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  • 27.10.2016 · IWW-Abrufnummer 189562

    Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 19.09.2016 – III C 3 - S 7171b/15/10003


    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler;
    Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juli 2015, XI R 35/13


    BMF v. 19.09.2016

    III C 3 - S 7171 b/15/10003

    Mit Urteil vom 29. Juli 2015, XI R 35/13 [1], hat der BFH entschieden, dass eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Jahren 2004 bis 2006 Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. v. Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL) ist. Sie kann sich für die von ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen.

    § 421g SGB III wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 ( BGBl. 2011 I S. 2854) mit Wirkung zum 1. April 2012 aufgehoben und ist im Kerngehalt in die Vorschrift des § 45 SGB III über die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung eingegangen.

    Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 28 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 ( BGBl. 2014 I S. 1266) wurde in § 4 Nr. 15b UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Arbeitsförderung eingeführt. Danach sind Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung seit in Kraft treten zum 1. Januar 2015 umsatzsteuerfrei.

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

    Eine Einrichtung, die Vermittlungsleistungen an Arbeitsuchende aufgrund eines bis zum 31. März 2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins nach § 421g SGB III erbracht und ihr Honorar deshalb unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, kann sich für die Steuerfreiheit dieser Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen.

    Aufgrund der Vergleichbarkeit der Leistungen gilt das Berufungsrecht auch für Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2015 Vermittlungsleistungen an Arbeitssuchende aufgrund eines ab dem 1. April 2012 ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 SGB III erbracht haben und deren Honorar deshalb unmittelbar von der Agentur für Arbeit vergütet wurde.

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2014 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o. g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat.

    Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

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