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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Durchführung von Festveranstaltungen durch Vereine

    Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen veröffentlicht.

     

    Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der KSt und GewSt. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit.

     

    Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Geschäftsbereiche

    • ideeller Bereich,
    • Vermögensverwaltung und
    • Zweckbetrieb.

     

    Eine Teilsteuerpflicht besteht allerdings für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 AO).

     

    Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

     

    Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt

    • eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in der auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind,
    • in der Regel ein Festprogramm und
    • ein Exemplar der Festschrift vorzulegen.

     

    Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen.

     

    Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden.

     

    Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.

     

    Zudem ist zu beachten, dass grundsätzlich eine elektronische Übermittlungspflicht für die Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) besteht. Allerdings gilt dies nicht für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO für den einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht überschritten wird.

     

    Nach den Ertragsteuern (KSt und GewSt) erläutert die Kurzinformation auch die Pflichten, die sich für den veranstaltenden Verein aus der Umsatzsteuer, dem Steuerabzug für ausländische Künstler gem. § 50a EStG und der Lohnsteuer ergeben.


    PRAXISTIPP | Für den Steuerberater ist die Kurzinformation des Bayerischen Landesamts für Steuern sicher wichtig, um dem Mandanten (Verein) die sich aus einer Festveranstaltung ergebenden steuerlichen Pflichten nahezubringen.


    Fundstelle

    • BayLfSt, Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen, S 0183.2.1-4/17 St31, www.iww.de/s8644, Stand: Mai 2023
    Quelle: ID 49732511

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