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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ Verfahrensrecht

    8-monatige Übergangsfrist für Zertifizierung

    | Unternehmer und Arbeitgeber haben Erklärungen grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Dabei ist die Erklärung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder ein anderes geeignetes Authentifizierungsverfahren zu verwenden, etwa die ordnungsgemäße Übermittlung über Elster-Online oder Elster-Formular. Dabei gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist für die zertifizierte Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerungen, Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die ZM im Elster-Portal. Grundsätzlich galt dies ab dem 1.1.2013, elektronische Erklärungen müssen authentifiziert mit Zertifikat aber erst zum 1.9.2013 übermittelt werden. Für die Übergangszeit bis zum 31.8.2013 werden Abgaben auch ohne Authentifizierung weiterhin akzeptiert. |

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 202 | ID 38067310

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