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  • · Nachricht · § 35 GewStG

    Beschwer trotz Nullfestsetzung bei der Gewerbesteuer

    | Voraussetzung für die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 und 5 EStG (i. d. F. des JStG 2010) ist, dass der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs nach den Vorschriften der AO änderbar ist oder eine Änderung mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. Der BFH musste nun darüber entscheiden, ob diese Grundsätze auf die gewerbesteuerliche Regelung in § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG übertragbar sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine GmbH, gehört zu einer Unternehmensgruppe und nimmt dort die Funktion einer Finanzierungsgesellschaft wahr. Das in ihrem Jahresabschluss 2011 ausgewiesene Anlagevermögen setzt sich im Wesentlichen aus konzernintern gewährten Darlehen zusammen. Im Streitjahr erzielte die Steuerpflichtige aus den Darlehensforderungen Zinseinnahmen in Höhe von rund 130.000 EUR. Sie hatte Zinsaufwendungen in Höhe von rund 170.000 EUR. Der Jahresfehlbetrag belief sich auf 20.000 EUR.

     

    Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR fest (Gewerbeertrag: 2.891 EUR ), indem es zu dem von der Steuerpflichtigen erklärten Gewerbeertrag (19.730 EUR ) nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ein Viertel der Entgelte für Schulden in Gestalt von Zinsaufwendungen der Steuerpflichtigen (abzgl. des Freibetrags von 100.000 EUR ) hinzurechnete. Der Einspruch, mit dem die Steuerpflichtige auf § 19 Abs. 1 GewStDV verwies, blieb erfolglos. Das FG Hamburg gab der dagegen gerichteten Klage statt.

     

    Entscheidung des BFH

    Die Revision des FA beim BFH blieb erfolglos. Zwar fehle es für die Anfechtung eines auf Null lautenden Steuerbescheids regelmäßig an der für die Zulässigkeit einer Klage erforderlichen Beschwer. Dies gelte aber nicht, wenn sich die Steuerfestsetzung nicht in der Konkretisierung des Steuerschuldverhältnisses erschöpfe, etwa weil der zugrunde gelegte Gewinn eine verbindliche Entscheidungsgrundlage für andere Bescheide bilde.

     

    Dies treffe hier zu, weil die der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen inhaltlich für den (Verlust)Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfalten.

     

    Die Klage war auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der bei der Gewinnermittlung abgesetzten Entgelte für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG seien nicht erfüllt. Eine Hinzurechnung sei allerdings nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 GewStDV im Streitfall ausgeschlossen. Die Klägerin hat verzinsliche Darlehen an verschiedene Gesellschaften innerhalb ihrer Unternehmensgruppe ausgereicht. Da die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine Marktüblichkeit der Zinssätze eine Gewinnerzielungsabsicht bestand, betrieb die Klägerin nach Ansicht des BFH gewerbsmäßig Bankgeschäfte i. S. des § 1 Abs. 1 KWG. Damit ergab sich ohne die streitige Hinzurechnung ein Gewerbeverlust von 19.730 EUR als Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Dieser war zugleich Grundlage für den gesondert festzustellenden vortragsfähigen Gewerbeverlust.

     

    Erläuterungen

    Eine Beschwer bei einer Nullfestsetzung ergab sich aus § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG. Nach § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind.

     

    Die Regelung entspricht § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums. Die dort entwickelten Grundsätze dürften insgesamt auf § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG übertragbar sein. Damit wird der (negative) Gewerbeertrag für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den Schluss des Erhebungszeitraums inhaltlich verbindlich ermittelt. Lediglich nach § 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. Ein solcher Fall lag im Streitfall - mangels Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids - nicht vor.

     

    In materieller Hinsicht war entscheidend, ob das sogenannte Bankenprivileg zur Anwendung kommt. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Entgelte für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Das Bankenprivileg (§ 19 GewStDV) beinhaltet, dass bei Kreditinstituten nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen sind, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz bestimmter zum Anlagevermögen gehörender Wirtschaftsgüter und bestimmter Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet. Kreditinstitute sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig betreiben. Diese Voraussetzungen trafen auf die Klägerin im Streitfall zu.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44686754

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