Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236878

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.07.2023 – 2 K 8330/22, 2 K 2957/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Düsseldorf,

    2 K 8330/22

    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    1
    Tatbestand:

    2
    Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist im Jahr 0000 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes übernommen worden. Er versah seinen Dienst als Kommissaranwärter am Polizeipräsidium X.

    3
    Im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft L.       gegen Herrn XY, der ebenfalls Kommissaranwärter war, geführten Ermittlungsverfahrens (Az.: 0 Js 000/00) wegen des Verdachts des Verbreitens pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren wurde das Smartphone dieses Beschuldigten sichergestellt und ausgewertet. Hierbei stellte das Polizeipräsidium L.       fest, dass der Kläger in einer WhatsApp-Chatgruppe mit 35 Mitgliedern ein Foto, das Adolf Hitler abbildete, hochgeladen und verbreitet hat. Die Chatgruppe trug den Namen „LLL“. Nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums handelt es sich bei der Chatbezeichnung um einen Ausbildungskurs der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung am Standort N.      . Der Kläger war mit dem Namen „O“ Teilnehmer dieser Chatgruppe.

    4
    Nach dem Auswertebericht des Polizeipräsidiums L.       vom 5. September 2021 ergab sich schließlich folgendes Bild: Der Kläger hat am 3. Februar 2020 um 14.23 Uhr ein Bild hochgeladen, auf dem ein Pinguin abgebildet ist, der einen Cowboyhut, eine Sonnenbrille, einen Revolver und einen Sheriffstern trägt. Daneben befindet sich der Ausspruch „Halts Maul Kanacke“ (Bildnummer 44 des Berichts). Diese Datei lud der Kläger zwei weitere Male in dem Gruppenchat hoch und zwar am 8. Februar 2020 um 22.57 Uhr und am 4. März 2020 um 11.19 Uhr. Am 8. Februar 2020 um 22.58 Uhr lud der Kläger eine weitere Datei in der Chatgruppe hoch, die eine Ablichtung von Adolf Hitler mit der Aussage „Na-na! auf Deutsch bitte“ enthielt (Nummer 50 des Berichts). Darüber hinaus hatte der Kläger bereits am 5. November 2019 eine Datei an Herrn Y übermittelt, auf dem zwei Männer und eine Frau bei der Ausübung des Sexualverkehrs in Strichform dargestellt sind, die betitelt ist mit „Ich“, „Deine Mutter“ und „Hitler“ (Bild Nummer 16).

    5
    Die Staatsanwaltschaft X.         lehnte die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter dem 6. Juli 2022 ab (Az.: 00 Js 000/00).

    6
    Mit Schreiben vom 19. August 2022 teilte das Polizeipräsidium X dem Kläger mit, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf am 31. August 2022 ende. Spätestens zum Ende des Vorbereitungsdienstes müsse durch die Ausbildungsbehörde geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorlägen. Hierzu gehöre auch die charakterliche Eignung, die bei dem Kläger indessen nicht festgestellt werden könne. Er habe in den Jahren 2019 und 2020 rassistische, sexistische Bilder sowie Bilder von Adolf Hitler in dem Gruppenchat LLL und in einem Privatchat verbreitet. Ein solches Verhalten sei mit einer Tätigkeit als Polizeikommissar nicht vereinbar. Das Beamtenverhältnis ende daher.

    7
    Mit Schreiben vom 30. August 2022 beantragte der Kläger, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

    8
    Diesen Antrag lehnte das Polizeipräsidium X mit Bescheid vom 20. Oktober 2022 ab. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium im Kern aus, der Kläger habe in den Jahren 2019 und 2020 rassistische, sexistische sowie Bilder von Adolf Hitler in dem Gruppenchat LLL und in einem Privatchat verbreitet. Rassistische beziehungsweise fremdenfeindliche Bilder sowie Bilder, die die Gewalt- und Willkürherrschaft Hitlers verharmlosten, verstießen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Der Dienstherr sei nicht überzeugt, dass der Kläger die Gewähr dafür biete, jederzeit und ohne Vorbehalt für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einzustehen. Zudem stelle Pflicht von Beamten zur Verfassungstreue eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. Ferner sei die Versendung der angeführten Bilder regelmäßig geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Ein solches Verhalten sei mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbar. Die charakterliche Eignung des Klägers könne nicht festgestellt werden. Der vorliegende Sachverhalt reiche in seiner Schwere sogar aus, um eine fehlende charakterliche Eignung abschließend festzustellen.

    9
    Der Kläger hat am 30. November 2022 Klage erhoben.

    10
    Zur Begründung führt der Kläger aus, dass in den Verwaltungsvorgängen keine Unterlagen über eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten enthalten seien. Er rüge daher die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides. In der Sache sei das Polizeipräsidium zudem nicht auf den Kontext eingegangen, in dem die Bilder durch den Kläger versandt worden seien. Der Kläger sei mit den beiden im gleichen Ausbildungskurs befindlichen Beamten J.       B.     und T.     C.         befreundet. Herr B.     habe einen türkischen, Frau C.         einen marokkanischen Migrationshintergrund. Der Umgangston zwischen dem Kläger und den beiden genannten Personen sei aufgrund der guten Freundschaft sehr „salopp“. Vor der Versendung der entsprechenden Bilder durch den Kläger habe zunächst der Beamte B.     ein Bild des türkischen Präsidenten Erdogan versandt mit der Aufschrift „Az kaldi sikecem belani“ („es ist fast vorbei“, Anmerkung Unterzeichner). Als Antwort auf dieses für den Kläger unverständliche Bild beziehungsweise die Aufschrift habe der Kläger schließlich seinerseits zum einen den Sticker mit der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“ und zum anderen das Abbild von Adolf Hitler mit der Aufschrift „Na-na! Auf deutsch bitte“ versandt. Der Beamte B.     habe dies im Übrigen mit der Übersendung eines Mittelfingers gekontert. Der Kläger habe gewusst, dass der Beamte B.     dies nicht als fremdenfeindlich beziehungsweise rassistisch auffassen würde.

    11
    Gleiches gelte auch für die Versendung des Bildes mit der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“ an zwei weiteren Tagen. An einem der beiden Tage habe der Kläger um 12.50 Uhr gefragt, ob jemand mit in die Mensa käme. Frau C.         habe darauf um 14.23 Uhr ‒ also lange nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Mensa habe aufsuchen wollen ‒ geantwortet „Nein“. Diese Antwort habe eine Art „Veraschung“ des Klägers dargestellt, weil der Zeitpunkt, für den der Kläger angefragt habe, ja zum Zeitpunkt der Versendung der Antwort lange abgelaufen gewesen sei. Aus diesem Grunde habe der Kläger wiederum das Bild mit der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“ versandt. Auch hierbei sei ihm - dem Kläger - klar gewesen, dass sich Frau C.         dadurch nicht ernsthaft aufgrund ihres Migrationshintergrundes angegriffen fühlen würde. Vielmehr habe eine solche Art der Kommunikation der üblichen Verständigung zwischen den Beteiligten entsprochen. Die Übermittlung des Stickers habe Frau C.         im Übrigen mit einem Bild mit der Aufschrift „Du Hurensohn“ gekontert.

    12
    Soweit es das Bild mit den Strichmännchen betreffen würde, das der Kläger am 5. November 2019 versandt habe, sei anzumerken, dass es damals eine ganze Reihe sogenannter „Deine-Mutter-Witze“ gegeben habe. Dabei habe es sich um Witze gehandelt, die allesamt mit der Mutter des jeweils angesprochenen Gegenübers zu tun gehabt hätten. Der Kläger habe den Sticker nicht als besonders witzig empfunden, habe aber darum gewusst, dass der Empfänger einen entsprechenden Humor habe. Der Kläger habe den Sticker damals relativ gedankenlos versendet.

    13
    Zusammenfassend fehle es insbesondere an einer Gesamtbetrachtung durch den Beklagten. Schließlich seien die Bilder bereits kurz nach Beginn der Ausbildung versandt worden. In der sich an die Versendung der Bilder anschließenden weiteren ‒ nahezu dreijährigen - Ausbildungszeit sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form negativ in Bezug auf Ausländerfeindlichkeit, Rassismus oder Verharmlosung der Gewalt- und Willkürherrschaft Hitlers aufgefallen. Das Polizeipräsidium habe zudem keine Stellungnahme des Dienstgruppenleiters des Klägers im Sinne eines Eindrucksvermerks eingeholt, obwohl dies im Verwaltungsverfahren beantragt worden sei. Schließlich sei der Kläger für die vorliegende „Problematik“ erst sensibilisiert worden, als die „Chatgruppenproblematik“ bei der Polizei im Herbst 2020 in N.       aufgekommen sei.

    14
    Der Kläger beantragt,

    15
    das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X vom 20. Oktober 2022 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Laufbahnabschnitt II, erstes Einstiegsamt im Bereich der Landespolizei Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    16
    Das beklagte Land beantragt,

    17
    die Klage abzuweisen.

    18
    Zur Begründung macht das Polizeipräsidium geltend, dass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei. Sie habe den Vorgang abgezeichnet. Das entsprechende, unter anderem an die Gleichstellungsbeauftragte gerichtete Schreiben sei im Nachgang jedoch „noch minimal etwas verändert worden“. Eine Paragraphenbezeichnung sei zuvor wohl fehlerhaft gewesen. Inhaltlich habe sich nichts geändert. Die bereits erfolgte Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten sei auf dem in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben dann versehentlich nicht mehr vermerkt worden. Die Sachbearbeiterin habe dies lediglich abgehakt. Im Übrigen führe die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es handele sich um einen unbeachtlichen Verfahrensfehler, weil die Entscheidung über die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch bei Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls im Streitfall nicht anders ausgefallen wäre.

    19
    Ferner sei nicht entscheidend, ob der jeweilige Empfänger der vom Kläger versendeten Bilder diese etwa als fremdenfeindlich empfunden habe. Vielmehr habe der Kläger dadurch eine gewisse Haltung zum Ausdruck gebracht. Der Kläger habe mit seinem ungezwungenen und gedankenlosen Umgang hinsichtlich der Versendung der Bilder die beamtenrechtliche Pflicht verletzt, das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Gesellschaft zu wahren. Der Vortrag des Klägers, er habe das „Strichmännchen-Bild“ selbst nicht als witzig empfunden, es aber gleichwohl versandt, verdeutlicht, dass er sich dem Gewicht seiner Handlungen nicht bewusst sei. Ein solches Bewusstsein könne jedoch von ihm als Polizeivollzugsbeamter erwartet werden. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er als Polizeibeamter charakterlich nicht geeignet sei.

    20
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    21
    Entscheidungsgründe:

    22
    Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat.

    23
    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    24
    Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums X vom 20. Oktober 2022 verpflichtet wird, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Laufbahnabschnitt II, erstes Einstiegsamt im Bereich der Landespolizei Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig.

    25
    1. Der Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 20. Oktober 2022 ist zunächst formell rechtmäßig.

    26
    Mit seinem Einwand, es mangele an der erforderlichen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, dringt der Kläger bereits im Tatsächlichen nicht durch. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist die Beteiligung erfolgt. Auf Blatt 143 der Verwaltungsvorgänge befindet sich insoweit die Angabe „3) GSB m.d.B. um Mitzeichnung“ sowie ein dahinter gesetzter Vermerk „√ elektr.“. An der Richtigkeit dieser Angaben zu Zweifeln hat der Einzelrichter keinen Anlass. Der Einzelrichter hat vor dem Hintergrund der Klageerwiderung, in der noch von einem unbeachtlichen Verfahrensfehler gesprochen worden ist, beim Polizeipräsidium X nachgefragt, ob eine entsprechende Beteiligung, wie es der Verwaltungsvorgang dem Anschein nach vermuten lässt, tatsächlich stattgefunden hat. Dies ist bejaht worden. Die Sachbearbeiterin, Frau Regierungsinspektorin N1.       E.     , hat per E-Mail vom 21. Juli 2023 gegenüber der Terminvertreterin des beklagten Landes in diesem Zusammenhang erklärt, dass der Umstand, dass sich die Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten nicht auf dem entsprechenden Entwurf des Bescheides auf Blatt 143 der Verwaltungsvorgänge befindet, darauf zurückzuführen sei, dass sich die Mitzeichnung auf einem anderen ‒ zuvor erstellten und nicht mehr in den Akten befindlichen ‒ Entwurf befunden habe. Im Nachgang zu dieser Mitzeichnung sei der Entwurf noch „minimal etwas verändert worden“. Nach der Erinnerung der Sachbearbeiterin sei lediglich eine Paragraphenbezeichnung unzutreffend gewesen. Inhaltliche Änderungen seien nicht mehr vorgenommen worden. Vor diesem Hintergrund habe sie mit dem entsprechenden Haken vermerkt, dass die Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt sei. Dass dieser Vorgang, wie es Frau E.     ausdrückt, „etwas blöd gelaufen“ ist, steht außer Frage. Gleichwohl lässt er zur Überzeugung des Einzelrichters keine Zweifel daran entstehen, dass die erforderliche Beteiligung vorliegend auch tatsächlich stattgefunden hat. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war deswegen auch nicht geboten, zumal sich die Gleichstellungsbeauftragte nach Aktenlage auch nicht mehr an den Fall erinnern kann.

    27
    Überdies hätte der klägerische Einwand ‒ dessen Richtigkeit unterstellt ‒ auch in der Sache keinen Erfolg.

    28
    Bei der Entscheidung über die Einstellung bzw. die Übernahme eines (vormals) im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigten Bewerbers handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LGG NRW insbesondere für personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt unter anderem die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis und auch die entsprechende „Negativentscheidung“, das heißt die Ablehnung der Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis.

    29
    Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16 -, juris, Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

    30
    Ein aufgrund der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formeller Rechtsfehler - für den hier, wie festgestellt, nichts spricht - führt indessen nicht auf die begehrte Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Der Verstoß gegen das Beteiligungserfordernis ist vielmehr gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

    31
    Vgl. zur Unbeachtlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 ‒ 6 B 265/17 ‒, juris, Rn. 7 m.w.N; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2023 ‒ 2 L 193/23 -, nicht veröffentlicht (betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte).

    32
    Diese Voraussetzungen einer Unbeachtlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG NRW lägen - den vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler unterstellt - vor. Aufgrund der Reduzierung des Ermessens auf Null (vgl. dazu die Feststellungen unter Ziffer 2.) ergibt sich, dass die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe alternativlos war. Eine solche Alternativlosigkeit ist zwar regelmäßig nur bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Jedoch kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW auch bei Ermessensentscheidungen eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet.

    33
    Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16 -, juris.

    34
    So verhält es sich im Streitfall. Die Ablehnung der Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe, der Adolf Hitler und damit auch das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, ist ohne jeden Zweifel alternativlos.

    35
    2. Der Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 20. Oktober 2022 ist auch materiell rechtmäßig.

    36
    Der Bewerber hat einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den diesbezüglich geltenden allgemeinen Kriterien unterliegt. § 9 BeamtStG und ihm folgend § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol nennen insoweit unter anderem das schon in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene Eignungserfordernis. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm etwa zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies verlangt eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.

    37
    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 83.

    38
    Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit grundsätzlich schon berechtigte Zweifel.

    39
    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2023 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 85.

    40
    Im Streitfall ist weiter in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze widmen. Insbesondere gehört hierzu auch, dass etwa Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Unabhängig davon, ob sich der Polizeibeamte zivil oder in Uniform bewegt, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um seinen Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt.

    41
    Vgl. bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 ‒ 2 B 180/17 ‒, juris, Rn. 13.

    42
    Das über den Bewerber zu treffende Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

    43
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2014 - 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10.

    44
    Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Die Bewertung des Polizeipräsidiums X beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

    45
    Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2022 wird maßgeblich auf die fehlende charakterliche Eignung des Klägers gestützt, weil er in der WhatsApp-Chatgruppe LLL rassistische beziehungsweise fremdenfeindliche Bilder sowie Bilder, die die Gewalt- und Willkürherrschaft Hitlers verharmlosten, versandt hat. Dass die von dem Kläger hochgeladenen Bilder den vorbezeichneten Inhalt haben, hat das Polizeipräsidium X rechtsfehlerfrei angenommen. Der Kläger hat durch die Verwendung des Abbildes Adolf Hitlers mit der Aufschrift „Na-na!, auf Deutsch bitte“ Adolf Hitler und somit das von diesem zu verantwortende nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, dieses Abbild im Zusammenhang mit der an Herrn B.     gerichteten Aufforderung, WhatsApp-Nachrichten bitte in deutscher und nicht in türkischer Sprache in der Chatgruppe LLL zu versenden, zu verwenden. Offenbar hat der Kläger dies als witzig empfunden. Damit bagatellisiert er indessen ohne jeden Zweifel das nationalsozialistische Unrechtsregime. Indem der Kläger zudem das Strichmännchenbild verschickt hat, auf dem dargestellt ist, wie er („ich“) gemeinsam mit Adolf Hitler Sexualverkehr mit der Mutter des Adressaten dieses Bildes ausübt, hat er ebenfalls das Unrechtsregime der Nationalsozialisten verharmlost. Mit der Verwendung dieses Bildes bringt der Kläger gleichsam eine „Verbrüderung“ mit Adolf Hitler zum Ausdruck, indem sogar die Ausübung gemeinsamen Sexualverkehrs dargestellt wird. Beurteilungsfehlerhaft ist auch nicht die Annahme des Polizeipräsidiums X, dass fremdenfeindliche Bilder gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstießen. Durch die wiederholte Verwendung des abwertenden Wortes „Kanacke“ entsteht aus Sicht eines vernünftigen Dritten der Eindruck, einer ausländerfeindlichen Gesinnung des Klägers. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der insoweit abgebildete Pinguin einen Revolver trägt und als „Sheriff“ auftritt, um quasi Menschen mit Migrationshintergrund zur Ordnung zu rufen („Halts Maul Kanacke“). Der Kläger verschließt sich mit den oben angeführten Bildern den Wertungen der Verfassung. Insbesondere mit dem Grundsatz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Versendung von das NS-Unrechtsregime verharmlosenden sowie fremdenfeindlichen Bildern nicht vereinbar. Das Polizeipräsidium X geht im Rahmen seiner Würdigung beanstandungsfrei davon aus, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, in der gebotenen Weise für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einzutreten. Ein vernünftiger Dritter darf berechtigte Zweifel daran haben, dass der Kläger die innere Bereitschaft aufweist, für die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens einzutreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger kaum nähere Angaben zu dem Hintergrund der Versendung der angeführten Bilder gemacht. Sein Vorbringen war auch auf mehrmalige Nachfrage des Einzelrichters gänzlich blass, unreflektiert und einsilbig. Für den Einzelrichter war nicht feststellbar, dass sich der Kläger glaubhaft von seinem damaligen Fehlverhalten distanziert hat.

    46
    Hinzu kommt, dass in der angeführten Chatgruppe bereits zuvor menschenverachtende, ausländerfeindliche Sticker hochgeladen worden sind. Angesichts dessen wusste der Kläger um das „Niveau“ der dortigen Kommunikation. So wurde in der Chatgruppe von einem Teilnehmer am 21. Januar 2020 um 12.08 Uhr eine weitere Abbildung von Adolf Hitler mit dem Ausspruch „Kuck Kuck“ hochgeladen (Bild 11 des Auswerteberichts des Polizeipräsidiums L.       vom 5. September 2021). Darüber hinaus wurde am 5. Februar 2020 eine Bilddatei hochgeladen, die eine männliche Person mit Down-Syndrom und ausgestrecktem Mittelfinger, verbunden mit der Aussage „Fick Dich Du Mongo!“, enthält (Bild 48 des vorgenannten Berichts). Der Kläger hat sich von diesen menschenverachtenden Inhalten nicht nur nicht distanziert, sondern die Teilnehmer in dieser Hinsicht durch seine eigenen Bilddateien noch in ihrem Verhalten bestärkt.

    47
    Zu berücksichtigen ist weiter, dass vorliegend auch nicht ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen angenommen werden kann, das einer Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Umständen entgegenstehen könnte. Ein solches Augenblicksversagen kann vorliegen, wenn der Betroffene unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontaneität gezeigt hat.

    48
    Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 20. August 2018 - 36 K 158.17 -, juris, Rn. 36.

    49
    Gegen die Annahme eines solchen einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens spricht schon die Häufigkeit der Versendung fremdenfeindlicher („Halts Maul Kanacke“) und das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlosender Sticker.

    50
    Eine sachfremde Erwägung ist auch nicht in der Annahme des Polizeipräsidiums zu sehen, das Verhalten des Klägers sei geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Ein Verhalten wirkt dann achtungs- bzw. vertrauensunwürdig, wenn ihm eine ansehensschädigende Außenwirkung zukommt, die nachteilige und für den Dienst relevante Rückschlüsse erlaubt. Je enger der Bezug eines außerdienstlichen Verhaltens zum Beruf ist, umso höhere Anforderungen können an den Beamten gestellt werden. Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Versendung der WhatsApp-Sticker auch einen dienstlichen Bezug hatte. So hat der Kläger in der WhatsApp-Chatgruppe „LLL“, an der Kommilitonen des Klägers teilnahmen, etwa am 8. Februar 2020 das bereits erwähnte Abbild Adolf Hitlers mit der Aufschrift „na-na!“ „Auf Deutsch bitte“ versandt. Überdies lässt das Verhalten des Klägers nachteilige und für den Dienst relevante Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit zu. Aus den geposteten Stickern kann aus Sicht eines vernünftigen Dritten ohne weiteres auf eine Charakterschwäche des Klägers geschlossen werden, da er diese Sticker nach seinem eigenen Vortrag gedankenlos verschickt hat. Es fehlt dem Kläger offenbar an der nötigen Sensibilisierung für die Gräueltaten des NS-Unrechtsregimes. Nach seinem eigenen Vortrag hat er einen entsprechenden Sticker (Hitler-Strichmännchen-Bild) sogar weitergeleitet, obwohl er ihn selbst gar nicht als witzig empfunden hat. Damit zeigt er zugleich seine Bereitschaft, das von Hitler zu verantwortete, menschenverachtende Regime zu bagatellisieren, nur um den Humor eines Freundes zu bedienen und diesem wohlzugefallen. Auch noch mit dem klagebegründenden Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2023 bagatellisiert der Kläger sein Fehlverhalten, in dem er versucht, die Versendung eines Stickers mit der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“ mit einem zwischen den befreundeten Beamten „saloppen“ Umgangston zu rechtfertigen. Ein Unrechtsbewusstsein respektive ein selbstkritisches Verhalten lässt der Kläger weiterhin nicht erkennen. Auch versucht er das Verschicken eines Abbildes Adolf Hitlers mit der Aufschrift „Na-na!“ „Auf Deutsch bitte“ damit zu erklären, dass er zuvor von seinem befreundeten Kollegen B.     eine WhatsApp-Nachricht mit türkischsprachigem Inhalt erhalten hat. Dass der Kläger hierauf mit einem Abbild Adolf Hitlers regiert hat, zeigt auf, dass er in alltäglichen Kommunikationen nicht davor zurückschreckt, Gräueltaten der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zu verharmlosen. Zudem spricht es keineswegs für den Charakter des Klägers, dass er fremdenfeindliche Bilder in einer 35-köpfigen Chatgruppe hochlädt, obwohl er freundschaftlichen Kontakt zu Menschen mit Migrationshintergrund pflegt.

    51
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 - juris, Rn. 19 zu einer Entlassung eines Polizeikommissaranwärters nach § 23 Abs. 4 BeamStG wegen mangelnder charakterlicher Eignung.

    52
    Dem Kläger ist zuzugestehen, dass nicht aus jedem geposteten geschmacklosen Sticker auf eine entsprechende Charakterschwäche des Betroffenen geschlossen werden kann, die sich ansehensschädlich auf den öffentlichen Dienst auswirken kann.

    53
    Vgl. auch VG Bayreuth, Beschluss vom 24. März 2023, 5 E 23.134, juris.

    54
    Bei den vorliegend in Rede stehenden Stickern handelt es sich hingegen ohne jeden Zweifel nicht nur um geschmacklose, sondern um eben nicht mehr hinnehmbare, menschenverachtende Inhalte.

    55
    Für eine Charakterschwäche des Klägers und die damit einhergehende Annahme, dass er nicht die Gewähr dafür biete, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, spricht weiter, dass er noch im Klageverfahren vorgetragen hat, „dass die “Chatgruppenproblematik“ bei der Polizei erst im Herbst 2020 durch Bekanntwerden des Sachverhaltes in N.       aufgekommen ist. Erst dadurch ist der Kläger sensibilisiert worden“. Dass der Kläger zuvor hinsichtlich der Tragweite der Gräueltaten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und der menschenverachtenden Bedeutung der von ihm verschickten Sticker offenbar nicht hinreichend „sensibilisiert“ war, spricht gerade für seine Charakterschwäche. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Kläger lediglich pauschal vorgetragen hat, die in Rede stehenden Sticker „gedankenlos“ versendet zu haben. Ein solches Verhalten ist ohne Weiteres geeignet, sich ansehensschädlich auf die nordrhein-westfälische Polizei auszuwirken. Die Gedankenlosigkeit, fehlende Sensibilisierung und Selbstreflexion des Klägers - die auch im Termin zur mündlichen Verhandlung noch offenbar wurden - lassen die Annahme des Polizeipräsidiums, der Kläger biete keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Amtsausübung, als nicht beurteilungsfehlerhaft erscheinen. Fehl geht der Kläger im Übrigen, wenn er der Auffassung ist, das Polizeipräsidium habe den „Kontext“ der Versendung der Sticker ‒ eben unter befreundeten Kollegen ‒ nicht hinreichend berücksichtigt. Auch der Umstand, dass das Abbild Adolf Hitlers und die damit einhergehende Verharmlosung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes „unter Freunden“ erfolgt ist, ändert nichts daran, dass dieses Verhalten geeignet ist, das Ansehen der Polizei nachhaltig zu beeinträchtigen. Zudem verkennt der Kläger, dass Adressaten der von ihm versandten Sticker eben nicht nur die beiden von ihn benannten befreundeten Beamten waren. So hat er den Sticker mit der Aufschrift „Halts Maul Kanacke“ am 3. Februar 2020 um 14.23 Uhr in der Chatgruppe LLL hochgeladen, an dem neben dem Kläger weitere 34 Personen teilnahmen. Gleiches gilt für den Sticker „Na-na!“ auf Deutsch bitte“, den der Kläger am 8. Februar 2020 hochgeladen hatte.

    56
    Soweit der Kläger vorträgt, er sei während seiner weiteren Ausbildungszeit nicht mehr durch extremistische Äußerungen aufgefallen, kann dies als wahr unterstellt werden, vermag aber bereits aufgrund des Gewichts seiner Chatbeiträge zu keiner anderen Einschätzung führen. Durch die Beiträge des Klägers ist aus der Sicht eines unbefangenen Dritten jedenfalls der Anschein einer ausländerfeindlichen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Gesinnung entstanden. Diesen Anschein hat der Kläger weder schriftsätzlich noch durch seine einsilbigen Wortbeiträge in der mündlichen Verhandlung entkräftet. Ihm mangelte es an einem Unrechtsbewusstsein. Hitler-Bilder in WhatsApp-Chatgruppen hochzuladen bereitete ihm zudem offenbar auch keine nennenswerten Schwierigkeiten, weil nach seinem eigenen Vorbringen damals viele solche Bilder verschickt worden seien, sodass er selbst ohne Weiteres Zugriff eben auch auf die hier in Rede stehenden Bilder hatte.

    57
    Hervorzuheben ist schlussendlich, dass im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob aus der Versendung der Sticker tatsächlich auch auf eine rassistische und fremdenfeindliche Einstellung des Klägers geschlossen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, worauf das Polizeipräsidium in dem angegriffenen Bescheid tragend und beurteilungsfehlerfrei abgestellt hat, dass das Verhalten des Klägers in objektiver Hinsicht die Gewalt- und Willkürherrschaft Hitlers „verharmlost“ (vgl. Blatt 2 des Bescheides vom 20. Oktober 2020) und der Kläger angesichts seines gedankenlosen Verhaltens nicht die Gewähr bietet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzustehen.

    58
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

    59
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    60
    Rechtsmittelbelehrung

    74
    Beschluss:

    75
    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

    76
    Gründe:

    77
    Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt.

    78
    Rechtsmittelbelehrung


    Verwaltungsgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    1
    Tatbestand:

    2
    Der am 00. 00 0000 geborene Kläger ist seit dem Jahre 0000 Polizeivollzugsbeamter des beklagten Landes. Er versah seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium X.

    3
    Im Rahmen eines gegen Herrn XY geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Y (0 Js 0000/00) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern wertete die Strafverfolgungsbehörde das Handy dieses Beschuldigten aus. Bei einem unter dem Namen „NNN“ geführten Chat wurden zwei Bilder aufgefunden, die den Verdacht des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen seitens des Klägers begründeten. Beide Bilder lud der Kläger am 26. März 2019 hoch; die WhatsApp-Gruppe wies 15 Mitglieder auf. Bei einem der Posts handelte es sich um ein Bild, auf dem ein gelbes Ortseingangsschild mit der Aufschrift „Juden werden hier nicht bedient.“ abgebildet ist. Auf dem anderen Bild war ein Maschinengewehr abgebildet, versehen mit der Aufschrift „Rennt der Negger frei herum, schalt auf Automatik um“.

    4
    In einem mit dem Kläger hierüber am 2. Dezember 2022 geführten Personalgespräch machte er geltend, er sei zum Zeitpunkt der Versendung der Posts noch minderjährig gewesen; seine Ernennung zum Kommissaranwärter sei erst zwei Jahre später erfolgt.

    5
    Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 verbot ihm das Polizeipräsidium X ab sofort und bis zum Zugang einer weiteren Verfügung aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und ordnete ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus, dass der Kläger zu Beginn seiner Ausbildung darüber belehrt worden sei, dass sich Polizeivollzugsbeamte jederzeit so zu verhalten hätten, dass hierdurch weder eine Ansehensschädigung der Polizei in der Öffentlichkeit eintrete, noch die ordnungsgemäße Dienstausübung beeinträchtigt werde. Zwar habe sich der Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Bilder noch nicht im Polizeivollzugsdienst befunden, gleichwohl werde von Polizeivollzugsbeamten eine charakterliche Grundeinstellung sowie eine Charakterstärke erwartet, die sich jederzeit mit den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung, insbesondere der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz lückenlos und ohne jeden Zweifel decke. Diese Grundeinstellung beginne nicht erst mit dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst. Die Öffentlichkeit erwarte zu Recht gerade von Polizeivollzugsbeamten auch im privaten Bereich ein jederzeit vorbildliches Verhalten. Den Kläger weiter an der Ausbildung teilnehmen zu lassen wäre ein falsches Signal gegenüber seinen Mitstudierenden und somit den Ausbildungszielen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abträglich. Daher werde er ab sofort vom Dienst freigestellt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 19. Januar 2023 Bezug genommen. Mit Schreiben vom selben Tag hörte das Polizeipräsidium X den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an.

    6
    In dem gegenüber dem Kläger von der Staatsanwaltschaft Y unter dem Aktenzeichen 00 Js 0000/00 geführten Strafverfahren nahm er mit Schriftsatz seiner dortigen Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2023 Stellung und führte im Kern aus, der Sticker mit dem abgebildeten Ortseingangsschild sei bei Wikipedia hinterlegt und zeige ein Schild, das im jüdischen Museum in Berlin ausgestellt sei. Diesen WhatsApp-Sticker habe der Kläger empfangen und kritiklos auf einen anderen geschmacklosen Fotobeitrag eines Kollegen geschickt. Er habe weder den Holocaust leugnen und/oder verharmlosen oder sich politisch äußern wollen; er habe vielmehr überhaupt nicht über den Sachverhalt reflektiert, was er heute außerordentlich bedauere. Der Chat, der innerhalb einer Freundesgruppe verlaufen sei, sei nicht von intellektueller Auseinandersetzung geprägt gewesen. Im Gegenteil hätten sich die jungen Männer mit Flachheiten überboten. Auch über den anderen Sticker habe er erst jetzt reflektiert und sei sich nunmehr darüber im Klaren, dass es sich um einen Spruch handele, „den die Nazis in einem anderen Zusammenhang auch verwandten“.

    7
    Unter dem 6. März 2023 bat das Polizeipräsidium X den Personalrat um dessen Mitwirkung nach § 74 Abs. 3 LPVG. Der Personalrat erteilte seine Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf am 15. März 2023.

    8
    Mit Bescheid vom 30. März 2023 entließ das Polizeipräsidium X den Kläger aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 2023 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es aus, die Entlassung beruhe auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes. Danach könnten Polizeivollzugsbeamte entlassen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliege. Dieser Grund sei in den ernstzunehmenden Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zu sehen, die aus der Versendung der angeführten beiden Sticker am 26. März 2019 in der Chatgruppe „NNN“ folgten. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium weiter aus, dass die Öffentlichkeit von Polizeivollzugsbeamten ein vorbildliches Verhalten erwarte. Durch die von dem Kläger begangene Volksverhetzung habe er nicht das Mindestmaß an gesellschaftlich akzeptiertem Verhalten aufgebracht. Auch habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei verstoßen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 30. März 2023 Bezug genommen.

    9
    Dagegen hat der Kläger am 28. April 2023 Klage erhoben und am 1. Juni 2023 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1422/23) nachgesucht.

    10
    Zur Begründung verweist der Kläger im Kern auf sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. In diesem Zusammenhang macht er geltend, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren inzwischen eingestellt worden sei. Zudem sei er zum Zeitpunkt der Versendung der WhatsApp-Bilder erst 17 Jahre alt gewesen und habe noch gar nicht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes gestanden. Es habe sich um ein jugendtümliches Fehlverhalten und zudem um ein Augenblicksversagen gehandelt, welches mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliege.

    11
    Der Kläger beantragt,

    12
    die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums X vom 30. März 2023 aufzuheben.

    13
    Das beklagte Land beantragt,

    14
    die Klage abzuweisen.

    15
    Zur Begründung trägt das Polizeipräsidium X vor, dass der verfahrensrechtliche Ausgang des Strafverfahrens das Polizeipräsidium nicht daran hindere, das Verhalten des Klägers einer dienstrechtlichen Bewertung zuzuführen. Die von Polizeivollzugsbeamten geforderte charakterliche Grundeinstellung sowie die Charakterstärke, sich jederzeit mit den Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu identifizieren, dürfe nicht erst mit dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst beginnen.

    16
    Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 hat das Amtsgericht W das gegen den Kläger wegen Volksverhetzung geführte Verfahren (Az.: 00 Ds-00 Js 0000/00-00/00) gemäß § 47 des Jugendgerichtsgesetzes aufgrund der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 300,00 Euro eingestellt.

    17
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der Gerichtsakte 2 L 1422/23 und den Inhalt der Akte der Staatsanwaltschaft Y (00 Js 0000/00) verwiesen.

    18
    Entscheidungsgründe:

    19
    Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat.

    20
    Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 30. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

    21
    1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist in der Personalratsvorlage um Mitwirkung gemäß § 74 Abs. 3 LPVG gebeten worden. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag unwirksam. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend keine Kündigung streitbefangen ist, war diese Vorschrift nicht einschlägig. Vielmehr hat der Personalrat in Personalangelegenheiten bei der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG mitzubestimmen. Auf einen Verstoß hiergegen kann sich der Kläger indessen nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat dies nicht beanstandet, sondern vielmehr seine Zustimmung (unter dem 15. März 2023) erteilt hat. Das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient ebenso wie auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungs- beziehungsweise Mitbestimmungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.

    22
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2010 - 6 B 1249/10 -, juris, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen; Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2023 - 2 L 739/23 -.

    23
    2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zum Ablegen der Prüfung soll gegeben werden. Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.

    24
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 ‒ 6 B 1062/20 ‒, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5.

    25
    Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.

    26
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 ‒ 6 B 1062/20 ‒, juris, Rn. 9.

    27
    Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat.

    28
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen.

    29
    Im Streitfall ist weiter in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze widmen. Insbesondere gehört hierzu auch, dass Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringschätzig und abwertend behandelt werden. Unabhängig davon, ob sich der Polizeibeamte zivil oder in Uniform bewegt, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um seinen Beruf weiß, bei derartigen Äußerungen in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt.

    30
    Vgl. bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris, Rn. 13.

    31
    Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium X wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers verfügte Entlassung rechtmäßig. Die Bewertung des Polizeipräsidiums beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.

    32
    Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2023 wird maßgeblich auf Zweifel an der charakterlichen Eignung gestützt, weil der Kläger in der WhatsApp-Chatgruppe „NNN“ zwei Bilddateien mit volksverhetzendem Inhalt hochgeladen habe. Dass der Kläger dies getan hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Beurteilungsfehlerfrei hat das Polizeipräsidium weiter ausgeführt, dass von Polizeivollzugsbeamten das uneingeschränkte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung erwartet werden dürfe. Zu Recht geht das Polizeipräsidium davon aus, dass der Kläger mit seinem Verhalten den Eindruck erweckt hat, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Indem er nationalsozialistischen Sprachgebrauch verwendet hat („Juden werden hier nicht bedient.“), hat er zugleich die Gewalt- und Willkürherrschaft Adolf Hitlers verharmlost. Mit den Werten einer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist dies nicht zu vereinbaren. Auch die Annahme des Polizeipräsidiums X, der Kläger habe mit seinem Verhalten gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich in einem extremen Maße fremdenfeindlich geäußert, indem er sogar zur Erschießung dunkelhäutiger Menschen aufgerufen hat („Läuft der Negger frei herum, schalt auf Automatik um“.). Dieses Verhalten verstößt nicht nur gegen verfassungsrechtliche Grundsätze ‒ wie insbesondere die Menschenwürde ‒, sondern steht darüber hinaus auf tiefster Stufe. Er spricht sich in der Sache für die Exekution einer ganzen Bevölkerungsgruppe ‒ und zwar Menschen dunkler Hautfarbe - aus. Der dem Kläger von dem Polizeipräsidium gemachte Vorwurf wiegt umso schwerer, da er als Polizeivollzugsbeamter zum einen in besonderem Maße zu Neutralität und Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen und insbesondere auch zum Schutz von Minderheiten verpflichtet ist und zum anderen über eine Dienstwaffe verfügt.

    33
    Dabei ist es unerheblich, ob die in Rede stehende Entgleisung tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Klägers ist oder dies - wie er beteuert - nicht der Fall ist. Der Kläger muss sich zunächst an der Aussage so festhalten und messen lassen, wie er sie getätigt hat, nämlich als menschenverachtend und mit einem eindeutigen fremdenfeindlichen Inhalt. Aber auch dann, wenn hinter der Aussage keine fremdenfeindliche Gesinnungslage stehen sollte, rechtfertigt sie die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung. Denn in diesem Fall kommt zum Ausdruck, dass der Kläger sozial übliche Grenzen verkennt, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehlt, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaut. Dabei handelt es sich indes um persönliche Defizite, die den von dem Polizeipräsidium gezogenen Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zulassen. Ferner sind Beamte und Beamtinnen im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber - wie hier - diesen Rechtsschein hervorruft.

    34
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36.

    35
    Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die gemäß § 47 JGG erfolgte Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Das Polizeipräsidium hat dem mit Recht entgegengehalten, dass es für die beamtenrechtliche Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens hierauf nicht ankomme.

    36
    Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht des Polizeipräsidiums nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund der von ihm verschickten Bilder als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich - wie hier - charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden.

    37
    Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 10.

    38
    Unerheblich ist auch, dass der Kläger die beiden Sticker vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat. Das Polizeipräsidium ist gleichwohl rechtsfehlerfrei zu der Annahme der charakterlichen Nichteignung des Klägers gelangt. Ob diese Bewertung an ein Verhalten des Betroffenen vor oder nach Eintritt in den Polizeivollzugsdienst anknüpft, ist unerheblich. Zudem muss einem 17-jährigen Schüler, der die die allgemeine Hochschulreife anstrebt, die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens regelmäßig bewusst sein. Verschließt er sich der Achtung der Würde des Menschen, in dem er sich für die Exekution einer ganzen Bevölkerungsgruppe ausspricht, zeigt er eine tiefgreifende Charakterschwäche. Diese Charakterschwäche bestand auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger über sein damaliges Verhalten kaum nähere Angaben gemacht. Es war nicht ansatzweise erkennbar, dass er hierüber reflektiert hat. Er schwieg sich vielmehr weitgehend aus. Auf Nachfragen des Einzelrichters antwortete er nur einsilbig. Schließlich verwies der Kläger ‒ wiederum ohne nähere Angaben - lediglich pauschal darauf, sich im Rahmen einer Hausarbeit mit dem Thema „racial profiling“ auseinandergesetzt zu haben. Zu welchem Erkenntnisgewinn er hierbei gelangt sein will, gab er nicht preis. Auch führte er nicht weiter aus, wie er sein damaliges Fehlverhalten heute betrachtet. Irritierend war, dass er insoweit lediglich pauschal angegeben hat, dass das nicht „schön“ war. Dies wird dem Gewicht seiner fremdenfeindlichen und antisemitischen Äußerungen nicht ansatzweise gerecht. Der Kläger schien im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht besonders bemüht, den Kontext darzustellen, in dem er damals die in Rede stehenden Sticker verschickt hat. Er blieb auch diesbezüglich durchweg einsilbig. Es war nach alledem für den Einzelrichter nicht feststellbar, dass der Kläger charakterlich geläutert ist, sich ernsthaft mit seinem früheren Fehlverhalten auseinandergesetzt hat und sich hiervon distanziert. Hinzu kommt, dass der Kläger die rassistischen, antisemitischen und fremdenfeindlichen Inhalte auch noch in einer WhatsApp-Chatgruppe hochgeladen hat, die den Namen „NNN“ trug. Damit hat sich der Kläger auch noch im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse („Polizeizentrale“) unter anderem für die Exekution von Ausländern ausgesprochen. Wenn dies aus Sicht des Polizeipräsidiums nicht hinnehmbar ist, ist hiergegen nichts zu erinnern.

    39
    Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst dem Kläger die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht.

    40
    Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N..

    41
    § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung des Klägers vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind.

    42
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 117.

    43
    Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.

    44
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22.

    45
    Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Polizeipräsidiums, den Kläger bereits vor Ende des Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium hegt - wie dargelegt - berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung.

    46
    Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris, Rn. 54.

    47
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

    48
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    49
    Rechtsmittelbelehrung

    63
    Beschluss:

    64
    Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

    65
    Gründe:

    66
    Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt.

    67
    Rechtsmittelbelehrung