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  • · Fachbeitrag · Probezeit

    Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutigem Vertrag

    | Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom ArbG vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom ArbN regelmäßig so zu verstehen, dass der ArbG schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit April 2014 bei der ArbG als Flugbegleiter beschäftigt. In § 1 des vom ArbG schriftlich formulierten Arbeitsvertrags stand pauschal, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.

    In § 3 des Arbeitsvertrags war unter „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.