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  • · Fachbeitrag · Immer häufiger Klagen gegen die neue Grundsteuer

    Was Grundeigentümer jetzt beachten sollten

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Nachdem das BVerfG das frühere Bewertungsrecht für nicht verfassungskonform erklärt hat, hat Ende 2019 der Bundesgesetzgeber den Auftrag des höchsten deutschen Gerichts gerade noch fristgerecht umgesetzt. Ab 2025 soll in den Bundesländern die Grundsteuer nach neuen Spielregeln erhoben werden. Die Bundesländer setzen aber die Neubewertung der Grundstücke unterschiedlich um ‒ und hiergegen wird immer häufiger vor den Finanzgerichten geklagt: Wie ist der Sachstand und was sollten Grundbesitzer jetzt beachten?

     

    Hintergrund

    Das BVerfG (BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, BVerfGE 148, 147) hat im April 2018 entschieden, dass das bisherige Bewertungsrecht verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber deshalb bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Für die Umsetzung neuer Bewertungsverfahren wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt. Das ist nicht nur für Grundstückseigentümer wichtig, sondern auch für die Kommunen: Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 14 Mrd. EUR stellt die Grundsteuer nämlich (Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke; Grundsteuer B für Wohn- und Gewerbegrundstücke) neben der Gewerbesteuer die wichtigste kommunale Finanzierungsquelle dar. Im Zuge der Reform müssen in Deutschland rund 36 Mio. Grundstücke neu bewertet werden. Die Reform stellt damit eines der größten Projekte der Steuerverwaltung in der deutschen Nachkriegsgeschichte dar.

     

    Den Handlungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber Ende 2019 mit drei Gesetzen erfüllt, über dessen Eckpunkte bereits in AStW berichtet wurde (Jahn, AStW 20, 294; ID 46405274):

     

    • Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (15.11.19, BGBl I, 1546) war nötig, um dem Bund ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen. Um den Ländern die Befugnis zu umfassenden landesrechtlichen Regelungen zu ermöglichen, wird diesen für die Grundsteuer das Recht zur abweichenden Regelung nach Art. 72 Abs. 3 GG eingeräumt (sog. Länderöffnungsklausel).
       

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