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  • · Nachricht · Umwandlungssteuerrecht

    Teilwertabschreibung bei der EÜR im Vorfeld einer Verschmelzung

    | Bei Einnahmenüberschussrechnern ist eine Teilwertabschreibung nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen. Streitig war, ob dies auch gilt, wenn die Teilwertabschreibung - hier: auf eine mittlerweile wertlose GmbH-Beteiligung - später nicht mehr nachgeholt werden kann, weil der Beteiligungsaufwand infolge einer Verschmelzung unberücksichtigt bliebe. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Einzelunternehmer. Seine EÜR für 2005 wies einen Verlust i. H. von rund 77.500 EUR aus, der aus dem Kauf einer mittlerweile wertlosen GmbH (Anschaffungskosten ca. 78.000 EUR) aus dem Jahr 2002 resultierte. Mitte des Jahres 2006 wurde die GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers verschmolzen. Für das neue Unternehmen wurde zum 1.1.2006 eine Eröffnungsbilanz erstellt, die einen Übernahmeverlust aus der Verschmelzung in Höhe von ca. 132.000 EUR auswies. Der Verlust ergab sich aus einem negativen Wert des übertragenen Betriebsvermögens der GmbH zzgl. der mit dem Teilwert angesetzten GmbH-Beteiligung in Höhe von 1 EUR. Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2005 zugrunde gelegt. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger für das Jahr 2005 auf die GmbH-Beteiligung vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe von ca. 78.000 EUR nicht an, weil eine derartige Abschreibung im Rahmen der EÜR nicht zulässig sei. Den vom Kläger begehrten Wechsel zum Bestandsvergleich lehnte es ebenfalls ab.

     

    Entscheidung

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger ist im Rahmen der EÜR unstreitig nicht dazu berechtigt, eine Teilwertabschreibung (hier: auf die GmbH-Beteiligung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vornehmen. An dieser Rechtsprechung hielt der BFH fest. Nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens - so wie hier für die GmbH-Beteiligung - erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Anders könnte dies zwar bei Wertminderungen im Umlaufvermögen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die GmbH-Beteiligung Umlaufvermögen war, bestanden indes nicht.

     

    Ebenso konnte kein - dem Zeitpunkt der Verschmelzung vorgelagerter - Betriebsausgabenabzug vorgenommen werden. Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist bei Verlust einer betrieblichen Beteiligung maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verloren gegangen sind. Bei der Verschmelzung einer (bestehenden) GmbH auf ein Einzelunternehmen ist der Beteiligungsaufwand indes nicht bereits vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag endgültig verloren. Zudem konnte die Teilwertabschreibung nicht infolge eines - auf den 31.12.2005 - vorzunehmenden Wechsels zum Bestandsvergleich und einer damit ggf. einhergehenden Abrechnung (im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung) angesetzt werden. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, auf den 31.12.2005 zum Bestandsvergleich zu wechseln. Selbst wenn der Kläger trotz Gewinnermittlung durch EÜR verpflichtet gewesen sein sollte, auf den 31.12.2005 eine Übernahmebilanz zu erstellen, sei im Rahmen der Übergangsgewinnermittlung keine gewinnmindernde Abrechnung in Höhe der geltend gemachten Teilwertabschreibung vorzunehmen.

     

    Das hiernach zu ermittelnde Übernahmeergebnis war beim übernehmenden Rechtsträger, also dem Kläger, in dem Veranlagungszeitraum zu besteuern, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Hier ist hinsichtlich des entstehenden Übernahmeverlustes § 4 Abs. 6 UmwStG zu beachten. Insoweit war es nach der Auffassung des BFH nicht möglich, den Wortlaut des § 4 Abs. 6 UmwStG teleologisch dahingehend einzuschränken, dass ein Übernahmeverlust zu berücksichtigen ist, soweit er auf der versagten Teilwertabschreibung beruht.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44037535

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