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  • · Nachricht · § 22 EStG

    Erwerbsminderungsrente nach vorherigem Bezug erstattungspflichtigen Krankengeldes

    | Beziehen Arbeitnehmer Krankengeld oder andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, kommt es vor, dass ihnen rückwirkend eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente zugebilligt wird. Dadurch entfällt rückwirkend ganz oder teilweise der Anspruch auf das Krankengeld. Die Verrechnung erfolgt dann direkt zwischen Krankenkasse und Rentenstelle. Soweit die gesetzliche Rentenversicherung der Krankenkasse gegenüber erstattungspflichtig ist, wird das bisher ausgezahlte Krankengeld steuerlich rückwirkend als Rentenzahlung angesehen und wie jede gesetzliche Rente in Höhe des Besteuerungsanteils versteuert. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |  

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr 2010 von einer Betriebskrankenkasse Krankengeld in Höhe von rund 14.000 EUR. Der vom Steuerpflichtigen bei der Deutschen Rentenversicherung gestellte Antrag auf Zahlung einer Rente wurde in diesem Jahr abgelehnt. Anfang 2011 entschied die Rentenversicherung, dem Steuerpflichtigen stehe für 2011 eine Nachzahlung in Höhe von rund 7.000 EUR zu, da er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bereits ab 2010 erfüllt habe. Dem Steuerpflichtigen werde von dem Rentennachzahlungsanspruch in Höhe von 7.000 EUR ein Betrag in Höhe von 2.500 EUR ausgezahlt, da die Krankenkasse in Höhe der Differenz einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, der verrechnet werde.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger keine Renteneinkünfte, sondern Lohnersatzleistungen. Das FA legte demgegenüber die Rentenzahlungen der Besteuerung zugrunde und setzte gleichzeitig das Krankengeld als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte des Klägers an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass das im Jahre 2010 von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld in Höhe der von der Rentenversicherung geleisteten Erstattung als Leibrente der Besteuerung unterliegt.

     

    Zwar sind diese Bezüge dem Steuerpflichtigen zunächst als Krankengeld zugeflossen. Für die Besteuerung ist jedoch entscheidend, dass sie ihm auf der Rechtsgrundlage des mit der Rentenversicherung bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen. Dieser - endgültige - sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund ist maßgebend für die steuerliche Behandlung.

     

    Der „Austausch“ des sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundes - Erwerbsminderungsrente statt Krankengeld - wird betragsmäßig durch den Erstattungsanspruch konkretisiert, der im Falle einer zeitlichen Überschneidung zweier Leistungen dem vorleistenden Versicherungsträger auf der Rechtsgrundlage des § 103 SGB X zusteht.

     

    In Höhe der Überzahlung durch die Krankenkasse gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen gegen die Rentenversicherung als eigentliche Leistungsträgerin als erfüllt. Mit dieser Erfüllungsfiktion hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des internen Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden. Damit soll eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem vermieden werden.

     

    Beachten Sie | Der BFH hat nun - anknüpfend an seine bisherige Rechtsprechung - klargestellt, dass diese Rechtsgrundsätze auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab 1.1.2005 weiterhin gelten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43927389

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