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  • 01.08.2006 | Neuregelung ab 1. Oktober 2006

    Einschränkungen bei der Abrechnungsfähigkeit von Narkosen bei zahnärztlicher Behandlung

    Nach den für den vertragszahnärztlichen Bereich geltenden Behandlungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gehört eine Narkose oder Analgosedierung dann zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist nach den Richtlinien im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Hierzu wird es jedoch Einschnitte zu Ungunsten der Patienten geben:  

     

    Narkose nur noch in zwei Ausnahmefällen Kassenleistung

    Der Bewertungsausschuss-Ärzte hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 die Berechnungsfähigkeit von Narkosen bei zahnärztlichen, mund- und kieferchirurgischen Eingriffen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) folgendermaßen eingeschränkt: „Die Erbringung von Narkosen gemäß Kapitel 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechenbar bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie.“  

     

    Das bedeutet: Ab dem 1. Oktober 2006 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Narkosen bei zahnärztlichen Eingriffen nur noch in Ausnahmefällen. Diese Einschränkung für Narkosen bei zahnärztlichen Eingriffen anlässlich der Behandlung von GKV-Patienten ist massiv. Betroffen sind laut dem Berufsverband Deutscher Anästhesisten die EBM-Gebührenpositionen 05330, 05331 und 05350 (Narkosen, Zuschlag bei Fortsetzung einer Narkose über 15 Minuten, Beobachtung und Betreuung des Patienten nach einem operativen Eingriff im Anschluss an die Narkose).