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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Beitragsübernahme ist Lohn

    | Beiträge des Arbeitgebers für die Mitgliedschaft ihres Geschäftsführers im Golfclub, Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein führen zu Arbeitslohn.  |

     

    Begründung des BFH

    Der BFH führt in seiner Begründung aus, dass die Mitgliedschaft im Golfclub, Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein auch dann die Privatsphäre des Arbeitnehmers betrifft, wenn sie dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit zukünftigen Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.

     

    Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten wie einer gemeinsamen Unterhaltung, dem gemeinsamen Verzehr und der gemeinsamen sportlichen Betätigung im Verein ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können.

     

    Keine Aufteilung in beruflichen und privaten Teil

    Eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen entsprechend einem beruflichen und privaten Anteil kommt nicht in Betracht. Die für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge greifen in einem solchen Fall so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist. Es fehlt zudem an objektiven Kriterien für eine Aufteilung. Damit kommt ein Abzug der Aufwendungen weder ganz noch teilweise in ­Betracht.

     

    Auch die dienstliche Anweisung ändert nichts

    Ersetzt der Arbeitgeber Beiträge für eine Mitgliedschaft im Golf- oder Sportclub, wendet er Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angestellte aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Firmeninteresse Kunden gewinnen sollte. Anders könnte es höchstens dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, der Arbeitgeber also den Beitritt derart aufgedrängt hatte, dass sich der Arbeitnehmer dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Solche Umstände sind aber in der Regel nicht gegeben.

     

    Fundstellen

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 697 | ID 42312505

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