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  • 01.01.2004 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Vermittler oder Verkäufer?

    | Mit dem Einwand, nicht Verkäufer gewesen zu sein, kam eine Bonner Autohandelsfirma vor dem örtlichen Amtsgericht (AG) nicht durch. Sie selbst war es, die im Internet als Kontaktadresse angegeben war. Der Käufer, ein Österreicher, reiste eigens mit dem Zug aus Wien an, um den angebotenen Peugeot 405 Kombi zu übernehmen. Einige Wochen später forderte er die Handelsfirma zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung seiner Reisekosten auf. Begründung: Täuschung über die Gesamtfahrleistung. Das AG gab der Klage statt. Die beklagte Firma hafte als Verkäufer und nicht der letzte (private) Vorbesitzer. Schon durch die Internetanzeige habe sie den Rechtsschein gesetzt, als Verkäuferin auftreten zu wollen. Für ihren Verkäuferstatus sprach nach Meinung des Gerichts auch die Ankaufsquittung, die der Käufer vorlegte. Sie wies die Beklagte als Käuferin aus. Da der Wagen in Wirklichkeit fast doppelt so viel gelaufen war wie im Internet angegeben, war die Sache für die Amtsrichterin klar. Kaufpreis zurückzahlen und die Fahrtkosten Wien-Bonn erstatten, lautete ihr Spruch. |