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  • · Fachbeitrag · Amtspflichten des Betriebsrats

    Heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung

    | Eine heimliche Übertragung einer Betriebsratssitzung durch ein Mitglied an Dritte ist als gleichzeitige Amtspflichts- und Arbeitsvertragsverletzung grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Zu diesem Ergebnis kam das LAG Baden-Württemberg (9.9.11, 17 Sa 16/11, Abruf-Nr. 122572 ). |

     

    Die Übertragung der Betriebsratssitzung an Dritte durch ein Betriebsratsmitglied verletzt sowohl die Amtspflichten, die aufgrund des Mandats im Betriebsrat bestehen, als auch die jedem ArbN obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Ein solcher Verstoß ist so gravierend, dass er in der Regel geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Kündigung auf den dringenden Verdacht der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, die in solchen Sitzungen zwingend gegeben sein muss, stützt. In Ausnahmefällen kann jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Abmahnung als angemessenes Reaktionsmittel des ArbG ausreichend sein.

     

    Im Einzelfall kommt es hier, wie stets bei der Interessenabwägung, auf Indizien wie die Länge der Betriebszugehörigkeit, den störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses und die Wertigkeit des verletzten Schutzguts an.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 35124410