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  • · Fachbeitrag · Personenbedingte Kündigung

    Eine personenbedingte Kündigung ist auch bei Alkoholerkrankung ohne hohe Fehlzeiten möglich

    • 1. Eine personenbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn zum Kündigungszeitpunkt eine Prognose dahingehend besteht, dass der ArbN wegen einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht die Gewähr bietet, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Für die Prognose kommt es entscheidend auf die Bereitschaft des ArbN an, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Wird dies abgelehnt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht heilbar ist.
    • 2. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt nicht lediglich dann vor, wenn beträchtliche Fehlzeiten des ArbN gegeben sind. Es reicht vielmehr auch aus, wenn der ArbN Tätigkeiten verrichtet, die mit beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdungen verbunden sind und mangels Fehlfähigkeit zur Alkoholabstinenz die erforderliche Gewähr für die Beachtung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften durch den ArbN nicht gegeben ist.

    (BAG 20.3.14, 2 AZR 565/12, Abruf-Nr. 142437)

     

    Sachverhalt

    Zu den Tätigkeiten des ArbN zählte u.a. die Entsorgung von Metallteilen. Nach Einführung eines strikten Alkoholverbots im Jahre 2009, von dem der ArbN, wie auch die anderen Mitarbeiter, unterrichtet wurden, verlangte der ArbG fortan den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (Führerschein-Klasse 3) von allen Hofarbeitern. Diese müssen bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit, um zu einem Container-Platz zu gelangen, mit den Fahrzeugen auch öffentlichen Straßenraum befahren.

     

    Nachdem der ArbN am 14.1.10 stark alkoholisiert am Arbeitsplatz angetroffen wurde, kündigte der ArbG im Februar 2010 das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Nachdem der ArbN geltend gemacht hatte, alkoholkrank zu sein, nahm der ArbG diese Kündigung zurück. Der ArbN begann daraufhin im Mai 2010 eine Entziehungskur, die er im Juli 2010 abbrach.