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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Holocaust relativiert = fristlose Kündigung

    | Äußerungen, die zumindest volksverhetzenden Charakter haben und innerhalb des Betriebs getätigt werden, sind nicht vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 GG gedeckt. Solche Äußerungen sind in diesem Kontext in der Regel geeignet, den Betriebsfrieden zu gefährden. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 2015 als Liegenschaftsbetreuer tätig. Bei der Rückgabe des Dienstfahrzeugs eines Kollegen fand der ArbG Musik-CDs mit rechtsradikalen Inhalten. Aus diesem Anlass kam es zu einem Gespräch zwischen den Mitarbeitern der ArbG (Zeugin L. und Zeuge K.). Der ArbN kam zu diesem Gespräch hinzu und verwickelte die Zeugin L., nachdem der Zeuge K. den Raum verlassen hatte, in ein Gespräch über seine Sichtweise zum Zweiten Weltkrieg und Holocaust. Dieses Gespräch fand auf dem Büroflur statt. Über den Inhalt des Gesprächs herrscht Streit. Der Betriebsrat stimmte der fristlosen sowie hilfsweisen fristgerechten Kündigung zu. Zugleich gab dieser eine als „abschließende Stellungnahme“ bezeichnete Erklärung ab und forderte die ArbG auf, gegen den ArbN Strafanzeige zu erstatten.

     

    Der ArbG kündigte dem ArbN daraufhin fristlos, hilfsweise fristgemäß. Er meint, der ArbN habe mit seinen Äußerungen den Holocaust geleugnet und damit den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt. Dies sei ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Äußerungen könnten nicht als „schlechter Scherz“ abgetan werden, zumal diese betriebsöffentlich erfolgt seien. Dadurch sei der Betriebsfrieden gestört worden. So habe sich die Zeugin L. durch die Äußerungen belästigt gefühlt. Sie sei nicht umher gekommen, anderen Kollegen von dem Gespräch zu berichten und um Rat zu bitten.