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  • · Nachricht · § 9 GewStG

    Erhöhte Mindestbeteiligungsquote bei Streubesitz ist verfassungsgemäß

    | Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 erfolgte neben diversen anderen Maßnahmen auch eine Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote in § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG von 10 % auf 15 %. Während mit der Hinzurechnung der Finanzierungsanteile und den damit verbundenen Nichtabzug der Gewerbesteuer bereits in zwei Fällen die Frage der Verfassungsmäßigkeit in Karlsruhe anhängig ist und insoweit Festsetzungen vorläufig ergehen, hält das FG Schleswig-Holstein die Hinzurechnung von Dividenden bei der Ermittlung des Einkommens für zulässig, wenn die Beteiligung unter 15 % des Grund- oder Stammkapitals liegt. Das Schachtelprivileg soll die Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermeiden. Denkbar ist, eine Kürzung ohne Rücksicht auf die Quote zuzulassen. Zu akzeptieren ist jedoch auch, dass der Gesetzgeber anders entschieden hat, denn bei diesem Steuerbegünstigungstatbestand besteht hinsichtlich dessen Ausgestaltung ein weiter Gestaltungsspielraum. |

     

    Die Grundsätze von Treu und Glauben sind hierdurch nicht verletzt. Selbst wenn die Betroffenen wirtschaftlich nicht in der Lage waren, ihre Beteiligungsquote entsprechend aufzustocken, so begründet dieser Umstand keinen solchen Verstoß. Es gibt nämlich keinen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass sich eine bestehende Gesetzeslage auch künftig nicht ändern werde. Das hatte im Jahre 2010 bereits das BVerfG klargestellt. Dies gilt in besonderem Maße auch, wenn die Mindestbeteiligungsquote in der Vergangenheit bereits mehrfach geändert worden war.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Hinblick auf § 9 Nr. 2a GewStG wird auf die Höhe der kapitalmäßigen Beteiligung abgestellt. Damit ist nicht allein die nominelle Beteiligung am Stammkapital maßgeblich, sondern verdecktes Eigenkapital und Genussrechte sind zu berücksichtigen.

     

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 39961690