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  • 01.01.2007 | Aktueller Beschluss des Bewertungsausschusses

    Narkosen bei zahnärztlichen Eingriffen: Neuregelung ab dem 1. Januar 2007

    Ursprünglich sollten bereits ab dem 1. Oktober 2006 Einschränkungen bei der Abrechnungsfähigkeit von Narkosen in der Zahnarztpraxis gelten (siehe „Abrechnung aktuell“ Nr. 8/06, S. 1). Diese waren dann aber bis Januar 2007 ausgesetzt worden. Der Bewertungsausschuss-Ärzte hat jetzt einen Beschluss gefasst, der im Ärzteblatt vom 8. Dezember 2006 veröffentlicht wurde und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Demnach ist die Erbringung von Narkosen bei zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- und gesichtschirurgischen Eingriffen nur berechnungsfähig  

     

    • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist;
    • bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie;
    • sofern eine Behandlung mit Lokalanästhetika nicht möglich ist.

     

    Darüber hinaus können Narkosen nur bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analogsedierung berechnet werden. Dazu schreibt die KZBV in einer Stellungnahme: „Es ist eindeutig geregelt, dass Wunschnarkosen nicht zu den vertragszahnärztlichen Leistungen gehören. Das bedeutet, dass die Narkose bei der operativen Weisheitszahnentfernung in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann.“  

     

    Den Beschluss des Bewertungsausschusses sowie die vollständige Stellungnahme der KZBV können Sie unterwww.iww-onlineservice.dedurch Eingabe der Nr. 063752 (oben rechts) abrufen.