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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Billigkeitsmaßnahmen für Unterbringung von Flüchtlingen

    Unternehmen, die ausschließlich Immobilien verwalten, profitieren in der Regel gewerbesteuerlich von der erweiterten Grundstückskürzung i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unterstützen solche Unternehmen nun Flüchtlinge aus der Ukraine und überlassen diesen entgeltlich möblierten Wohnraum, könnte das zum Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung führen, weil eine Gewerblichkeit unterstellt werden könnte.

     

    In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.10.2023 wurde nun festgelegt, dass in solchen Fällen bis zum 31.12.2024 aus Billigkeitsgründen die mögliche Gewerblichkeit nicht geprüft wird und die erweiterte Grundstückskürzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung unangetastet bleibt.

     

    Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung an Flüchtlinge aus der Ukraine) sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchs. c GewStG).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 831 | ID 49782887

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