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  • · Nachricht · § 35 EStG

    Betriebsbezogene Ermittlung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte

    | Ist der Steuerpflichtige an mehreren Personengesellschaften beteiligt, ist die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige u. a. gewerbliche Einkünfte aus mehreren Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften. Nach § 35 Abs. 2 EStG wurden die Anteile der Steuerpflichtigen an den Gewerbesteuermessbeträgen sowie der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer gesondert und einheitlich festgestellt.

     

    Das FA berechnete im Streitjahr 2008 die Steuerermäßigung nach § 35 EStG in der Weise, dass es die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG für jede Beteiligung gesondert vornahm. Die Steuerpflichtige war dagegen der Auffassung, die Begrenzung sei nicht getrennt für jede Beteiligung, sondern auf der Ebene des Mitunternehmers zu berechnen.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht unternehmerbezogen, sondern betriebsbezogen auszulegen ist. Er wies die Klage deshalb im Ergebnis ‒ wie bereits die Vorinstanz ‒ ab.

     

    Besitzt der Steuerpflichtige mehrere gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche mitunternehmerische Beteiligungen in unterschiedlichen Gemeinden mit Hebesätzen, die teilweise über, teilweise unter dem Schwellenwert von 400 % liegen, hängt der Entlastungsumfang vom Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ab.

     

    Wird die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ auf den einzelnen Betrieb bezogen (betriebsbezogene Auslegung), ist der Steuerermäßigungsbetrag für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und entweder durch das 3,8-Fache des jeweiligen Gewerbesteuer-Messbetrags oder bei niedrigeren Hebesätzen durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Treffen in der Hand eines Steuerpflichtigen Betriebe bzw. Beteiligungen mit Sitz in Niedrighebesatz- und Hochhebesatzgemeinden zusammen, bleibt es für Niedrighebesatzgemeinden bei der Abziehbarkeit der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Für Hochhebesatzgemeinden ist die Differenz zwischen dem 3,8-Fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags und der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG verloren.

     

    Wird die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ hingegen auf den Steuerpflichtigen bezogen (unternehmerbezogene Auslegung), so ist der Höchstbetrag für alle Betriebe oder Mitunternehmeranteile des Steuerpflichtigen gemeinsam zu ermitteln. Die Addition der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer in Niedrighebesatz- und Hochhebesatzgemeinden kann Verrechnungsvolumen schaffen, das ggf. eine Entlastung bis hin zum 3,8-Fachen aller Gewerbesteuer-Messbeträge erlaubt.

     

    Nach Auffassung des BFH spricht bereits die Fassung des Gesetzes für ein betriebsbezogenes Verständnis. Auch die gesetzliche Systematik, in die § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG eingebettet ist, fordert eine betriebsbezogene Betrachtung. Wenn auch in § 35 EStG betriebsbezogene und personenbezogene Elemente zusammentreffen, so prägen doch die betriebsbezogenen Elemente den Charakter der Vorschrift. Außerdem gewährleistet nur eine betriebsbezogene Auslegung das gesetzgeberische Ziel des § 35 EStG, eine Entlastung der gewerblichen Einkünfte in den dort definierten Grenzen zu bewirken. Denn sie vermeidet einkommensteuerliche Belastungsdifferenzen, die auf Umständen allein in der Person des Steuerpflichtigen beruhen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45076647

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