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  • · Nachricht · Umwandlungssteuerrecht und Gewerbesteuer

    Verfassungsmäßigkeit der Nichterfassung eines Übernahmeergebnisses

    | Übernahmegewinne werden im Gewerbesteuerrecht bereits seit dem Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.2004 nicht mehr berücksichtigt (§ 18 Abs. 2 UmwStG 1995 in dieser Fassung). Nach § 18 Abs. 2 UmwStG ist ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust beim Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person gewerbesteuerlich nicht zu erfassen. Streitig war, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. |

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, der auf der Verschmelzung beruhende Übernahmeverlust bleibe für gewerbesteuerrechtliche Zwecke unberücksichtigt. Zwar durchbricht § 18 Abs. 2 UmwStG das objektive Nettoprinzip, soweit der Übernahmeverlust auf dem vom Kläger getragenen Beteiligungsaufwand beruht. Dieser Verstoß ist jedoch sachlich gerechtfertigt. § 18 UmwStG soll nach Ansicht des BFH eine Mehrfachbelastung ein und desselben Gewinns mit Gewerbesteuer - zum einen auf Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft und zum anderen auf Ebene des übernehmenden Rechtsträgers - vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der vom Kläger getragene Beteiligungsaufwand bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht angesetzt wird. Der Gesetzgeber habe - unter Verfolgung berechtigter Ziele - das Übernahmeergebnis für Zwecke der Gewerbesteuer insgesamt für unbeachtlich erklärt. Es ist deshalb folgerichtig und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sowohl die durch den Vermögensübergang verursachten Betriebseinnahmen - Übernahmewert der übertragenen Wirtschaftsgüter - als auch die hierdurch verursachten Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden.

     

    Erläuterungen

    Damit ist geklärt, dass gewerbesteuerlich Übernahmeergebnisse außer Ansatz bleiben. Dies gilt auch für einen Übernahmeverlust. Ein Übernahmeverlust entsteht typischerweise dann, wenn die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zwischen ihrer Gründung und der Umwandlung veräußert worden sind und der Erwerber der Anteile die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern mitbezahlt hat.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44037570

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