· Fachbeitrag · § 17 UStG
Vorsteuerkorrektur bei Uneinbringlichkeit
| Die Uneinbringlichkeit einer Forderung i.S. des UStG ist auch gegeben, wenn Entgeltforderungen in Darlehensforderungen umgewandelt werden, das Darlehen aber nicht zeitnah in angemessener Form zurückgeführt wird, so die Auffassung des FG Hamburg. | Erläuterung
Nach § 17 UStG haben der leistende Unternehmer die für seine Leistung geschuldete Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird es nachträglich vereinnahmt, sind beide Beträge erneut zu berichtigen. Einer berichtigten Rechnung bedarf es insoweit nicht. Nach dem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg ist die Uneinbringlichkeit einer Forderung nach den Vorgaben des UStG auch dann gegeben, wenn das Entgelt in Darlehensforderungen umgewandelt wird, der Kredit aber nicht zeitnah in angemessener Form zurückgeführt wird.
Uneinbringlich ist eine Forderung noch nicht, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung verzögert. Dazu muss der Entrichtungsanspruch nicht erfüllt und nicht damit gerechnet werden, dass der Leistende die Forderung zumindest teilweise auf absehbare Zeit durchsetzen kann. Dabei kann aber eine Umwandlung des Entgelts in ein Darlehen nicht der Zahlung mit anschließender Kreditgewährung gleichgesetzt werden. Das gilt, wenn der Leistungsempfänger nicht in der Lage ist, das von ihm geschuldete Entgelt zu zahlen.
Im Urteilsfall überwogen die Eingangs- die Ausgangsumsätze deutlich und der Leistungsempfänger hatte eingeräumt, dass er in der Anlaufphase nicht in der Lage sei, die Rechnungen vollständig auszugleichen. Daher war es zum Darlehensvertrag gekommen. Auch wenn ratenweise Tilgung vereinbart wurde, ist nach Ansicht des FG dennoch von der Uneinbringlichkeit auszugehen, wenn die Zahlungsmodalitäten so festgelegt sind, dass von einem Ausgleich der wesentlichen Forderungen in absehbarer Zeit nicht ausgegangen werden kann.
Fundstellen
- FG Hamburg 2.9.13, 2 V 119/13, rkr., astw.iww.de Abruf-Nr. 140702
- BFH 28.5.09, V R 2/08, BStBl II 09, 870; 17.5.11, V B 73/10, BFH/NV 11, 154