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Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss Jahresabschluss offenlegen
| Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das OLG Köln klargestellt. |
Hintergrund
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft rügte im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften auf sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) verstoße.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Köln aber keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform. Dies kommt, so das Gericht, auch in der Vorschrift des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Fundstelle
- OLG Köln 3.11.15, 28 Wx 12/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 146709