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  • · Fachbeitrag · Kündigungsfrist

    Azubi genießt bei Abbruch seiner Ausbildung auch längere Kündigungsfrist als 4 Wochen

    | § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG legt keine zwingende Kündigungsfrist fest, die vom Auszubildenden (Azubi) nicht überschritten werden darf. Deshalb darf er bei einer Berufswechselkündigung das Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von 4 Wochen kündigen. |

     

    Sachverhalt

    Der 1998 geborene Auszubildende begann am 1.8.15 eine Ausbildung zum Elektroniker. Diese sollte am 31.1.19 enden. Er kündigte das Ausbildungsverhältnis am 4.1.16 zum 29.2.16. Hierbei gab er an, er habe sich für einen anderen Berufsweg entschieden und wolle die derzeitige Ausbildung aufgeben. Seine neue Berufsausbildung beginne am 1.3.16. Das Kündigungsschreiben war von den Eltern mitunterzeichnet. Der ArbG informierte den Auszubildenden am 13.1.16 darüber, dass das Ausbildungsverhältnis vier Wochen nach Zugang der Kündigung und damit bereits am 2.2.16 ende. Dementsprechend informierte sie die IHK, die den Ausbildungsvertrag noch im Januar zum 2.2.16 aus dem Verzeichnis der Ausbildungsverträge löschte. Mit Schreiben vom 26.1.16 beantragte der Auszubildende die Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss. Dieser wies den Antrag am 2.2.16 zurück. Der Ausschuss sei nur für bestehende Ausbildungsverhältnisse zuständig. Der nächste Termin, zu dem ordnungsgemäß geladen werden könne, sei der 1.3.16. Zu diesem Zeitpunkt bestehe das Ausbildungsverhältnis nicht mehr.

     

    Mit der von seinen Eltern mitunterzeichneten Klage vom 4.2.16 begehrte der Auszubildende unter anderem die Feststellung des Fortbestands des Ausbildungsverhältnisses bis zum 29.2.16. Er vertrat die Ansicht, die gesetzliche Kündigungsfrist in § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei wie alle nach Wochen und Monaten bestimmten Kündigungsfristen eine Mindestkündigungsfrist.