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  • 27.05.2010 | Autokauf

    Hinweis auf Tageszulassung bei Neuwagen-Verkauf

    Verkauft ein Service-Partner einen Neuwagen, muss er den Käufer vor Vertragsschluss darüber aufklären, wenn er das bestellte Neufahrzeug vor Auslieferung erst auf seinen Betrieb zulassen muss. Das hat das Landgericht (LG) Bonn in folgendem Fall entschieden: Bei den Vertragsverhandlungen und im schriftlichen Kaufvertrag war von einer Tages- oder Kurzzulassung keine Rede gewesen. Erst als der Händler den Wagen vom Hersteller bekommen hatte, teilte er dem Käufer mit, als bloßer Servicepartner könne er das Fahrzeug nur nach vorheriger Zulassung auf seine Firma ausliefern. Das LG verurteilte den Händler jedoch, den bestellten Neuwagen ohne Zulassung an den Käufer auszuliefern. Ein im Kfz-Vertrieb nicht kundiger Käufer müsse nicht damit rechnen, dass ein „Servicepartner“ Neufahrzeuge nur mit Tageszulassung ausliefere.  

    Beachten Sie: Im Urteilsfall kam ein weiteres Problem hinzu: Unter Berufung auf die ihm „garantierte“ Umweltprämie wollte der Käufer nur 7.500 Euro zahlen, während der Verkäufer als Kaufpreis 10.039 Euro forderte. Auch hier gab das LG dem Käufer Recht: Der Käufer habe darauf vertrauen dürfen, dass die Abwrackprämie auf den Kaufpreis direkt angerechnet werde und der Händler auf sein Risiko hin versuche, die 2.500 Euro einzuziehen. (Urteil vom 13.11.2009, Az: 2 O 225/09)(Abruf-Nr. 101489)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 135950