Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 15 UStG, Art. 168 der MwStSyRL

    Vorsteuer für öffentlichen Freizeitweg

    | In einem litauischen Verfahren hat der EuGH das Recht auf Abzug der Vorsteuer aus Investitionskosten für die Herstellung eines Freizeitwegs gewährt. Die Besonderheit bestand darin, dass der Weg von der Öffentlichkeit kostenfrei genutzt werden konnte, jedoch darüber hinaus dem investierenden Unternehmer nebenher die Möglichkeit eröffnete, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. |

     

    Sachverhalt

    Sveda ist eine juristische Person [des Privatrechts], deren Geschäftstätigkeiten in der Bereitstellung von Unterkünften, Verpflegung und Getränken, in der Organisation von Messe-, Kongress- und Freizeitveranstaltungen sowie in Ingenieurtätigkeiten und damit verbundenen Beratungsleistungen bestehen. Sveda schloss mit der Nationalen Zahlstelle des Landwirtschaftsministeriums eine Finanzierungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich Sveda, das Projekt „Freizeit- und Entdeckungsweg zur baltischen Mythologie“ durchzuführen sowie der Öffentlichkeit kostenfreien Zugang zu diesem Weg anzubieten. Die Zahlstelle verpflichtete sich, einen Teil der Durchführungskosten des Projekts i. H. v. bis zu 90 % dieser Kosten zu erstatten; die restlichen Kosten entfielen auf Sveda.

     

    Sveda brachte die Vorsteuer für die Arbeiten zur Ausführung des Freizeitwegs in Abzug. Dies sah die zuständigen litauischen Finanzbehörden als nicht gerechtfertigt an, da nicht erwiesen sei, dass die bezogenen Leistungen zur Verwendung für die Zwecke einer der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeit bestimmt gewesen seien. Sveda sah den Freizeitweg dagegen als ein Mittel an, Besucher anzuziehen, um durch den Verkauf von Souvenirs, Verpflegung und Getränken sowie der Erbringung von Unterhaltungsangeboten Umsätze anzubieten.

     

    Entscheidung

    • 1. Der EuGH bejahte einen Vorsteuerabzug. Sveda habe die Eingangsleistungen für die Herstellung des Wegs als Steuerpflichtiger (Art 9 Abs. 1 MwStSystRL) empfangen, weil sie nach objektive Anhaltspunkten beabsichtigt hatte, sie später für Zwecke ihrer wirtschaftlichen, d.h. ihrer entgeltlichen Tätigkeit zu verwenden. Die Herstellungskosten für den Freizeitweg sind nach Ansicht des EuGH ein Mittel, um die Nutzer des Weges (Besucher) zu veranlassen, Verpflegungsleistungen von Sveda zu erwerben.

     

    • Unbeachtlich für die hieraus ableitbare Absicht wirtschaftlicher Tätigkeit sei die vertraglich vereinbarte fünfjährige kostenfreie Zugangsmöglichkeit des Freizeitweges und damit der Ausschluss einer wirtschaftlichen Tätigkeit Svedas in diesem Zeitraum. Trotz der kostenfreien Zugangsmöglichkeit zum Freizeitweg könne trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Besucher angezogen und dazu gebraucht werden, die von Sveda angebotenen Dienstleistungen und Gegenstände mehrwertsteuerpflichtig zu erwerben.

     

    • 2. Da die Zugänglichmachung des Freizeitweges an die Öffentlichkeit nicht umsatzsteuerfrei ist und sich die Kosten, die Sveda für die Einrichtung dieses Weges eingegangen ist, nicht auf eine außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegenden Tätigkeit beziehen, sei die Verwendungszuordnung alleine anhand der von Sveda beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen. Die unmittelbare kostenfreie Verwendung der Investitionsgüter stellt nicht den direkten und unmittelbaren Zusammenhang in Frage, der für den Vorsteuerabzug gem. Art. 168 MwStSystRL erforderlich sei. Diese Verwendung hat keine Auswirkungen auf das Bestehen des Rechts auf Vorsteuerabzug..

     

    PRAXISHINWEIS |

    Der EuGH hat die vom Ministerium gezahlten (echten) Zuschüsse zu Recht als nicht schädlich für den Vorsteuerabzug eingestuft. Insofern besteht kein Widerspruch zur Verwaltungsauffassung oder zur Rechtsprechung des BFH-Urteil vom 24.9.2014 (54/13, BFH/NV 2015, 364).

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44153408

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents