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  • Bankenhaftung - Auszahlung an ausländische Erben

    Kreditinstitute überweisen Erben mit Wohnsitz im Ausland ihren Erbanteil in der Regel nur dann, wenn sie die Erbschaftsteuer gezahlt haben. Bei vorzeitiger Auszahlung haftet die Bank für die geschuldeten Steuern nach § 20 Abs. 6 ErbStG (BFH 18.7.07, II R 18/06, BStBl II 07, 788). Diese Haftung trifft eine Bank, die ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ein Kontoguthaben vollständig auszahlt. Die Haftung umfasst auch Konten des Erblassers, die nicht in den Nachlass fallen, sondern durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall außerhalb des Erbgangs übertragen worden sind (BFH 12.3.09, II R 51/07). Das für die Haftung in diesen Fällen erforderliche Verschulden ist aber nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach der Veröffentlichung des Urteils vom 15.7.2009 zur Verfügung stellt (OFD Karlsruhe 29.7.09, S 3830/8 - St 341).  

     

    Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Versicherungssumme oder Leibrente ins Ausland zahlen oder einer jenseits der Grenze wohnenden Person zur Verfügung stellen, haften ebenfalls in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Steuer. Das Gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer ins Ausland bringen oder einem dort wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellen. Das betrifft beispielsweise Testamentsvollstrecker, Notare, Treuhänder sowie Nachlassverwalter und -pfleger.  

     

    Die Haftung entfällt wegen Geringfügigkeit, wenn die Auszahlungssumme 600 EUR nicht übersteigt (§ 20 Abs. 7 ErbStG) oder wenn sie die Nachlassgelder einem inländischen Testamentsvollstrecker auszahlen. Kein Haftungstatbestand entsteht, wenn eine Versicherung das Guthaben an den Versicherungsnehmer auszahlt. Hier kommt es nicht zu einem Erwerb im Rahmen des ErbStG.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 793 | ID 130786

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