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  • Sachwertabfindung - Ausscheiden eines Personengesellschafters aus einer Mitunternehmerschaft

    Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und wird diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der steuerneutralen Realteilung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch von der Finanzverwaltung geteilt wird (BMF 28.2.06, IV B 2 - S 2242 - 6/06, BStBl I 06, 228) ist Voraussetzung dafür die Beendigung der bisherigen Mitunternehmerschaft. Es handelt sich vielmehr um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für das Ausscheiden aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und gleichzeitiger Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Gesellschafter (SenFin Berlin 3.2.12, III B - S 2242 - 1/2009).  

     

    Überführt der ausscheidende Mitunternehmer die ihm zugeteilten Wirtschaftsgüter ins Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder in sein Sonderbetriebsvermögen, hat er nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG zwingend die Buchwerte fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit Verbindlichkeiten übernommen werden, liegt zumindest insoweit ein teilentgeltlicher Veräußerungsvorgang vor (BMF 8.12.11, BStBl I 11, 1279, Tz. 15). Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer auch ein anteiliger selbst geschaffener Mandantenstamm zugewiesen, ist dieser nach § 5 Abs. 2 EStG grundsätzlich weder bei der abgebenden Gesellschaft noch im aufnehmenden Unternehmen anzusetzen.  

     

    Die spätere Besteuerung der stillen Reserven im übernommenen Mandantenstamm oder dem Geschäfts- oder Firmenwert ist sicherzustellen. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht auch, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die Wirtschaftsgüter in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft überführt.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 326 | ID 154166

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