· Nachricht · § 147 AO
Freiberufler muss den Betriebsprüfern nicht alle gespeicherten Daten vorlegen
| Führt ein Freiberufler zur Ermittlung der Tageseinnahmen freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er in der Regel nicht verpflichtet, diese Datei dem FA bei einer Betriebsprüfung vorzulegen. Im dem Urteil des Hessischen FG zugrunde liegenden Fall übertrug eine Apothekerin die Summe der täglichen Bareinnahmen manuell als Grundlage der Buchführung ins Kassenbuch und erstellte freiwillig eine EDV-Datei mit den Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe. |
Nach Ansicht das FG besteht für die Aufforderung des FA keine Rechtsgrundlage, auch diese Datei vorzulegen. Denn sie liefert an Endverbraucher und ist aufgrund von Größe und Einzelumsatzhäufigkeit weder nach HGB, AO oder Berufsrecht verpflichtet, einzelne Barverkäufe aufzuzeichnen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist es aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität für eine ordnungsgemäße Buchführung auch im PC-Zeitalter nicht erforderlich, Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im Ladengeschäft verkauft. Hier reicht es, auf Einzelaufzeichnungen zu verzichten und festgestellte Tagesendsummen täglich fortlaufend in ein Kassenbuch zu übertragen. Das soll die Einzelaufzeichnungen gerade ersetzen.
Speichert der Selbstständige gleichwohl zusätzlich die einzelnen Barverkäufe freiwillig und programmgesteuert in einer gesonderten Datei, führt dies nicht zu einer Vorlagepflicht bei der BP. Die Datei ist nämlich grundsätzlich kein Bestandteil der nach § 147 AO aufzubewahrenden Grundaufzeichnungen und höchstens für das FA bei einer Verprobung der Pflichtaufzeichnungen hilfreich und interessant. Das ist jedoch mangels erforderlicher gesonderter Aufzeichnung von Warenausgang und Einnahmen gerade nicht erforderlich.
Fundstellen
- FG Hessen 20.4.13, 4 K 422/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 131791
- BFH 24.6.09, VIII R 80/06, BStBl II 10, 452; 14.12.11, XI R 5/10, BFH/NV 12, 1921