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  • · Fachbeitrag · Steuern kompakt ‒ § 24 UStG

    Kein Durchschnittssatz bei Entsorgung von Speiseabfällen

    | Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG unterliegt. Im Rahmen eines L&F-Betriebs ausgeführte Dienstleistungen werden mit einem Steuersatz von 9 % besteuert. |

     

    PRAXISHINWEIS |  Eine Ausweitung des Anwendungsbereiches ist mit Art. 25 der Mehrwertsteuer-Richtlinie der Richtlinie 77/388/EWG nicht vereinbar. Die Entsorgung von Speiseresten ist keine landwirtschaftliche Dienstleistung. Die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ändert nichts daran. 

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 432 | ID 39608380

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