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  • 01.04.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    VGH Baden-Württemberg: Keine Begründungspflicht bei Dentin-Adhäsiv-Füllungen bis 2,3-fach

    Die Abrechnung von dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog nach den GOZ-Nrn 215 ff. ist bis zum 2,3-fachen Gebührensatz zulässig und nach der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 28. Januar 2010 (Az: 10 S 2582/08; Abruf-Nr. 100853) entschieden. Eine besondere Begründung ist nicht erforderlich.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134684