Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.04.2023, Az. L 5 KR 26/23) hat betont, dass es keinen rechtlichen Bedenken unterliege, wenn Krankenkassen bei Vorliegen eines sog. „Härtefalls“ nach § 55 Abs 2 S. 1 SGB V für einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz nur den doppelten Festzuschuss begrenzt auf die vollen Kosten der Regelversorgung übernehmen.
Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ergangene Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) rechtmäßig ist (Urteil vom 06.03.
Wer sich weigert, an der Telematikinfrastruktur (TI) teilzunehmen, muss damit rechnen, dass sein Honorar gekürzt wird (Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 und B 6 KA 24/22; vgl.
Wer Besuchsleistungen nach BEMA-Nr. 153 erbringt, darf keine Zuschläge nach den BEMA-Nrn. 161 und 162 abrechnen. Daran ändert auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nichts (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023, Az. L 7 KA 43/19).
Wer daher regelmäßig planbare Besuche in Pflegeheimen durchführt, sollte prüfen, ob der Abschluss eines Kooperationsvertrags sinnvoll ist.
Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung können weder Prophylaxeleistungen noch pandemiebedingte Nachholeffekte als Praxisbesonderheit geltend gemacht werden (Sozialgericht [SG] München, Urteil vom 20.07.2023, Az.
Die zahnärztliche Spezialisierung auf „Füllungsleistungen“ ist keine Praxisbesonderheit. Es handelt sich bei diesem Teilbereich der Zahnmedizin um das typische Leistungsspektrum einer Zahnarztpraxis.
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Wird die Sechsmonatsfrist nicht eingehalten, so verliert ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) für eine Zahnersatzversorgung seine Gültigkeit. Maßgeblich für das Ende dieses Zeitraums ist der Zeitpunkt der Eingliederung, nicht der Beginn von vorausgehenden Vorbereitungsmaßnahmen (SG München, Urteil 28.06.2023, Az. S 38 KA 5130/21).