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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Entlassung eines Feldwebel-Anwärters wegen Besitz von verfassungswidrigen Dateien rechtens

    | Der Besitz von Fotodateien mit verfassungswidriger, nationalsozialistischer Symbolik verherrlichenden Inhalts und das Entbieten des Hitlergrußes sind für die Entlassung eines Zeitsoldaten aus dem Dienstverhältnis ausreichend. Auf die Frage, ob diese Inhalte von dem betroffenen Soldaten selbst verbreitet worden sind, kommt es nach Ansicht des VG Koblenz insofern nicht an. |

     

    Sachverhalt

    Im März 2014 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und des Verdachts der Volksverhetzung eingeleitet. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen waren auf seinem Handy unter anderem die Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz, das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift „für den kleinen Nazi zwischendurch“, Lichtbilder vom Kläger selbst, auf denen er - zum Teil mit anderen Personen - seinen rechten Arm hebt, und ein Foto Adolf Hitlers mit Hakenkreuzarmbinde und der Aufschrift „Happy Birthday 124 Jahre“ gefunden worden. Das Strafverfahren wurde im Mai 2016 eingestellt.

     

    Diese Feststellungen nahm die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum Anlass, den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Nach erfolgloser Beschwerde erhob er dagegen Klage. Die Beklagte habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es seien lediglich Nachrichten festgestellt worden, die an ihn versendet worden seien, nicht hingegen Nachrichten, die er selbst versendet habe. Es werde auch nicht in Betracht gezogen, inwieweit die Darstellungen als Satire bzw. „schwarzer Humor“ anzusehen seien. Er habe sich von diesen Inhalten distanziert.