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  • Investmentfonds - Ausnahmen vom Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer

    Über das JStG 2009 kam es zu Anpassungen im Hinblick auf die Fondsbesteuerung. Hiervon betroffen sind Zertifikate- und Rentenfonds. Somit können Anleger den Bestandsschutz auf Kursgewinne im Fondsmantel nicht generell nutzen, wenn sie sich bis Silvester 2008 mit Anteilen eingedeckt haben. Investieren die Fonds in Risikozertifikate, fließen dem Anleger die im Fonds mit nach 2008 erworbenen Derivaten realisierten Kursgewinne einmal jährlich als ausschüttungsgleiche Erträge zu. Dies gilt aber nicht für Zertifikate, die den Kursverlauf von Aktien oder Aktienindizes 1:1 abbilden. Diese Derivate darf der Manager auch 2009 austauschen und löst dadurch keine Steuern für die Besitzer auf der Fondsebene aus. Für alle übrigen Zertifikate gilt, dass der nach 2008 vom Fonds georderte Bestand anschließend nicht mehr steuerfrei verkauft werden kann. Hierauf fällt bei Thesaurierung oder Ausschüttung Abgeltungsteuer an. Das betrifft z.B. Bonus- oder Expresszertifikate sowie Derivate, die sich an Renten- und Rohstoffindizes oder Baskets orientieren.  

     

    Sofern Rentenfonds durch Kombination von Wertpapier- und Termingeschäften laufend Erträge erzielen, die dem Marktzins entsprechen, gibt es ebenfalls keinen Bestandsschutz. Auf solche thesaurierten Gewinne wird beim späteren Verkauf der Titel Abgeltungsteuer fällig. Diese Regelung gilt gemäß § 18 Abs. 2b InvStG für alle nach dem 18.9.2008 gekauften Anteile, sofern der Fonds zumindest die Hälfte seiner Einnahmen über solche Wertpapier- und Termingeschäfte erzielt. Für den Altbestand gibt es eine Übergangsregelung. Hier sind erst die ab dem 11.1.2011 realisierten Gewinne steuerpflichtig. Anders als bei den Zertifikatefonds handelt es sich aber nicht um ausschüttungsgleiche Erträge, die einmal jährlich als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen gelten. Erst beim Verkauf der Fondsanteile fällt auf den realisierten Gewinn Steuer an. Insoweit kommt es immerhin zu einem Stundungseffekt, den herkömmliche Rentenfonds nicht bieten können.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 145 | ID 124116

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