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  • · Fachbeitrag · Musterklage des BdSt

    Straßensanierung von der Steuer absetzen

    | Wenn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten bei der Steuer abgesetzt werden können, ist Inhalt einer Musterklage, die der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) dem BFH vorgelegt hat. Betroffene Steuerzahler können sich nun auf dieses Verfahren berufen. Bisher wiesen die Finanzämter entsprechende Einsprüche zurück. |

     

    Sachverhalt

    Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das FG Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Az.: 7 K 1356/14) bewertet. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer. Aus diesem Grund lässt der BdSt die Rechtsfrage jetzt vom BFH klären.

     

    In dem Streitfall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien im Land Brandenburg eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 %. Das FA erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf ein BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

     

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