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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Nachträgliche Steuerfreistellung für ehrenamtliche Impfhelfer

    Einer Verfügung der Finanzverwaltung kann folgende steuerliche Vergünstigung für Impfhelfer entnommen werden: Personen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt waren, also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. testen selbst und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig wurden, können die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 3.000 EUR in Anspruch nehmen.

     

    Für ehrenamtliche Helfer in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 840 EUR gewährt werden, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.

     

    Beachten Sie | Soweit für solche steuerlich begünstigten Tätigkeiten zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten wurde, können diese Einnahmen durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nachträglich nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei gestellt werden. In der Nachweispflicht sind hier die ehrenamtlichen Impfhelfer.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 288 | ID 49952863

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