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  • 26.06.2007 · IWW-Abrufnummer 160168

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 08.05.2007 – 6 Ta 99/07

    1. Die Streitwertfestsetzung in einem durch Vergleich erledigten Klageverfahren richtet sich auch für einen Mehrvergleich nach den §§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG, 32 Abs. 1 RVG und damit nach den Streitwertfestsetzungsregeln für die Gerichtsgebühren. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt die "Festsetzung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG" beantragt.



    2. Der "Schleppnetzantrag " (allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO) wird neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet.



    3. Für einen Mehrvergleich in einem Kündigungsschutzverfahren ist nur dann ein Mehrwert in Ansatz zu bringen, wenn er eine Regelung enthält, die nicht nur deklaratorisch ist, im Gesamtkontext ein Titulierungsinteresse beinhaltet und dabei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Regelung pauschaler - formularmäßiger - Abwicklungsmodalitäten erfüllt diese Voraussetzungen nicht.


    Tenor: Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte S. u. a. vom 05.02.2007 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2007 5 (13) Ca 6340/06 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2007 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Verfahren auf 274.501,73 EUR, für den Vergleich auf 345.101,41 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Die 39jährige Klägerin war seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten zuletzt als Director F. Mass Market beschäftigt. Sie verdiente zuletzt durchschnittlich monatlich 13.703,57 EUR brutto. Mit Schreiben vom 19.09.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2007. Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin im Ausgangsverfahren mit folgenden Anträgen: 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.09.2006, zugegangen am 20.09.2006, nicht zum 31.03.2007 aufgelöst worden ist, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2007 hinaus fortbesteht, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.03.2007 hinaus entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen, 5. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 07.05.2001 zu unveränderten Bedingungen als Director F. Mass Market bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1. weiterzubeschäftigen. Für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer 1. nicht stattgegeben wird, werden wir beantragen, 6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt, 7. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin im Wege des Nachteilsausgleichs eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber EUR 164.442,81 nicht unterschreiten sollte. Ferner werden wir beantragen, 8. die Beklagte zu verurteilen, das Notebook samt Ladekabel, die dazugehörige Tasche, den externen Monitor, die Docking-Station, das Blackberry und die dazugehörige UMTS-Karte an die Klägerin herauszugeben, 9. der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Klägerin werde das Unternehmen verlassen , solange kein wirksamer Beendigungstatbestand (Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung) besteht, 10. der Beklagten aufzugeben, gegenüber sämtlichen Personen, insbesondere den Adressaten der am 25.08.2006 um 12:43 Uhr von Frau D. T. im Namen des Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn N. L. an CSC, CSD, CSP, MX HVD, MY HVD, Leitende zum Thema Personalien Marketing versendeten Email, denen gegenüber eine Behauptung entsprechend der Ziffer 9. aufgestellt worden ist, diese Behauptung binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu widerrufen und binnen einer weiteren Frist von zehn Tagen der Klägerin zu Händen des Unterzeichners Nachweis über den Widerruf zu führen durch entsprechenden schriftlichen Nachweis der Widerrufsmail, 11. der Beklagten aufzugeben, im Intranet EWW der Beklagten, wo die vorgenannte Behauptung am 29.08.2006 veröffentlicht wurde, an selber Stelle diese Behauptung binnen einer Frist von zehn Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu widerrufen und binnen einer weiteren Frist von zehn Tagen der Klägerin zu Händen des Unterzeichners Nachweis über den Widerruf zu führen durch entsprechenden schriftlichen Nachweis eines Ausdruckes der Widerrufserklärung aus dem EWW , 12. der Beklagten aufzugeben, eine Widerrufsmail entsprechend des Antrages zu Ziffer 10 mit folgendem Wortlaut zu verfassen: Widerruf. Am 25.08.2006 um 12:43 Uhr wurde von Frau D. T. im Namen des Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn N. L. an CSC, CSD, CSP, MX HVD, MY HVD, Leitende zum Thema Personalien Marketing eine Email versendet, in der die Behauptung aufgestellt wurde, dass Frau S.-T. das Unternehmen verlassen wird. Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Das Arbeitsverhältnis von Frau S.-T. besteht unverändert fort. , 13. der Beklagten aufzugeben, eine Widerrufserklärung entsprechend des Antrages zu Ziffer 11 im Intranet EWW mit folgendem Wortlaut zu verfassen: Widerruf. Am 29.08.2006 wurde im Intranet EWW die Behauptung aufgestellt, dass Frau S.-T. das Unternehmen verlassen wird. Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Das Arbeitsverhältnis von Frau S.-T. besteht unverändert fort. , 14. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 9. bis 13. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft gegen den Vorsitzenden der Geschäftsführung, Herrn N. L. bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann. Außergerichtlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2006 eine außergerichtliche Einigung als möglich mitteilen lassen, gleichzeitig aber u. a. geltend gemacht, dass sie tatsächlich zu beschäftigen sei und gegebenenfalls einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe. Vor Durchführung der Güteverhandlung wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 02.11.2006 ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt festgestellt: 1. Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis einschließlich sämtlicher Ergänzungsvereinbarungen endet durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 19.09.2006 aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.03.2007. 2. Die Beklagte verpflichtet sich, die vertragliche Vergütung der Klägerin auf Basis eines monatlichen Grundgehaltes in Höhe von 10.000,00 EUR brutto bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen. 3. Der Bonus für das Geschäftsjahr 2006 berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen bei der Beklagten für leitende Angestellte. Für das Geschäftsjahr 2007 erhält die Klägerin pro rata einen garantierten Bonus in Höhe von 12.000,00 EUR brutto. 4. Offene Reisekosten und Reisekostenvorschüsse sind spätestens bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses abzurechnen. 5. Sonstige Vergütung (Abgeltung von Überstunden bzw. Mehrarbeit, Boni, Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Aktienoptionen o. ä.) ist nicht geschuldet, soweit dieser Vergleich keine anderweitige Regelung enthält. 6. Die Beklagte gewährt der Klägerin vom 25.08.2006 bis zum 11.09.2006 Urlaub. Die Parteien sind sich einig, dass damit alle Urlaubsansprüche und sonstige Freizeitansprüche der Klägerin in natura erfüllt sind. 7. Ab dem 12.09.2006 wird die Klägerin bei Fortzahlung der vereinbarten Vergütung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Geltung der Anrechnungsmöglichkeiten gemäß § 615 BGB sowie unter Aufrechterhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB. 8. Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 215.000,00 EUR brutto entsprechend §§ 9, 10 KSchG bzw. nach Maßgabe der §§ 24, 34, 39b EStG. Die Abfindung kann mit befreiender Wirkung nur auf das Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der Bankverbindung Deutsche Bank, BLZ: 20070024, Konto-Nr.: 490326601 bewirkt werden. 9. Auf die Abfindung aus diesem Vergleich werden etwaige sonstige Abfindungsansprüche im weiteren Sinne (z. B. aus einem etwaigen Sozialplan oder Nachteilsausgleichansprüche) angerechnet. 10. Die Klägerin ist berechtigt, das Anstellungsverhältnis abweichend von Ziffer 1 vorzeitig durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende zu beenden. 11. Eine vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist im Interesse der Beklagten und entspricht dem Wunsch der Beklagten. 12. Bei vorzeitiger Beendigung zahlt die Beklagte 100 % der dadurch freiwerdenden monatlichen Brutto-Bezüge (nicht hingegen die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zusätzlich als Abfindung gemäß Ziffer 8. 13. Die Klägerin ist berechtigt, den ihr überlassenen Dienstwagen bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen im bisherigen Umfang privat zu nutzen. Sie hat jedoch bei einem Unfall keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs. 14. Die Klägerin wird soweit nichts anderes vereinbart wird den Dienstwagen nebst aller Papiere, Schlüssel, Tankkarten sowie sonstigem Zubehör und das Mobiltelefon einschließlich aller F. SIM-Karten spätestens zum Ende des Anstellungsverhältnisses an die Beklagte am Firmensitz zurückgeben. Datum sowie Uhrzeit der Rückgabe wird die Klägerin zuvor mit der Beklagten abstimmen. 15. Die Klägerin wird soweit noch nicht geschehen mit Ausnahme des Dienstwagens und des Mobiltelefons einschließlich der F. SIM-Karten unverzüglich sämtliche der Beklagten oder mit der Beklagten verbundenen Unternehmen gehörende Gegenstände (einschließlich Türöffner, Schlüssel etc.), Daten, Adresslisten, Kundendateien, Waren, Geräte, Apparaturen und alle Unterlagen auch solche, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Beklagten entstanden sind vollständig an die Beklagte zurückgeben. Gleiches gilt hinsichtlich Kopien von solchen Unterlagen und Daten. 16. Ein Zurückbehaltungsrecht an den unter Ziffer 15 genannten Gegenständen, Daten etc. besteht nicht. 17. Die Klägerin wird gegenüber der Beklagten auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass sie sämtliche der vorstehend genannten Gegenstände, Daten etc. an die Beklagte herausgegeben hat. 18. Die Klägerin erhält anlässlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sowie auf Wunsch ein entsprechendes Zwischenzeugnis. Die Klägerin ist berechtigt, der Beklagten einen Zeugnisvorschlag zu unterbreiten. 19. Der Klägerin soll soweit rechtlich zulässig ermöglicht werden, eine etwa für sie von der Beklagten abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortzuführen. 20. Die Beklagte wird deshalb soweit rechtlich zulässig bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses alle Erklärungen abgeben, die es ermöglichen, eine solche Lebensversicherung mit Wirkung ab dem Tag nach dem Ende des Anstellungsverhältnisses auf die Klägerin zu übertragen. Ab Wirksamkeit der Übertragung gehen alle Pflichten, insbesondere die Beitragspflicht, auf die Klägerin über. 21. Die betriebliche Altersversorgung des Essener Verbandes gemäß Leistungsordnung B ist gesetzlich unverfallbar. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs teilt der Essener Verband der Klägerin in einem gesonderten Schreiben nach ihrem Austritt aus dem Unternehmen mit. Im Leistungsfall findet eine Anpassung der Rentenhöhe gemäß den Regelungen des Essener Verbandes statt. 22. Die Beklagte wird die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2006 und 2007, Sozialversicherungsnachweis sowie Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III entsprechend diesem Vergleich ausfüllen und unverzüglich nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses an die Klägerin herausgeben. 23. Der Klägerin ist bekannt, dass Auskünfte über mögliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen dieses Vergleichs durch die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt sowie sonstige autorisierte Stellen erteilt werden. Die Klägerin verzichtet auf weitere Hinweise durch die Beklagte. 24. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung erforderlich sind und sie sich nach Abschluss des Vergleichs gemäß § 37b SGB III spätestens drei Monate vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss. Bei einem Verstoß gegen diese Meldepflicht muss die Klägerin gemäß § 144 SGB III mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sowie mit weiteren Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. 25. Die Parteien werden das Ausscheiden der Klägerin gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten und sonstigen Gesprächspartnern der Beklagten sowie gegenüber Presse und Fachöffentlichkeit mit folgender Kernaussage begründen: Frau S.-T., Director Mass Market, verlässt F. auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen beruflichen Herausforderung zu stellen. 26. Die Parteien werden über diesen Vergleich und seinen Inhalt Stillschweigen bewahren, es sei denn, sie sind gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft ist aus steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Gründen gegenüber Behörden oder Gerichten zur Wahrung von Rechtsansprüchen erforderlich. 27. Die Klägerin wird auch nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses alle im Verlauf und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten, vor allem Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim halten. 28. Soweit die Klägerin weiterhin Kundin bei der Beklagten bleiben möchte, muss sie den beigefügten Kundenantrag ausfüllen und ihn gemeinsam mit dem Vordruck Handys von ausscheidenden Mitarbeitern spätestens zwei Wochen vor dem Austrittstermin an die Personalabteilung senden. 29. Der Vordruck Handys von ausscheidenden Mitarbeitern ist auch dann innerhalb der in Ziffer 28 genannten Frist zurückzusenden, wenn die Klägerin nicht Kundin bei der Beklagten bleiben möchte. 30. Soweit in diesem Vergleich nicht anders vereinbart, werden alle Verpflichtungen mit Ende des Anstellungsverhältnisses fällig. Finanzielle Verpflichtungen werden darüber hinaus frühestens mit der nächsten regulären Gehaltsabrechung bei der Beklagten fällig. 31. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, ausgeglichen. Davon ausgenommen sind die Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung und solche von der Beklagten auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. 32. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommender wirksamer Regelung zu treffen. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke im Vergleich. 33. Mit Rechtskraft dieses Vergleichs sind dieser Rechtsstreit und der Rechtsstreit zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 5 Ga 62/06 erledigt. Der Klägervertreter hatte beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG für das gerichtliche Verfahren auf EUR 324.478,50 und für den gerichtlichen Vergleich auf EUR 701.179,91 festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.01.2007 den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im allgemeinen auf 98.369,00 EUR und für den Vergleich vom 02.11.2006 auf 110.369,00 EUR unter Berufung auf die Begründung im Anhörungsschreiben vom 13.12.2006 festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht folgende Werte zu Grunde gelegt: Klageverfahren: Antrag zu 1 41.110,50 EUR Antrag zu 3 6.851,50 EUR Antrag zu 4 und 5 27.407,00 EUR Antrag zu 8 3000, 00 EUR Antrag zu 9 bis 14 20.000,00 EUR Vergleichsmehrwert: 12.000,00 EUR (Ziff. 3 S. 2) Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt und nunmehr die Festsetzung eines Verfahrensstreitwertes auf 406.699,89 EUR und des Vergleichsstreitwertes auf 973.042,89 EUR beantragt. Auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 05.02.2007 (Bl. 176 -195 d. A.) wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2007 der Beschwerde teilweise abgeholfen wie folgt: Auf die Beschwerde der Klägervertreter vom 05.02.2007 wird der Beschluss vom 16.01.2007 teilweise abgeändert und der Wert für das Verfahren auf 201.146,38 EUR sowie für den Vergleich auf 245.644,27 EUR festgesetzt. Gründe: 1. Einwendungen gegen den festgesetzten Verfahrenswert a) Soweit der Klägervertreter sich dagegen wendet, dass für den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2.) kein Wert eingesetzt wird, entspricht dieses der jahrelangen ständigen Rechtsprechung im LAG-Bezirk Düsseldorf. b) Soweit der Klägervertreter sich dagegen wendet, dass für das Zwischenzeugnis zu 3.) Gehalt angesetzt wurde, ist dieses in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (zuletzt 6 Ta 561/06 v. 02.11.2006) von Amts wegen auf 1/3 Gehalt, mithin einen Wert von 4.567,86 EUR zu korrigieren. c) Soweit der Klägervertreter verlangt, beide Beschäftigungsanträge mit jeweils zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen, war der Beschwerde nicht abzuhelfen. Im Hinblick auf die verlangten Folgen ist hier von einem identischen Wert auszugehen. d) Soweit der Klägervertreter verlangt, den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung eines Endzeugnisses sowie des Nachteilsausgleichs in den Verfahrenswert mit einzubeziehen, so ist in Einklang mit der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 18.10.2006 (6 Ta 551/06) insoweit der Beschwerde abzuhelfen. Bezüglich des Nachteilsausgleichs ist im Rahmen des Verfahrens- wie des Vergleichswertes aber lediglich der von der Klägerin verlangte Mindestwert von 164.442,81 EUR anzusetzen. Daraus ergibt sich ein berichtigter Verfahrenswert von 201.146,38 EUR. 2. Vergleichsmehrwert a) Soweit sich der Klägervertreter dagegen wendet, dass Ziffer 2 des Vergleichs kein Wert zugemessen wurde, war der Beschwerde nicht abzuhelfen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierüber Streit zwischen den Parteien bestand. Die Klausel dürfte vielmehr deklaratorischen Inhalt haben, vor allem, weil sie auch keinen praktischen vollstreckbaren Inhalt hat. b) Selbiges gilt für die Nichtbewertung der deklaratorischen Klausel in Ziffer 3.1 des Vergleichs. c) Auch Ziffer 4 des Vergleichs hat lediglich deklaratorischen Inhalt. d) Bezüglich Ziffer 6 wird der Beschwerde teilweise abgeholfen und ein zusätzlicher Wert von 2.740,72 EUR, entsprechend 1/3 der Urlaubsvergütung festgesetzt, da es sich lediglich um eine Definition des Rechtscharakters einer vergangenen Freistellung handelt. e) Für Ziffer 7 war kein Wert anzusetzen, da die Freistellung widerruflich ist. Sie steht unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Aufforderung zur Arbeit. Die Beschwerdekammer bewertet eine unwiderrufliche Freistellung mit Gehalt pro Monat der Freistellung. Demgegenüber ist der Wert der widerruflichen Freistellung ungleich geringer. f) Ziffer 9 regelt lediglich die Geltung anderer ggf. auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer kollektiver Abfindungsansprüche. Diese gehören zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und sind damit nicht gesondert anzusetzen. Abfindungsansprüche sind grundsätzlich im Kündigungsschutzverfahren nicht zu berücksichtigen. g) Die Ausstiegsklausel , Ziffer 10 12 des Vergleichs, stellt eine Regelung zur vergleichsweisen Beendigung des Kündigungsstreits dar und hat keinen eigenen Wert (LAG Düsseldorf vom 27.09.2005, 17 Ta 560/06). h) Die Nutzung entspricht den vertraglichen Gegebenheiten der Parteien und ist daher deklaratorisch. Für das Nachgeben bezüglich des Rechts eines Ersatzfahrzeuges wird der Beschwerde mit einem Wert von 500,00 EUR abgeholfen. i) Die Rückgaberechte, Ziffer 14, 15 und 17 werden mit insgesamt 500,00 EUR aufgrund des Titulierungsinteresses bewertet. j) Das Zwischen- und Endzeugnis, Ziffer 18, ist bereits Gegenstand des Verfahrenswertes. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht ersichtlich. k) Die Regelungen zu Ziffer 19 20 stellen lediglich Vorbereitungshandlungen für eine Übertragung dar. Der Wert der eventuellen Lebensversicherung ist nicht ersichtlich, so dass hier für die Abgabe der Erklärungen ein Wert von 1.000,00 EUR angesetzt wird. l) Die Regelung zu Ziffer 21 ist lediglich deklaratorisch. Sie hat keinen vollstreckbaren Inhalt. m) Für Arbeitspapiere ist ein Wert von 250,00 EUR in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf vom 08.08.2006, 6 Ta 404/06). n) Die Sprechregelung in Ziffer 25 stellt nach Auffassung des Gerichts keinen eigenen Wert dar. o) Dieses gilt auch für die Verschwiegenheitsklausel Ziffer 26. p) Die Verschwiegenheitsklausel Ziffer 27 ist deklaratorisch. q) Die Regelung in Ziffer 28 und 29 wird mit 100,00 EUR bewertet. r) Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Ausgleichsklausel Ziffer 31 sonstige streitige Ansprüche mit erledigt wurden, so dass hier kein Wert angesetzt werden kann. s) Für die Miterledigung des Verfahrens 5 Ga 62/06 ist ein Wert von insgesamt 39.407,17 EUR zusätzlich anzusetzen. Dieser ergibt sich wie folgt: Wert Antrag zu 1.) 4.000,00 EUR Wert Antrag zu 2.) 4.000,00 EUR Wert Antrag zu 3.) 4.000,00 EUR Wert Antrag zu 4.) kein Wert, da lediglich inhaltliche Klarstellung von 2.) Wert Antrag zu 5.) kein Wert, da lediglich inhaltliche Klarstellung von 3.) Wert Anträge zu 6. und 7. 27.407,17 EUR gemäß LAG Düsseldorf vom 08.02.2007, 6 Ta 70/07 Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit der Beschwerdekammer vorgelegt. II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 20.02.2002 konnte nur zu einem geringen Teil Erfolg haben. Der Streitwert war für das Verfahren auf 274.501,73 EUR, für den Vergleich auf 345.101,41 EUR festzusetzen. Die Streitwertvorstellungen der Beschwerdeführer sind rechtlich überwiegend nicht haltbar und maßlos. Das durchaus legitime anwaltliche Gebühreninteresse rechtfertigt keine derartigen überzogenen Streitwertvorstellungen. Darüber hinaus wäre es eine Frage, ob ein Anwalt einen derartigen überhöhten Streitwert liquidieren kann oder dem der Grundsatz der für die Partei kostenschonenden prozessualen Vorgehensweise entgegenstehen könnte. Dies ist jedoch eine Frage des Innenverhältnisses des Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Partei und hat für die Streitwertfestsetzung ansonsten keine Bedeutung. 1. Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. den §§ 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, nicht aus § 33 RVG. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur den Gegenstandswert gemäß § 33 RVG beantragt hat, schließt nicht aus, dass das Arbeitsgericht zumindest konkludent zu Recht den Verfahrensstreitwert gemäß § 32 Abs. 1 RVG festgesetzt hat. a) Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 7 Ta 313/86 LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 17 Ta 221/02 und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05 -; desgleichen die überaus h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m. w. N.). Dem ist auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer gefolgt (Beschlüsse vom 20.04.2006 - 6 Ta 114/06 - und vom 07.06.2006 - 6 Ta 262/06 -). Der Rechtsanwalt hat deshalb auch nicht etwa ein Wahlrecht zwischen einem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 und 33 Abs. 1 RVG. Auszugehen ist von dem Gesetzeswortlaut, wonach lediglich maßgeblich ist, dass der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ob solche Gebühren, abhängig von der Art der Erledigung des Rechtsstreits anfallen, ist nicht maßgeblich. Aufgrund des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs fallen zwar Gebühren im vorliegenden Fall nicht an (Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Jedoch fehlt es deshalb nicht an einem Wert, nach dem sich die Gerichtsgebühren richten. Sie werden nur nicht erhoben. b) Davon ist grundsätzlich auch dann auszugehen, wenn ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist. Auszugehen ist nämlich auch insoweit vom Gesetzeswortlaut, wonach lediglich maßgeblich ist, dass der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Auch der Abschluss eines Mehrvergleichs, der auf außergerichtlichen Verhandlungen beruht, beinhaltet eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richten sich die Gebühren aber nach dem Streitwert. Den tatsächlichen Anfall von Gerichtsgebühren setzt das Gesetz nicht voraus. Im Ergebnis kommt deshalb im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei dem Prozesskostenhilfeverfahren und bei dem Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag eine Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 Ta 23/06 -; Beschluss vom 04.04.2005 - 3 Ta 44/05 -; LAG Hamm vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 -; GK - ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 Rn. 362 m. w. N., zuletzt grundsätzlich LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 -). Die Beschwerdeführer haben zwar die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt, was nach dem oben Gesagten unzulässig wäre. Zugunsten der Beschwerdeführer wird jedoch der Antrag und die Beschwerde dahingehend verstanden, dass eine Streitwertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 1 RVG i. V. m. § 63 Abs. 1 u. 2 GKG begehrt wird. III. Die Streitwertbeschwerde hatte jedoch nur zum Teil Erfolg. In Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Anlehnung an die Kennzeichnung in dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts folgendes: 1. Einwendungen gegen den festgesetzten Verfahrensstreitwert a) Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Düsseldorf für den Feststellungsantrag als sogenannten Schleppnetzantrag streitwertmäßig keinen besonderen Betrag in Ansatz gebracht. Insoweit sei auf die gerade den Beschwerdeführern bekannte Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Beschluss vom 30.01.2007 6 Ta 4/07 - hingewiesen. Gerade wenn die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten jede einzelne Kündigung angreifen lässt, bedarf es keiner besonderen Bewertung dieses Feststellungsantrages, weil ein derartiger ursprünglich möglicherweise aus anwaltlicher Fürsorgepflicht gestellter Antrag nur dann ein eigenes wirtschaftliches Interesse darstellen kann, wenn die Zielrichtung dahin geht, zunächst unerkannte und künftig eintretende Beendigungsgründe tatsächlich zu erfassen. Das wirtschaftliche Ziel, unter keinen Umständen zu riskieren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, mit dem die jeweilige Klägerin nicht einverstanden ist, wird aber dann nicht verfolgt, wenn jede einzelne Kündigung tatsächlich angegriffen wird. Sollten nämlich bereits mit dem Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO alle möglichen Gründe erfasst sein, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung über die Bestandsschutzklagen dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen könnten, erfasst dieser Antrag vollständig das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und es bedürfte keiner gesonderten Klageerhebung unter Berücksichtigung der Streitgegenstandstheorie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es kann aber wegen der Höhe des Streitwerts nicht davon abhängen, ob der Kläger nur den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erhebt, mit dem er umfassend den (weiteren) Bestand des Arbeitsverhältnisses geltend machen möchte, oder ob er zusätzlich noch weitere Feststellungsklagen erhebt, mit denen dasselbe wirtschaftliche Ziel ebenfalls verfolgt wird. Ob gegebenenfalls andere prozessuale Einwendungen des Arbeitgebers, wie Anfechtung oder Vertragsaufhebung, zu einer besonderen Bewertung führen könnten, ist hier nicht zu entscheiden. In dem vorliegenden Fall, in dem keine weiteren Kündigungen ersichtlich sind und nur offensichtlich geschäftsmäßig der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erhoben wird, kann dies nicht zu einer Streitwerterhöhung führen (vgl. LAG Düsseldorf vom 20.06.2005 17 Ta 283/05 und vom 21.12.2006 - 6 Ta 640/06 -; LAG Hamm vom 03.02.2003 9 Ta 520/02 ; LAG Baden-Württemberg vom 21.02.2006 3 Ta 23/06 ; LAG Hamm vom 28.04.2006 6 Ta 95/06 ; andere Auffassung wohl LAG Hessen vom 07.01.2005 15 Ta 688/04 ). Es erscheint auch zweifelhaft, ob für den Fortbestandsantrag ein wirkliches praktisches Bedürfnis besteht. Der Schutz vor Überraschungskündigungen erfolgt seit dem 01.05.2000 durch das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Die erste Kündigung muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall innerhalb von drei Wochen angreifen. Wenn ihm dies gelingt, ist nicht einzusehen, weshalb ihm dies nicht auch im Hinblick auf Folgekündigungen gelingen sollte. Der anwaltlich nicht vertretene Arbeitnehmer wird schwerlich die Finessen des kombinierten Antrages beherrschen. Der anwaltlich vertretene Arbeitnehmer dagegen braucht sie nicht zu beherrschen, benötigt auch keinen Schutz, denn von seinem Prozessbevollmächtigten kann die Kenntnis dieses Rechts erwartet werden. Insoweit dürfte es auch zweifelhaft sein, ob bei einem allgemeinen Feststellungsantrag, der zu einer Erhöhung des Streitwertes führen würde, die Voraussetzungen des § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu bejahen wären (vgl. insoweit Ziemann in JURIS Praxisreport Extra 12/2006 S. 257/259 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe). Die Tatsache, dass die Klägerin keine Antwort auf die außergerichtlich gestellte Frage bekommen hat, ob noch weitere Beendigungstatbestände vorliegen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einer derartigen Erklärung bedurfte es nämlich nicht, weil sich aus dem kurzfristig abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich bereits ergibt, dass weitere Beendigungstatbestände offensichtlich nicht gegeben sind. b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht für den Klageantrag zu 3. auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Vorläufigkeit eines derartigen Zeugnisses lediglich ein 1/3 Gehalt zugrunde gelegt in der Abhilfeentscheidung. Allerdings hat das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 45 Abs. 4 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht bzw. eine vergleichsweise Regelung insoweit getroffen wird. Wird demnach in einem Vergleich ein ursprünglich gestellter Hilfsantrag mitverglichen, so führt dies gemäß § 45 Abs. 4 GKG dazu, dass sich auch der Verfahrensstreitwert entsprechend erhöht mit der Folge, dass dann ein Vergleichsmehrwert allerdings nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 30.05.2006 6 Ta 291/06 -; LAG Berlin vom 10.02.2004 - 17 Ta (Kost) 6150/03 -). Da die Parteien in dem Vergleich vom 02.11.2006 im Hinblick auf die bis zum 31.03.2007 dauernde Kündigungsfrist sowohl die Erteilung eines Zwischenzeugnisses als auch die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart haben, war für die Verfahrensanträge zu 3. und im Hinblick auf die vergleichsweise Regelung zu Ziffer 6. ein Streitwert von 4.567,85 EUR (für das Zwischenzeugnis) und 13.703,57 EUR (für das Endzeugnis) in Ansatz zu bringen. c) Für die Beschäftigungsanträge zu 4. und 5. hat das Arbeitsgericht zu Recht insgesamt zwei Monatsverdienste in Ansatz gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts wird der Streitwert bei der Geltendmachung eines (Weiter-)Beschäftigungsanspruchs auf zwei Monatsverdienste festgesetzt (zuletzt Beschluss vom 08.02.2007 - 6 Ta 70/07 -). Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um einen individualrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch etwa bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt oder um einen betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.1997, Landesarbeitsgericht Köln vom 31.07.1995 und Landesarbeitsgericht Hessen vom 23.04.1999 besagen insoweit nichts anderes. Insbesondere ergibt sich daraus nichts für die Auffassung der Beschwerdeführer, dass etwa die hier gestellten Anträge aufzuaddieren wären. Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer auch aus § 45 GKG. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche den selben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ). Gegenstand des Ausgangsverfahrens und Gegenstand der Anträge ist nicht die mögliche Anspruchsgrundlage, sondern Gegenstand ist die tatsächliche (Weiter)Beschäftigung der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsschutzrechtsstreites. Auch ein isolierter Beschäftigungsantrag während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist ist darin enthalten. Zum anderen würde es sich in beiden Fällen immer noch um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis auf tatsächliche Beschäftigung handeln, der lediglich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden sollte. Ein höherer Wert wäre auch nicht feststellbar, sondern das wirtschaftliche Interesse auf tatsächliche Beschäftigung identisch. d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung im Hinblick auf die Vergleichsregelung berücksichtigt, dass die Klägerin hilfsweise einen Nachteilsausgleichsanspruch geltend gemacht hat in Höhe von 164.442,81 EUR. Nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschluss vom 18.10.2006 6 Ta 551/06 -) führt ein ausdrücklich im Vergleich miterledigter Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 4 GKG dazu, dass er als Verfahrensstreitwert zu berücksichtigen ist. Soweit ein Nachteilsausgleichsanspruch im Sinne von § 113 BetrVG damit als Gegenstand des Verfahrens anzusehen ist, steht der Bewertung auch nicht etwa § 42 Abs. 4 GKG entgegen. Die Parteien haben in dem Vergleich die Anrechnung eines möglichen Nachteilsausgleichs unter Anrechnung auf die Abfindung berücksichtigt. Der Abfindungsanspruch gemäß § 113 ist kraft Gesetzes ein aliud gegenüber einem Anspruch gemäß § 9, 10 KSchG und setzt gerade die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -). Daraus ergibt sich insgesamt ein Streitwert für das Verfahren von 274.501,73 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammengefasst wie folgt zusammen (bezogen auf die Ziffern der Klageanträge): 1. 41.110,50 EUR 3. und 6. 4.567,85 EUR und 13.973,57 EUR 4. und 5. 27.407,00 EUR 7. 164.442,81 EUR 8. 3.000,00 EUR 9. bis 14. 20.000, 00 EUR 2. Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwertes für den Vergleich vom 02.11. 2006 geht die erkennende Kammer von folgenden Grundsätzen aus: a) Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren kann ein Vergleichsmehrwert Berücksichtigung finden. Der Wert des Mehrvergleichs richtet sich dabei nach den Bewertungsregeln des Arbeitsgerichtsprozesses. Auszugehen ist nämlich vom Gesetzeswortlaut (§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG), wonach lediglich maßgeblich ist, dass der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Auch der Abschluss eines Mehrvergleichs, der auf außergerichtlichen Verhandlungen beruht, beinhaltet eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren richten sich die Gebühren aber nach dem Streitwert. Den tatsächlichen Anfall von Gerichtsgebühren setzt das Gesetz nicht voraus. Im Ergebnis kommt deshalb im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur bei dem Prozesskostenhilfeverfahren und bei dem Beschlussverfahren auf anwaltlichen Antrag eine Streitwertfestsetzung nach § 33 RVG in Betracht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 Ta 23/06 -; Beschluss vom 04.04.2005 - 3 Ta 44/05 -; LAG Hamm vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 -; GK - ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 Rn. 362 m. w. N., zuletzt grundsätzlich LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 -). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II 1. und 2. Bezug genommen werden. b) Das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat die Anwaltsvergütung neu zugeschnitten. Die frühere Vergleichsgebühr ist durch die Einigungsgebühr ersetzt worden. Diese Neugestaltung soll die streitvermeidende oder streitbeendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter fördern und damit entlastend für die Gerichte wirken. Die Einigungsgebühr entsteht in unterschiedlicher Höhe, je nachdem, ob die Einigung über nicht anhängige Gegenstände (1,5 Gebühr nach Nr. 1000 RVG VV), ob die Einigung über erstinstanzlich anhängige Gegenstände (1,0-Gebühr nach Nr. 1003 RVG VV) oder ob die Einigung in den höheren Instanzen zustande kommt (1,3-Gebühr nach Nr. 1004 RVG VV). Die Einigungsgebühr zielt nach der Gesetzesbegründung darauf ab, die kostenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, ob ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt, zu vermeiden. Im Einzelnen heißt es: Die neue Fassung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung Vergleichsgebühr in Einigungsgebühr wie auch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt, vielmehr soll es genügen, wenn durch den Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein vollständiges Anerkenntnis oder vollständiger Verzicht sollen jedoch nicht für den zusätzlichen Anfall einer Einigungsgebühr ausreichen. Diese Einschränkung ist notwendig, damit nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder der Verzicht auf Weiterverfolgung eines Anspruchs die Gebühr auslösen kann. (Bundestagsdrucksache 15/1971 S. 204) Das für die Einigungsgebühr früher maßgebende Erfordernis des gegenseitigen Nachgebens im Sinne des § 779 BGB ist damit entfallen. c) Durch die Regelung in Nr. 1000 RVG VV ist jedoch lediglich geregelt, wann eine Einigungsgebühr entsteht, nicht wann ein Vergleichsmehrwert anzunehmen ist. Für die Berechnung des Vergleichswertes beziehungsweise des Mehrvergleichs existiert keine besondere Vorschrift. Deshalb ist auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Nach Nr. 1900 KV GKG liegt ein Mehrvergleich vor, wenn der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Verfahrensgegenstandes übersteigt. Dabei ist Vergleichsgegenstand der vom Vergleich betroffene Gegenstand, nicht etwa der danach geschuldete (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Nr. 1900 KV GKG Rn. 7; Schneider Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess 12. Auflage, Rn. 5685). Ein gerichtlicher Vergleich in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits den Streit oder die Ungewissheit über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsregelung gegebenenfalls auch eine Regelung von begleitenden Umständen oder Folgewirkungen des Vergleichs beinhalten kann. Die Vergleichsbereitschaft einer Partei wird häufig davon abhängen, dass mit dem Vergleich weitere Regelungen getroffen werden, die zwar rechtlich nicht umstritten waren, die aber als Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarungen genutzt werden, um zu einer anderen Frage der Gegenpartei entgegen zu kommen. Eine Ungewissheit kann auch dann beseitigt werden, wenn die Parteien sich über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen im Gesamtkontext einer Regelung verständigen und die Festlegung beziehungsweise der Verzicht eines Anspruchs der Preis ist, der für eine andere Regelung vereinbart wird (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 5.12. 2006 6 Ta 583/06 08.03.2007 - 6 Ta 67/07 -; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2006 - 3 Ca 23/06 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - 6 Ta 95/06 -; einschränkend LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2007 - 6 Ta 120/07 -; GK-ArbGG Wenzel § 12, Rdn. 325; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 5683, 5691 5693 m. w. N.). d) Die erkennende Beschwerdekammer ist allerdings der Auffassung, dass ein Vergleichsmehrwert in diesem Sinne nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Wird die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt, nicht wesentlich streitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, so geben die Parteien zu erkennen, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen (GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12, Rdn. 330; a. A. LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2007 - 6 Ta 120/07 -). Ein Titulierungsinteresse, das den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrücken könnte, kann darüber hinaus nur dann angenommen werden, wenn diese Vergleichsregelung auch einen vollstreckbaren Inhalt hat und damit eine werthaltige Einigung beinhaltet (vgl. auch Beschluss LAG Düsseldorf vom 03.03.2004 17 Ta 122/04 -; Beschluss vom 30.05.2006 - 6 Ta 291/06 -; Beschluss vom 08.03.2007 - 6 Ta 67/07 -). Pauschale Abwicklungsmodalitäten erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Dabei bewerten die Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung das Titulierungsinteresse mit 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2005 - 17 Ta 528/05 -; Beschluss vom 21. 12. 2006 6 Ta 627/06). 3. Zum Vergleichsmehrwert im einzelnen ergibt sich in Anlehnung an die Kennzeichnung im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts folgendes: Dabei ist erneut festzustellen, dass der Antrag des Beschwerdeführers, den gerichtlichen Vergleichswert auf 973.042,89 EUR festzusetzen, den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten in keinster Weise entspricht. a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht Ziffer 2 des Vergleichs keinen Mehrwert zugebilligt. Die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung der Klägerin auf der Basis eines monatlichen Grundgehaltes in Höhe von 10.000,00 EUR bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen und auszuzahlen, beinhaltet weder im Einzelnen über die pauschalen Abwicklungsmodalitäten hinausgehende Regelung noch hat sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die von den Beschwerdeführern angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.1994 besagt nichts zu dem hier zu entscheidenden Problem. Das Erreichen der Beschwer für eine eingelegte Berufung und die Bewertung eines Auskunftsanspruches, besagt nicht, dass ein Mehrvergleich, der keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, auch grundsätzlich zu berücksichtigen ist. b) Die Regelung hinsichtlich des Bonus 2006 ist offensichtlich unstreitig und hat der Höhe nach keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die nunmehr von den Beschwerdeführern angenommene Höhe von 65.777,14 EUR ist weder aus dem Akteninhalt ersichtlich noch zwischen den Parteien in dieser Höhe streitig. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr davon ausgehen, dass 170 % eines Bonusses zu zahlen sind, so ist aus dem Vergleich auf jeden Fall dieser Tatbestand nicht zu entnehmen. c) Ziffer 4 des Vergleichs hinsichtlich der Reisekosten beinhaltet ebenfalls eine pauschale Abwicklungsmodalität ohne vollstreckbaren Inhalt. d) Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, dass im Hinblick darauf, dass in dem Vergleich vom 02.11.2006 festgelegt worden ist, dass die Klägerin in der Zeit vom 25.08.2006 bis 11.09.2006 Urlaub hatte, gesondert zu bewerten war, da die Freistellung zwischen den Parteien tatsächlich streitig war. Da nicht die Urlaubsvergütungsansprüche selbst zwischen den Parteien streitig waren sondern allenfalls der Zeitraum der Urlaubsgewährung, liegt es im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts, den Streitwert auf ein Drittel der reklamierten Urlaubsvergütung festzusetzen. e) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war auch die widerrufliche Freistellung streitwertmäßig bei dem Mehrvergleich zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist für eine unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers im Hinblick auf die damit zusammenhängende Möglichkeit, seine Arbeitskraft anderweitig zu verwerten und den damit verbundenen Wert regelmäßig 25 % eines Monatsverdienstes pro Monat der Freistellung in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf vom 08.10.2002 - 17 Ta 144/02 - und 08.04 2002 - 17 Ta 139/03 -; Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 -). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze zum Vergleichsmehrwert ist die Beschwerdekammer nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass auch ein Mehrvergleich über eine widerrufliche Freistellung wertmäßig nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann. Die Parteien nehmen in einen Vergleich regelmäßig auch Regelungen auf, die zwar rechtlich nicht umstritten, die aber Ansatzpunkt für eigene Forderungen bezüglich des Inhalts der Vereinbarungen sind und zum anderen auch die Gegenpartei dazu bewegen können, bestimmte Vergleichsinhalte ausdrücklich aufzunehmen. Berücksichtigt man weiter, dass ein wirtschaftliches Interesse auch bei an sich unstreitigen Ansprüchen dann angenommen werden kann, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen können und einen vollstreckbaren Inhalt haben und geben die Parteien zu erkennen, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen, kann ein wirtschaftlicher Wert für eine dahingehend geregelte widerrufliche Freistellung nicht gänzlich verneint werden. Zwar hat sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25.04.2002 - B. 11 AL 65/01 R - NZA-RR 2003,105 ) die Formulierung verfestigt, dass zur Vermeidung der Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 119 Abs. 1 SGB III nicht mehr eine unwiderrufliche Freistellung vereinbart wird, sondern eine widerrufliche Freistellung, wodurch der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis nicht verzichtet hat. Die Vereinbarung einer widerruflichen Freistellung hat jedoch einen vollstreckbaren Inhalt. Darüber hinaus kann grundsätzlich das Widerrufsrecht nur im Rahmen von § 315 BGB durch den Arbeitgeber ausgeübt werden. Zwar wird regelmäßig ein Arbeitnehmer nicht mehr mit einem Widerruf der Freistellung zu rechnen haben, andererseits besteht jedoch die rechtliche Möglichkeit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückzuholen. Der wirtschaftliche Wert der Freistellung ist nicht so hoch anzusetzen wie eine unwiderrufliche Freistellung. Im Hinblick darauf, dass die Freistellung gleichwohl einen wirtschaftlichen Wert darstellt, die in die Regelungen der Vertragsparteien in einem Vergleich Eingang gefunden haben, und im Hinblick darauf, dass eine Wertebeziehung zu einer unwiderruflichen Freistellung (25% Prozent eines Monatsverdienstes) hergestellt werden muss, legt die Beschwerdekammer für eine widerrufliche Freistellung in Anlehnung an die Grundsätze zum Titulierungsinteresse nunmehr 10 % eines Monatsverdienstes für jeden Monat der widerruflichen Freistellung zugrunde. Entsprechende Überlegungen hat die Beschwerdekammer schon in dem Beschluss vom 05.12.2006 6 Ta 583/06 angestellt, ohne dass diese in dem dortigen Fall streitentscheidend waren und im Beschluss vom 28.03.2007 - 6 Ta 67/07 - begründet (vergleiche insoweit auch LAG Berlin vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01-). Daraus ergibt sich für 5 Monate ab 02.11.2006 ein Streitwertbetrag für den Mehrvergleich in Höhe von 6.851,79 EUR. Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern. Die Streitwertvorstellungen der Beschwerdeführer, die aus zum Teil nicht einschlägigen älteren Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte hergeleitet werden, teilt die Beschwerdekammer nicht. Insbesondere vermag die Beschwerdekammer der Auffassung nicht zu folgen, dass eine noch nicht einmal unwiderrufliche Freistellung von der Werthaltigkeit hier den kompletten Vergütungsansprüchen entspricht. f) Ziffer 9 des Vergleichs bleibt als Vergleichsmehrwert ohne Ansatzpunkt. Zwar ist richtig, dass ein Hilfsantrag, der in einem Vergleich eine Regelung gefunden hat, für das Verfahren und damit nicht etwa als Vergleichsmehrwert streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist. Etwas anderes besagt auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10.02.2004, die der Beschwerdeführer zitiert hat, nicht. Oben unter III 1 d wurde in Ziffer 9 des Vergleichs bereits für den Verfahrensgegenstand berücksichtigt, da insoweit eine Regelung getroffen worden ist. Gemäß § 45 Abs. 4 GKG führt die Miterledigung im Rahmen eines Vergleichs für einen Hilfsantrag dazu, dass dieser als Verfahrensstreitwert zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass er als Vergleichsmehrwert nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr auch noch die Idee haben, dass ein möglicher Sozialplananspruch mit weiteren 181.280,00 EUR in Ansatz gebracht werden muss, fehlt es an jeder nachvollziehbaren Begründung. Weder war eine mögliche Sozialplanabfindung streitig noch ist sie ausdrücklich im Vergleich aufgeführt worden. Darüber hinaus ist sie auch nicht etwa hilfsweise geltend gemacht worden. Insoweit kann nur auf § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG hingewiesen werden. g) Die Ausstiegsklausel in Ziffer 10 bis 12 des Vergleichs hat das Arbeitsgericht zu Recht streitwertmäßig nicht für den Mehrvergleich berücksichtigt. Zwar haben die Parteien in Ziffer 10 des Vergleichs vereinbart, dass die Klägerin vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann und sich dann die Abfindung entsprechend erhöht. Diese Vergleichsregelung beinhaltet jedoch nichts anderes als eine weitere Modifikation der in Ziffer 1 des Vergleichs geregelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und stellt daher keinen sogenannten Mehrvergleich dar. Die mit der Option eines verkürzten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses einhergehende mögliche Erhöhung der Kündigungsschutzabfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG begründet zudem ebenso wenig wie die diesbezügliche Grundregelung in Ziffer 8 des Vergleichs gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG eine zusätzlichen Bewertung. Selbst wenn die Klägerin darauf hinweist, dass sie von dem Optionsrecht Gebrauch gemacht hat, beinhaltet dies gleichzeitig, dass sie auch keine weiteren Vergütungen beanspruchen kann. Streitwertmäßig führt dies nicht zu einem Mehrwert (vgl. LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 - 17 Ta 503/05 -; Beschluss vom 27.09.2005 - 17 Ta 560/05 -). h) Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Festlegung, dass das bisher überlassene Dienstfahrzeug der Klägerin zur privaten Nutzung verbleibt, nicht gesondert bewertet und lediglich für den Verzicht auf die Erstellung eines Ersatzfahrzeuges 500,00 EUR gemäß § 3 ZPO in Ansatz gebracht. Die Klägerin hat ausweislich des Arbeitsvertrages einen unstreitigen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und beinhaltet insoweit in Ziffer 13 lediglich eine deklaratorische Festlegung, die noch nicht einmal inhaltlich vollstreckbar wäre, da weder das Fahrzeug definiert ist noch inhaltlich über die pauschale Abwicklung hinaus eine besondere Regelung getroffen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ab Vergleichsabschluss (02.11.2006) bis zur möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses allenfalls fünf Monate in Betracht kämen. Im Übrigen ergäbe sich bei Zugrundelegung eines möglichen Titulierungsinteresses im Hinblick auf einen vollstreckbaren Inhalt noch ein geringerer Wert als 500,00 EUR. Entgegen der Auffassung geht es nicht um die Vorenthaltung des Fahrzeuges, sondern um die Festschreibung eines vertraglichen Anspruchs. Der vertragliche Anspruch ist grundsätzlich in Anlehnung an den steuerlichen Sachbezugswert anzunehmen. Bei einem Sachbezug von 500,00 EUR (1 % von geschätzt 50.000,00 EUR Anschaffungswert) ergäbe sich als Titulierungsinteresse allenfalls ein Betrag von 250,00 EUR. i) Mangels eines vollstreckbaren Inhaltes ist in den Vergleichsinhalten in Ziffer 14 bis 18 kein Vergleichsmehrwert zuzubilligen. Die pauschale formularmäßige Abwicklung, die in Anwaltshandbüchern vorgeschlagen wird, hat mangels vollstreckbaren Inhaltes keine werthaltige Bedeutung . j) Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass Ziffer 18 als Vergleichsmehrwert nicht mehr in Betracht kommt, da Zwischen- und Endzeugnis bereits beim Verfahrensgegenstand berücksichtigt worden sind und deshalb keinen Vergleichsmehrwert beinhalten (§ 45 Abs.4 GKG ). k) Nach Ziffer 19 des Vergleichs soll der Klägerin soweit rechtlich zulässig ermöglicht werden, eine etwa für sie abgeschlossene Lebensversicherung zu übernehmen und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fortzuführen. Es ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, wie man bei einer Lebensversicherung, deren Bestand im Vergleich nicht definiert ist und deren möglicherweise rechtlich zulässige Übertragbarkeit nicht definiert ist, zu dem Ergebnis kommen kann, dass eine potentielle Altersrente von 2.442,00 EUR bei Erreichen der Altersgrenze durch die 39-jährige Klägerin nach 10 Jahren Beschäftigung der Maßstab für diese inhaltlich völlig nichtssagende Vereinbarung anzusetzen ist und dann unter Berücksichtigung von § 42 Abs. 3 GKG 91.512,00 EUR bewertet werden soll. Wenn zugunsten der Klägerin eine Lebensversicherung besteht und die Vertragsbedingungen es zulassen, dass diese von der Klägerin übernommen wird, so ergibt sich dies aus den vertraglichen Gestaltungen und gegebenenfalls aus der dort niedergelegten Verpflichtung der Beklagten. Die Beschwerdekammer vermag deshalb einen inhaltlichen Mehrwert nicht festzustellen. Mangels Bestimmtheit und mangels konkreter Ausgestaltung hat diese Vereinbarung auch keinerlei Titulierungseignung. Vielmehr entspricht diese Regelung einer offensichtlich üblichen Fassung. Die gleiche Regelung ist nämlich der Kammer aus anderen Verfahren bekannt. Es kann durchaus möglich sein, dass die Übertragung einer betrieblichen Altersversorgung - soweit deren Unverfallbarkeit tatsächlich feststeht - einen wirtschaftlichen Wert darstellen kann. Dafür müssen aber Anhaltspunkte vorliegen, die die Werthaltigkeit begründen und nicht nur eine nichtssagende Regelung innerhalb des Vergleichs. Die Beschwerdekammer ist deshalb auch der Auffassung, dass der vom Arbeitsgericht zugrundegelegte Wert von 1.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist. Dies hat auch für Ziffer 21 des Vergleichs zu gelten. Die Wiedergabe von Satzungsbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung des Essener Verbandes stellt inhaltlich keinen Mehrwert dar. m) Die Festlegung durch das Arbeitsgericht pro Arbeitspapier mit 250,00 EUR entspricht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer (zuletzt Beschluss vom 08.08.2006 - 6 Ta 404/06 -). n) Ziffer 25 des Vergleichs stellt keinen Mehrvergleich dar. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Widerrufsansprüche der Klägerin sind oben beim Verfahrensstreitwert berücksichtigt worden. Wenn die Parteien sich nunmehr auf eine Formulierung hinsichtlich des Ausscheidens der Klägerin verständigt haben, die auch Dritten bekannt gegeben werden kann, beinhaltet diese Vergleichsregelung nichts, was nicht in Verfolgung der Klageanträge geregelt worden wäre. o) q) Ziffer 26 und Ziffer 27 beinhalten weder eine werthaltige Einigung noch haben sie einen vollstreckbaren Inhalt. Sie dienen offensichtlich der pauschalen formularmäßigen Abwicklung im Rahmen eines Vergleichs. Wenn das Arbeitsgericht die Ziffern 28 und 29 mit 100,00 EUR bewertet hat, erscheint dies im Rahmen von § 3 ZPO vertretbar. Es ist nicht ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht begründet worden, warum die weitere Handynutzung einen Wert von 1.000,00 EUR beinhalten soll, wenn bei Abschluss eines Vertrages für jeden Dritten eine Handy für 1,00 EUR erworben werden kann. r) Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Ausgleichsklausel in Ziffer 31 keine gesonderte Bewertung zugebilligt. Zwar kann es möglich sein, einer Ausgleichsklausel dann einen Wert zuzubilligen, wenn zwischen den Parteien klargestellt werden sollte, dass pauschal keinerlei Ansprüche mehr gegeneinander bestehen. Da die Parteien im Streitfall aber in einem 33 Ziffern umfassenden Vergleichs alles glauben geregelt zu haben, beinhaltet die Ausgleichsklausel keinen eigenen Wert. Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich Ansprüche der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung und solche von der Beklagten auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ausgenommen. Etwas, was ausgenommen worden ist, ist nicht geregelt und kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen Vergleichsmehrwert beinhalten. s) Erfolg haben musste jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführer, soweit das Arbeitsgericht für die Miterledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens 5 Ga 62/06 nur ein Streitwert von 39.407,17 EUR berücksichtigt hat. Da ausweislich der beigezogenen Akte für das Verfahren - 5 Ga 62/06 - Arbeitsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 15.03.2007 in Abhilfe der Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren der Gegenstandswert für das Verfahren abschließend auf 47.407,17 EUR festgesetzt worden ist, sieht sich die Kammer nicht in der Lage, für die Miterledigung dieses Verfahrens den Streitwert anderweitig festzusetzen. Die Beschwerdekammer ist an diese Streitwertfestsetzung aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 15.03.2007 gebunden. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass sich allenfalls ein Vergleichsmehrwert von 70.599,68 EUR ergibt. Daraus folgt, dass der Streitwert für das Verfahren auf 274.501,73 EUR, für den Vergleich auf 345.101,41 EUR festzusetzen war. Darüber hinaus konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

    RechtsgebieteGKG, RVGVorschriftenGKG § 42 GKG § 45 GKG § 68 RVG § 32 RVG § 33