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  • 28.07.2010 | Apothekenrecht

    Möglichkeiten und Grenzen von Apothekenboten

    von RA, FA MedR Sören Kleinke und Ass. iur. Grit Ibener, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 hinsichtlich der Zulässigkeit des Botengangs ist in der Praxis eine weitreichende Nutzung dieses Serviceangebotes durch die Apotheken zu beobachten (dazu „Apotheker Berater“ Nr. 5/2010, S. 3 ff.). Einige Leser/innen haben nach den rechtlichen Voraussetzungen dieses Homeservices gefragt. Der folgende Beitrag erläutert insbesondere, welche Botengänge erlaubt und wann die Grenzen zum erlaubnispflichtigen Versandhandel überschritten sind.  

    Grundsätze

    Sowohl nach der alten Rechtsprechung vor 2004 als auch nach der neuen Rechtsprechung ab 2004 ist der Botengang für Produkte des Randsortiments und der nicht apothekenpflichtigen Arzneimittel und Medizinprodukte zulässig. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Zustellung apothekenpflichtiger Arzneimittel.  

     

    Alte Rechtslage

    Diese war gemäß § 17 Abs. 2 a.F. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur im begründeten Einzelfall zulässig, um so die Information und Beratung des Kunden in der Apotheke durchzusetzen. Ein solcher Einzelfall sollte nur bei Vorliegen berechtigter Gründe bejaht werden, welche insbesondere bei Kunden anerkannt wurden, die aus körperlichen oder persönlichen Gründen die Apotheke nicht aufsuchen konnten. Der Botengang durfte daher früher keinesfalls als besondere Serviceleistung verstanden werden.  

     

    Neue Rechtslage

    Auch seit der Gesetzesänderung ist gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 ApBetrO eine Zustellung durch Boten der Apotheke zwar nur im Einzelfall zulässig, jedoch bedarf es dafür keines begründeten Ausnahmefalles mehr. „Übersetzt“ bedeutet dies, dass der Botengang damit zwar nur im Ausnahmefall, ansonsten aber ohne weitere Voraussetzungen in der Person des Kunden zulässig ist. Der Botengang kann damit als reines Serviceangebot angesehen werden, der allein an die Bedingung geknüpft ist, dass er nicht die Regel darstellt. Das heißt: Die sonstigen Verkaufs-, Rezept- oder Umsatzzahlen der Apotheke überwiegen. Zudem müssen die in § 17 Abs. 2a ApBetrO genannten Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Letztere betreffen jedoch Selbstverständlichkeiten - wie beispielsweise die sichere Verpackung, Lieferung und Beratung.