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  • · Fachbeitrag · Ausgleichsklausel

    Verzicht auf Zeugnis wirksam?

    • 1. Eine Klausel in einem Prozessvergleich mit dem Wortlaut: „Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeglichen“, umfasst grundsätzlich auch den Anspruch des ArbN auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
    • 2. Ein Verzicht auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses bzw. ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis, dass diesen Anspruch umfasst, kann nach Entstehen des Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wirksam vereinbart werden.

    (LAG Berlin-Brandenburg 6.12.11, 3 Sa 1300/11, Abruf-Nr. 120836)

    Sachverhalt

    Im Streitfall einigte sich der ArbN, ein über 60-jähriger Vertriebsingenieur, mit seinem ArbG vor dem LAG auf einen Vergleich, der die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorsah. Zuvor hatte er angedeutet, sich zur Ruhe setzen zu wollen. Das Thema Zeugnis wurde daher bei den Verhandlungen nicht erwähnt. Der Vergleich enthielt eine Ausgleichsklausel, der zufolge „sämtliche gegenseitigen Ansprüche ... ausgeglichen“ sein sollten. Der ArbG weigerte sich daher später, ein Zeugnis auszustellen. Die Klage auf Zeugniserteilung blieb in 1. und 2. Instanz erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ausgleichsklausel sei umfassend formuliert und beinhalte daher auch den Anspruch auf ein Zeugnis, so das LAG.