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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Frist für den Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren

    | Erhält ein zu mindestens 25 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine offene Gewinnausschüttung, kann er wählen, wie das FA diese Gewinnausschüttung bei ihm besteuert. Grundsätzlich gilt die Einkommensteuer mit der Abgeltungsteuer i. H. v. 25 % als bezahlt. Er kann jedoch auch die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren wählen. § 32d Abs. 2 EStG bestimmt, dass das Ende der Frist für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zur Beantragung der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist. Das FG München entschied nun jedoch, dass betroffene Gesellschafter bei Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung noch im Einspruchs- oder Klageverfahren die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens beantragen dürfen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Gesellschafter die ihm zugeflossenen verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG, Beratungsleistungen) bzw. als nichtselbstständige Einkünfte (§ 19 EStG, Tantieme) erklärt. Im Rahmen einer Außenprüfung kam das FA jedoch zutreffend zu der Erkenntnis, dass es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf die Kapitalerträge lehnte das FA ab, da der entsprechende Antrag nicht bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum gestellt worden war.

     

    Entscheidung

    Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

     

    Im Streitfall lagen zwar die sachlichen Voraussetzungen für die Antragstellung vor, nach dem reinen Gesetzeswortlaut jedoch nicht die zeitlichen Voraussetzungen. Laut Gesetz muss der Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Das war hier nicht der Fall.

     

    Das FG entschied jedoch, dass dieser Mangel im Streitfall unschädlich sei. Die einschränkende Frist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht anzuwenden, wenn dem Steuerpflichtigen aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich vGA zugeflossen sind, die er in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen als Einnahmen bei anderen Einkunftsarten als den Kapitaleinkünften erklärt. Diese Einkünfte wurden vom FA erst nach einer Außenprüfung (zutreffend) als Kapitalerträge besteuert. Der Steuerpflichtige kann in einem solchen Fall sein Wahlrecht solange ausüben, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Hierzu erhält der BFH im Revisionsverfahren Gelegenheit.

     

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44256182

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