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  • · Nachricht · § 149 AO

    Neue Abgabefristen für die Steuererklärungen gelten erst ab 2018

    | Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärungen für 2016, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist, sind wie bisher bis zum 31.5.2017 abzugeben. Gleiches gilt für die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen, darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin. |

     

    Die mit dem in 2016 verabschiedeten Steuermodernisierungsgesetz verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen gelten erst ab dem Jahr 2018 - also für die Steuererklärung für das Jahr 2017!

     

    Wer in diesem Jahr eine Abgabe bis Ende Mai nicht schafft, sollte einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dadurch können böse Überraschungen wie Verspätungszuschläge oder Steuerschätzungen vermieden werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Erklärungen, die von einem Steuerberater erstellt werden, gilt auch dieses Jahr automatisch eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017.

     

    Fundstelle

    • BayLFSt, Pressemitteilung vom 27.1.17
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 344 | ID 37002450

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