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  • · Nachricht · § 9 EStG

    Kunstlehrerin kann Ausstellungsbesuche nicht von der Steuer absetzen

    | Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen bei einer Kunstlehrerin weder voll noch zur Hälfte als Werbungskosten abzugsfähig sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige unterrichtete als Oberstudienrätin das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium. Daneben betätigte sie sich als freischaffende Kunstmalerin, wobei diese Tätigkeit vom Finanzamt als „Liebhaberei“ angesehen und die mit ihr verbundenen langjährigen Verluste daher einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wurden. Die Steuerpflichtige machte die ihr entstandenen Kosten für den Besuch verschiedener Kunstausstellungen zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften als Lehrerin steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung insgesamt ab.

     

    Entscheidung

    Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Zur Begründung führt das FG aus, dass Aufwendungen für den Besuch kultureller Veranstaltungen nur dann steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Dass die Steuerpflichtige als kulturell interessierte Bürgerin derartige Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht besucht haben würde, erschien dem Gericht fragwürdig. Auch eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil komme nicht in Betracht, weil es sich um einheitliche Veranstaltungen handele und jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab willkürlich wäre.

     

    Beachten Sie | Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.

     

    fundstelle

    • FG Baden-Württemberg 19.2 16, 13 K 2981/13; BFH, VI B 33/16, astw.iww.de, Abruf-Nr. 185178
    Quelle: ID 44100884

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