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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Verschleiß ‒ Mangel ‒ Verschleißmangel: Was gilt nach dem Rost-Urteil des BGH nun?

    | Wer glaubt, mit dem Rost-Urteil des BGH vom September 2020 sei das komplexe Verschleißthema endgültig vom Tisch, irrt sich gewaltig. Damit Sie das Thema im Griff haben und Ihr Haftungsrisiko ‒ vor allem beim Verkauf an Verbraucher ‒ sicher beherrschen, sagt ASR Ihnen, was auf Grundlage des BGH-Urteils wirklich Sache ist und liefert Ihnen eine Checkliste. |

    Ist normaler Verschleiß wirklich kein Sachmangel?

    Zur Erinnerung: Es ging um Korrosion an der Auspuffanlage eines Peugeot 307 CC, der bei Auslieferung an die Klägerin (Verbraucherin) fast zehn Jahre alt und 84.820 km gelaufen war.

     

    Knackpunkt des Rechtsstreits: War die bei Auslieferung vorhandene Korrosion „normal“, sprich gewöhnlich, oder handelte es sich um etwas Atypisches, also Außergewöhnliches? Immer in der Rückblende gesehen, bezogen auf den Tag der Auslieferung bei Km-Stand 84.820. Dieser Tag ist gewährleistungsrechtlich maßgeblich, nicht der Tag der Kundenreklamation und schon gar nicht der Zeitpunkt der Untersuchung durch einen Sachverständigen. Gerade in Verschleißfällen ist diese Fixierung auf der Zeitschiene eminent wichtig. Denn Verschleiß ist ein fortschreitender Prozess. Beim Verkauf an Verbraucher besteht ein weiteres Problem: Nach § 477 BGB wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits am Tag der Auslieferung zumindest im Ansatz vorhanden war. Verschärft wird das Problem durch die geplante Verdopplung der Sechsmonatsfrist per 01.01.2022.

     

    Erwartungsgemäß hat der BGH folgende Grundaussage bekräftigt: Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Sachmangel; dies auch dann nicht, wenn das Teil in absehbarer Zeit erneuert werden muss. Aufhorchen lässt der einschränkende Zusatz „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist“ (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az. VIII ZR 150/18, Abruf-Nr. 218483).

    Wann ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt?

    Eine erste Antwort liefert die Einteilung der Verschleißteile

    • in sicherheitsrelevante Teile und
    • solche, bei denen die Verkehrssicherheit nicht betroffen ist.

     

    Zu den sicherheitsrelevanten Verschleißteilen gehören v. a. die Bremsanlage, das Fahrwerk, die Lenkung und die Reifen. Motor und Getriebe zählen gleichfalls zu den sicherheitsrelevanten Baugruppen. Doch ist der Zahnriemen sicherheitsrelevant? Mit Sicherheit nicht. Ganz neue Fragen stellen sich bei E-Autos. Insgesamt gelten sie als weniger verschleißanfällig. Doch mit der Batterie verfügen sie über ein Bauteil, für das unter dem Aspekt Alterung/Verschleiß erst neue Maßstäbe entwickelt werden müssen.

     

    Und was ist mit der Auspuffanlage? Ohne Zweifel ist sie ein Verschleißteil. Aber sicherheitsrelevant? Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat der BGH nicht gesehen. Die Käuferin hat sie auch nicht geltend gemacht. Dass die „starken Auspuffgeräusche“ die Insassen und die Umwelt stören können, ist unter dem Aspekt Verkehrssicherheit belanglos.

     

    Die Einschätzung des Gerichts „keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ war für den Händler ein vorentscheidender Schritt auf dem Weg zum Prozesserfolg. Denn jetzt kam es nur noch darauf an, ob die Korrosionserscheinungen, die am Tag der Auslieferung vorhanden waren, nach Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer und der Qualitätsstufe als gewöhnlicher (normaler) oder ungewöhnlicher Verschleiß einzuordnen waren.

     

    Was am maßgeblichen Stichtag (Auslieferung) an Korrosion vorhanden war, konnte der Gerichtssachverständige bei der Begutachtung Jahre später nicht klären. Zugunsten der Käuferin ist das OLG Köln von „erheblichen Durchrostungen“ am Stichtag ausgegangen, hat diese aber wegen des Alters und der Laufleistung als normalen Verschleiß und nicht als Sachmangel bewertet. Der BGH hat daher die Revision der Käuferin zurückgewiesen ‒ trotz der Beweislastumkehr in § 477 BGB. Die innerhalb der Sechsmonatsfrist reklamierte „starke Geräuschentwicklung“ sei das Resultat eines üblichen Zustands.

     

    Sicherheitsrelevante Verschleißteile: Welcher Zustand wird geschuldet?

    Bei Verschleiß an sicherheitsrelevanten Teilen ‒ wie etwa der Bremsanlage ‒ ist bei beeinträchtigter Verkehrssicherheit regelmäßig von einem Sachmangel auszugehen, so der BGH. Begründung: Das Fahrzeug ist zur Verwendung im Straßenverkehr ungeeignet. Der Käufer eines als fahrbereit veräußerten GW könne erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ‒ also bei beeinträchtigter Verkehrssicherheit ‒ ersetzt oder repariert worden sind.

     

    Unter welchen Voraussetzungen ist die Verkehrssicherheit beeinträchtigt?

    Die Verkehrssicherheit ist ein weites Feld, technisch wie rechtlich. Bei ihr geht es, grob gesagt, um das, was Gegenstand der HU nach § 29 StVZO ist. Hilfreich ist die Einteilung in die HU-Mängelkategorien

    • „geringe Mängel“,
    • „erhebliche Mängel“ mit der Subkategorie „gefährliche Mängel“
    • und schließlich „verkehrsunsicher“.

     

    Geringe Mängel sind nach der HU-Richtlinie solche Mängel, bei denen wegen Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften/Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt ihrer Feststellung eine Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten. Anders formuliert: Die Verkehrssicherheit ist (noch) nicht beeinträchtigt.

     

    Dagegen sind Mängel der weiteren HU-Kategorien so gravierend, das

    • die Verkehrssicherheit entweder aufgehoben ist („verkehrsunsicher“) oder
    • sie eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen („gefährliche Mängel“).

     

    Schon beim Prüfergebnis „erheblicher Mangel“ werden Gerichte in der Regel eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit annehmen.

    Bedeutung der BGH-Entscheidung für die Praxis

    Das Auspuff-Urteil ist nur vordergründig händlerfreundlich. Indem der BGH erstmals die Folgen von normalem Verschleiß für die Verkehrssicherheit betrachtet, verschärft er das Haftungsrisiko für den Handel.

     

    Beim Verkauf an Unternehmer (B2B) ist das Haftungsrisiko durch den in diesem Segment zulässigen Gewährleistungsausschluss weitgehend begrenzt. Gefährlich sind Zusagen wie etwa „TÜV neu“.

     

    Verbrauchsgüterkauf (B2C): Um die Beweisvermutung nach § 477 BGB zu Lasten des Händlers scharf zu stellen, hat der Verbraucher zwei Optionen:

    • 1. Er beweist, dass das, was sich innerhalb der (noch geltenden) Sechsmonatsfrist gezeigt hat, ein Fall von übermäßigem bzw. vorzeitigem Verschleiß ist (also eine klassische Vertragswidrigkeit).
    • 2. Er weist nach, dass ein Fall von fortgeschrittenem Normalverschleiß mit Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt. Auch das ist eine Vertragswidrigkeit, d. h. ein Sachmangel.

     

    Ausgehend von dieser Bewertung sollten Sie folgende Maßnahmen und Überlegungen bei Verschleißteilen berücksichtigen:

     

    Checkliste / Maßnahmen und Überlegungen bei Verschleißteilen

    Wartungsbedarf und Teileaustausch bei sicherheitsrelevanten Verschleißteilen geprüft?

    Diese Maßnahmen frühzeitig zu erkennen, ist nach dem Auspuff-Urteil des BGH wichtiger denn je.

    Verschleißthematik in jeder Phase beachtet?

    Von der obligatorischen Sichtprüfung bis hin zur konkreten Vertragsgestaltung sollten Sie der Verschleißthematik erhöhte Aufmerksamkeit schenken, zumal bei älteren Pkw, die an Privatkunden gehen.

    Neue Schlüsselfrage „Könnte die Verkehrssicherheit betroffen sein?“ beantwortet?

    Ist die Verkehrssicherheit betroffen, kann trotz eines normalen Verschleißes ein Sachmangel vorliegen.

    Prüfberichte und kaufbegleitende Gutachten mit detaillierten Zustandsangaben aufbewahrt?

    Prüfberichte und kaufbegleitende Gutachten mit detaillierten Zustandsangaben sind in ihrem Wert für die Rechtsverteidigung des Händlers gestiegen.

    Negative Beschaffenheitsvereinbarung auf Zulässigkeit geprüft?

    Sog. negative Beschaffenheitsvereinbarungen wie „Fz. hat Rostansatz am Auspuff“ sind auch im Bereich B2C grundsätzlich zulässig, sollen aber ab dem 01.01.2022 an bestimmte Formvoraussetzungen geknüpft sein. Schon heute gilt die Devise: „Das Negative so präzise wie möglich beschreiben“.

    Abgrenzung vorgenommen: Mangel oder Normalzustand?

    Was Kunden reklamieren, sind häufig Symptome („Motor ruckelt“ oder „Getriebe schaltet nicht richtig“). Das können Mängel sein, wie regelmäßig bei Neufahrzeugen. Bei älteren Gebrauchten mit hoher Laufleistung kann es sich aber um etwas Normales handeln, so wie die „starke Geräuschentwicklung“ bei dem Peugeot.

    Einwand „normaler Verschleiß, kein Sachmangel“ sorgfältig abgewogen?

    Bringen Sie den Einwand „normaler Verschleiß, kein Sachmangel“ nicht vorschnell. Denken Sie immer daran, dass auch normaler Verschleiß u. U. ein Sachmangel sein kann, nämlich dann, wenn die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 18 | ID 47333776