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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2015

    Mogelpackung ‒ Ab 2015 soll eine höhere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen gelten

    | Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte Anfang September den Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2015“. Die wichtigste lohnsteuerliche Neuregelung betrifft die Erhöhung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR. |

     

    Ziel von Betriebsfeiern ist vor allem die Förderung der Kontaktpflege unter den Mitarbeitern. Weil dieses Ziel vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt, sind Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um sogenannte übliche Veranstaltungen handelt.

     

    Freigrenze soll auf 150 EUR erhöht werden

    Die derzeit geltende Freigrenze von brutto 110 EUR je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung soll mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ab 2015 auf brutto 150 EUR erhöht werden. Steuerfrei sollen dabei ‒ wie bisher ‒ maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr bleiben.

     

    Neu: Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind einzubeziehen

    Im Gegenzug zur Erhöhung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen sind aber künftig alle Kosten rund um die Feier abgegolten. Es spielt keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. In die neue 150-EUR-Freigrenze werden auch die Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters, z.B. Ehegatten und Kinder, einbezogen

     

    Gesetzliche Neuregelung abweichend zur aktuellen Rechtsprechung

    Nachdem der BFH jüngst weder die Aufwendungen für den äußeren Rahmen noch die Aufwendungen für Angehörige in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte, macht der Gesetzgeber nun eine „Rolle rückwärts“ und ignoriert die steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung komplett.

     

    • Beispiel

    An der traditionellen Faschingsfeier 2015 der Y-GmbH im Februar 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurden Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für Saalmiete, Dekoration und Musikkapelle haben 4.500 EUR betragen.

     

    Stellungnahme: Die nicht individuell zuzuordnenden Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei den mit Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag in voller Höhe der LSt zu unterwerfen. Der BFH hätte hier hingegen nur 70 EUR/pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt ‒ egal, ob mit oder ohne Begleitung!

     

    PRAXISHINWEIS | Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Erstattung der Fahrtkosten zu der Betriebsveranstaltung in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen ist, also nicht zusätzlich erfolgen kann.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 747 | ID 42936297

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