte steht, weil z. B. die Produktion im Hinblick auf die Zuschauerzahl bzw. die Zahl der Wiederholungen unerwartet erfolgreich ist.
Die nach § 32a Abs. 2 UrhG vom Sender an den Urheber geleisteten Zahlungen stellen Entgelt von dritter Seite gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dar.
Fundstelle
- OFD Frankfurt a. M. 10.7.17, S 7200 A - 272 - St 110, astw.iww.de, Abruf-Nr. 197933