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  • Privatnutzung eines Firmenwagens - Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regelung

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regelung für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens hat der BFH in der Vergangenheit wiederholt bestätigt (u.a. BFH 24.2.00, BStBl II, 273). Das FG Niedersachsen kommt in einem neuen Urteil vom 14.9.2011 (9 K 394/10) zum gleichen Ergebnis. Gleichwohl hält das FG es für erforderlich, die Frage des „Anpassungszwangs” des Gesetzgebers der für die Ein-Prozent-Methode erforderlichen Bemessungsgrundlage des Bruttolistenpreises zur Ermittlung eines dem Arbeitnehmer gewährten Vorteils klären zu lassen und hat deshalb in dem Rechtsstreit die Revision zugelassen. Diese ist inzwischen unter dem Az. VI R 51/11 beim BFH eingelegt worden.  

     

    Sofern sich Steuerpflichtige in Einspruchsverfahren auf das vorgenannte Revisionsverfahren berufen, ruhen diese in einschlägigen Fällen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren. Nicht einschlägig in diesem Sinne sind Fälle der Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei Kraftfahrzeugen des Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Entsprechende Einsprüche werden intern mit einem Vermerk versehen, dass es sich um einen reinen Masseneinspruch handelt (OFD Koblenz 18.1.12, S 2334 A - St 32 2).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 332 | ID 154172

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