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  • OFD Karlsruhe - Verfassungsmäßigkeit des GrEStG

    Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ansatz der Grundbesitzwerte gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 ff. BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geäußert (BFH 27.5.09, II R 64/08). In diesem Zusammenhang stellt sich für den BFH auch die Frage, ob die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 GG orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Der BFH hält insoweit eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für angezeigt. Einsprüche gegen Grunderwerbsteuerbescheide, in denen die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG bemessen wurde, ruhen kraft Gesetzes, wenn sich der Einspruchsführer auf das Verfahren II R 64/08 beruft.  

     

    (OFD Karlsruhe 17.8.09, S 0338/66 - St 333).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 789 | ID 130781

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