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  • § 8 EStG - Vom Mitarbeiter benutzte Payback-Karte des Arbeitgebers führt zu Arbeitslohn

    Nach einem BMF-Schreiben führen Vorteile aus dienstlich erworbenen Payback-Punkten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei diesem Kundenbindungsprogramm schreiben Unternehmen beim Einkauf für jeden getätigten Umsatz Punkte gut, die in Sachprämien oder eine Barauszahlung eintauschbar sind. Tanken nun die Mitarbeiter über die Karte des Arbeitgebers sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke, werden ihnen bei bestimmten Mineralölkonzernen Payback-Punkte auf ein Privatkonto gutgeschrieben, über das sie anschließend Prämien oder Geld erhalten.  

     

    Der Anteil an Treibstoff für private Fahrten ist als geldwerter Vorteil für die Lohnversteuerung herauszufiltern. Zusätzlich führen die auf dem privaten Konto gutgeschriebenen Payback-Punkte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie beim Tanken für berufliche Fahrten gewährt wurden. Der Zufluss erfolgt bereits bei Kontogutschrift und nicht erst bei der späteren Einlösung der Punkte. Da generell eine Auszahlung in Geld möglich ist, kommen die Vorteile für Sachbezüge nicht in Betracht.  

     

    Praxishinweis: 

    Ähnlich sieht es auch beim bahn.bonus-Programm aus. Hier unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen drei Sachverhalten:  

     

    • Resultiert der Bonus aus Privatfahrten und wird er wiederum für diese Zwecke verwendet, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor.

     

    • Stammt der Bonus aus dienstlichen Bahnfahrten und wird die Prämie anschließend wieder für diese Zwecke eingesetzt, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Vorgang vor.

     

    • Werden die auf dienstlichen Fahrten gesammelten Punkte jedoch für private Zwecke wie eine Urlaubsreise verwendet, liegt Arbeitslohn vor.

     

    Sowohl bei der Bahn, als auch bei Payback handelt es sich um im Rahmen des Dienstverhältnisses von Dritten gewährten Arbeitslohn, der gemäß § 38 Abs. 1 EStG dem Lohnsteuerabzug unterliegt, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Dann muss er seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, die auf privatem Wege erhaltenen Bonuspunkte anzugeben. Kommen diese der Pflicht nicht nach, muss die Firma dies dem Betriebstättenfinanzamt mitteilen (R 106 Abs. 2 LStR). Zufluss von Arbeitslohn liegt im Fall von bahn.bonus im Gegensatz zu Payback erst bei Inanspruchnahme und nicht bereits bei Zubuchung der Bonuspunkte vor.  

     

    Weitere Besonderheiten: 

    • Bei bahn.bonus kann im Gegensatz zu Payback der Freibetrag für Sachprämien nach § 3 Nr. 38 EStG von 1.080 EUR in Anspruch genommen werden.

     

    • Ersetzt der Arbeitgeber die Bahncard, bleibt dies unabhängig von der Privatnutzung durch Arbeitnehmer so lange steuerfrei, als die betriebliche Ersparnis über dem Jahrespreis liegt.

     

    • Ähnliches gilt auch für die BahnCard 100, mit der ein Jahr lang für alle Strecken keine weiteren Kosten anfallen. Die Kosten für die BahnCard 100 können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, wenn die fiktiven Kosten für dienstliche Bahnfahrten den Kaufpreis übersteigen.

     

    Fundstellen: 

    BMF 20.10.06, IV C 5 - S 2334 - 68/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071193  

    FinMin Saarland 24.10.05, 134/05 - S 2334, DStR 05, 2125 und 13.10.04, 114/04 - S 2334, DStR 05, 156 

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 312 | ID 113248

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