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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt - § 4 UStG

    Standflächen auf Kirmessen

    | Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung der EU-Vorgaben. |

     

    Hinweis | Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn

     

    • die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und

     

    • darüber hinaus erbrachte Organisationsleistungen als Nebenleistungen anzusehen sind.

     

    Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchstabe c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 04 / 2016 | Seite 302 | ID 43874844

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